BESCHLUSS AnwZ 21 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwalt Dr. 21 . März beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung 11 . August zugestellte Urteil 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist 6 . Februar Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 15 . April widerrief Zulassung Klägers Vermögensverfalls . Klage Klägers Bescheid ist erfolglos geblieben . Nunmehr beantragt Kläger Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Antrag Klägers ist § Satz § VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . Ernsthafte Zweifel Richtigkeit angefochtenen Entscheidung 112e Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird Beschluss 29 . Dezember AnwZ juris . . fehlt hier . Urteil Anwaltsgerichtshofs steht Einklang Rechtsprechung erkennenden Senates . 1 . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen sind Schuldtitel Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwalt richten Beschlüsse 8 . Dezember AnwZ juris . abgedruckt . 12 ; 29 . Juni AnwZ . 4 ; 20 . Dezember AnwZ juris . . Ist Rechtsanwalt Vollstreckungsgericht führenden Verzeichnis § 882b eingetragen wird Vermögensverfall vermutet . Maßgeblich ist Zeitpunkt Widerrufsverfügung hier also 15 . April vgl. Beschluss 29 . Juni AnwZ . . 2 . gesetzliche Vermutung § Abs. Nr. greift . Kläger wurde 11 . Mai Verfahren 12 . Juni weiteren Verfahren Verzeichnis § eingetragen also erst Erlass Widerrufsbescheids 15 . April . Widerruf konnte jedoch zahlreichen offenen Forderungen Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestützt werden angefochtenen Urteil näher dargestellt worden sind . 3 . Kläger bestreitet geraten sein . Forderung bank S. sei vollständig getilgt ; Antrag streckung sei zurückgenommen worden . anderen Angelegenheiten seien ebenfalls Zahlung Ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden . Steuerschulden hätten bestanden . Vortrag ist geeignet Richtigkeit Urteils Anwaltsgerichtshofs Zweifel ziehen . Forderung bank S. hat Anwaltsgerichtshof ausdrücklich unberücksichtigt gelassen . Schon Tatbestand angefochtenen Urteils heißt Zwangsvollstreckung sei Antragsrücknahme eingestellt worden . übrigen angefochtenen Urteil aufgeführten Forderungen Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fehlt substantiiertem geeignete Unterlagen belegten Vortrag Klägers . hat bereits Anwaltsgerichtshof hingewiesen . Bestand Forderungen noch Zeitpunkt Widerrufsverfügung ist auszugehen . nur Wochen Widerrufsbescheid 11 . Mai 12 . Juni erfolgten Eintragungen Verzeichnis 882b schließen Kläger behauptet 15 . April schuldenfrei war noch offenen Forderungen Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart hatte . Liegen Beweisanzeichen offene Forderungen Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Schluss Eintritt Vermögensverfalls zulassen kann betroffene Rechtsanwalt Schlussfolgerung nur entkräften umfassend darlegt Forderungen maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheides bestanden zurückführen anderweitig regulieren wollte Urteil 9 . Februar AnwZ juris . . ist geschehen . allgemeine Hinweis vorhandenes Grundvermögen Einnahmen Anwaltstätigkeit reicht . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Vorinstanz : Entscheidung