BESCHLUSS AnwZ 2 November verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterinnen Dr. Fetzer Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 2 November beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 10 . Juni wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte widerrief Bescheid 15 . April Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft . gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Hiergegen wendet Kläger Antrag Zulassung Berufung . II . Antrag Zulassung Berufung ist gemäß § Satz Abs. VwGO abzulehnen Kläger bestimmten Frist begründet hat . beträgt § Satz Abs. Satz VwGO Monate beginnt Zustellung vollständigen Urteils hier 18 . Juni erfolgt ist . lief 19 . Montag . Antragsbegründung ist aber eingegangen . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. . Fetzer Vorinstanz : Entscheidung 10.06.2013