NAMEN AnwZ Verkündet : 11 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Weiterleitung Stellungnahmen berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren u.a. Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Nr. § Abs. Stellungnahmen § Abs. beteiligte Rechtsanwalt betreffenden berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren Vorstand Rechtsanwaltskammer abgibt sind Bestandteil Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte unterliegen Verschwiegenheitspflicht Vorstandsmitglieder Rechtsanwaltskammer Abs. . Weiterleitung Beschwerdeführer bedarf grundsätzlich Zustimmung Rechtsanwalts . Schweigen Rechtsanwalts liegt auch dann konkludente Zustimmung Weiterleitung Stellungnahme Beschwerdeführer Rechtsanwaltskammer zuvor mitgeteilt hat Zweitschrift Stellungnahme sei grundsätzlich Weiterleitung Verfasser Eingabe bestimmt Gelegenheit abschließenden Äußerung geben Stellungnahme ausschließlich nur Kammervorstand bestimmt sein solle müsse besonders hinweisen . Urteil 11 . Januar AnwZ ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Klägers wird Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 9 . Mai teilweise abgeändert folgt neu gefasst : wird festgestellt Beklagte berechtigt war Stellungnahmen Klägers Aufsichtsverfahren . Zustimmung Rechtsanwaltskammer weiterzuleiten . Übrigen wird Klage abgewiesen . weitergehende Berufung Klägers wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Kläger Beklagte 2/3 . Gegenstandswert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Parteien streiten Wesentlichen Zulässigkeit Weiterleitung Stellungnahmen Klägers gerichteten Aufsichtsverfahren jeweiligen Beschwerdeführer ausdrückliche Zustimmung Klägers . Kläger ist Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . 17 . Januar sprach Beklagte Aufsichtsverfahren . Verstoßes bot § Abs. Nr. Abs. Missbilligung . lag Beanstandung Rechtsanwaltskammer Beschwerdeführerin 18 . August zugrunde . Eingang Beschwerde forderte Beklagte Schreiben 2 . September Kläger § Auskunft . Schreiben heißt : " Zweitschrift Stellungnahme ist grundsätzlich Weiterleitung Verfasser Eingabe bestimmt Gelegenheit abschließenden Äußerung geben . Stellungnahme ausschließlich nur Kammervorstand bestimmt sein soll müssen besonders hinweisen . " Anschluss Gestalt Bezugnahme Gutachten erfolgte Stellungnahme Klägers 28 . September übermittelte Geschäftsführer Beklagten Schreiben 6 . Oktober Geschäftsführerin Beschwerdeführerin Bitte Stellungnahme . erfolgte Stellungnahme Beschwerdeführerin 2 . Dezember floss weitgehend wortgleich Schreiben Beklagten Kläger 14 . Dezember . weitere Stellungnahme Klägers 18 . Mai leitete Beklagte Begleitschreiben 2 . August neut Beschwerdeführerin Bitte Stellungnahme . wurde 1 . Oktober abgegeben . Parteien anhängigen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erklärte Geschäftsführer Beklagten Schriftsatz 23 . April Beklagte Stellungnahmen Klägers Verfahren . deführerin weiterleiten werde . Erklärung wies Schriftsatz 28 . Juni nochmals . weiteren Kläger betreffenden Aufsichtsverfahren Beklagten findet Schreiben Beklagten Kläger 18 . Juni erneut Schreiben Beklagten 2 . September Aufsichtsverfahren . verwendete vorstehend wiedergegebene Text . Kläger hat Schreiben 8 Juli Weiterleitung Stellungnahme Beschwerdeführerin vorsorglich widersprochen . Kläger hat Auffassung vertreten Weiterleitung Stellungnahmen Beschwerdeführerin Beklagte sei rechtswidrig verstoße Verschwiegenheitspflicht § . V.m . § . hat Feststellung begehrt Beklagte berechtigt war Stellungnahmen Aufsichtsverfahren . drückliche Zustimmung Beschwerdeführerin weiterzuleiten Antrag . Weiteren hat Feststellung begehrt vorgenannten Aufsichtsverfahren beteiligten Vorstandsmitglieder Geschäftsführer Beklagten obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben Beschwerdeführerin vorgenannten Aufsichtsverfahren rensbeteiligte ist Beklagten geführte Beschwerdeakte Bestandteil Personalakte ist Anträge . hat Verurteilung Beklagten begehrt künftig unterlassen Stellungnahmen Beschwerdeführer weiterzuleiten sei denn Weiterleitung ausdrücklich einverstanden erklärt Antrag . Beklagte hat Auffassung vertreten fehle Anträge Rechtsschutzinteresse Klägers . Anwaltsgerichtshof hat Klage unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt bezüglich Klageantrags fehle erforderlichen Feststellungsinteresse Klägers Klageanträge feststellungsfähigen Rechtsverhältnis Unterlassungsantrags notwendigen Interesse vorbeugendem Rechtsschutz . Hiergegen wendet Kläger Senat zugelassenen Berufung . Entscheidungsgründe : Berufung Klägers ist zulässig . hat Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg . 1 . Klageantrag Klägers ist zulässig überwiegend begründet . ist § Abs. Satz § Abs. VwGO zulässig . § Abs. VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben . Zwar hat Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt Feststellungsinteresse Klägers Folge Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren abgegebenen Erklärung klagten 23 . April werde Stellungnahmen Klägers Verfahren . mehr Beschwerdeführerin weiterleiten entfallen war . zwischenzeitlich erfolgte Erklärung Beklagten Schreiben 18 . Juni weiteren Aufsichtsverfahren zeigt jedoch Praxis festhält Stellungnahmen Klägers betreffenden Aufsichtsverfahren auch dann jeweiligen Beschwerdeführer weiterzuleiten Kläger zugestimmt hat . Hintergrund besteht Bezug Kläger beanstandete Verhalten Beklagten Gesichtspunkt Wiederholungsgefahr Feststellungsinteresse Klägers Sinne § Abs. VwGO . Feststellungsantrag ist subsidiär Sinne § Abs. VwGO . gilt zunächst Hinblick etwaiges künftiges Strafverfahren Mitarbeiter Beklagten Hinblick Anfechtungsklage Klägers betreffend Missbilligung 17 . Januar . Bezug Kläger beanstandete Weiterleitung Stellungnahmen Verfahren . mag zwar Verfahren hinreichende genheit Überprüfung Rechtmäßigkeit Verhaltens Beklagten gegeben sein . auch Aufsichtsverfahren fortgesetzten Verhaltens besteht jedoch verfahrensübergreifendes Interesse Klägers begehrten Feststellung Gesichtspunkt Wiederholungsgefahr . gründender Feststellungsantrag ist subsidiär vorgenannten Verfahren . Insbesondere kann Kläger verwiesen werden Wiederholung beanstandeten Verhaltens Beklagten stets Neue strafrechtlich Wege Anfechtungsklage Beklagte Mitarbeiter vorzugehen . Feststellungsantrag ist auch Hinblick vorbeugenden Unterlassungsantrag subsidiär Sinne § Abs. VwGO . ist Feststellungklage unzulässig § Abs. VwGO Kläger Unterlassungsantrag Ziel hätte stellen können vgl. einschränkenden Auslegung Anwendung § Abs. VwGO BVerwG ; Eyermann/Happ VwGO 14 . Aufl . . . Allerdings war Kläger Unterlassungsantrag nur möglich vielmehr hat auch tatsächlich gestellt . Frage Feststellungsantrag § Abs. VwGO unzulässig ist gleichzeitig Unterlassungsantrag Ziel gestellt wird bedarf indes vorliegend Beantwortung . Kläger hat terlassungsantrag ausdrücklich erklärt begehre künftige Unterlassung Weiterleitung Stellungnahmen Aufsichtsverfahren . Seite f. Schriftsatzes 10 . September . gegen hat Feststellungsinteresse Rahmen Antrags Gefahr Wiederholung beanstandeten Verhaltens Beklagten weiteren Aufsichtsverfahren begründet Seite f. Schriftsatzes 10 . September . Rechtschutzziel Klägers ist somit Hinblick Feststellungsantrag insoweit anders Unterlassungsantrag Verfahren . beschränkt weitergehend künftige Aufsichtsverfahren bezogen . Jedenfalls Hintergrund ist Feststellungsantrag Verhältnis Unterlassungsantrag subsidiär . Feststellungsantrag ist überwiegend begründet . Beklagte war berechtigt Stellungnahmen Klägers 28 . September 18 . Mai Aufsichtsverfahren . Zustimmung Beschwerdeführerin Verfahren weiterzuleiten . Stellungnahmen Klägers sind Bestandteil Beklagten geführten Personalakte nachfolgend unterliegen Verschwiegenheitspflicht § Abs. nachfolgend . Zustimmung Klägers Weiterleitung Stellungnahmen Beschwerdeführerin liegt nachfolgend . Stellungnahmen Klägers betreffenden Aufsichtsverfahren . geführten Personalakte . sind Bestandteil Beklagten Begriff Personalakte § ist einhelliger Auffassung Rechtsprechung Literatur materiell verstehen . Frage Vorgang Personalakten gehört kommt geführt aufbewahrt wird formelles Prinzip allein Rechtsanwalt inneren Zusammenhang Status Rechtsanwalt betrifft Senat Urteil 25 November AnwZ . Beschluss 2 . März AnwZ . ; Schwärzer Feuerich/ Weyland 9 . Aufl . Rn . f. ; Zuck Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . Rn . . Bestandteile Personalakte sind somit auch Unterlagen Rechtsanwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren Weyland aaO . ; Güldenzoph BRAK-Mitt . 4 . zählen Stellungnahmen vorliegend Rechtsanwalt Beschwerden ungünstigen Tatsachenbehauptungen abgibt gerichtet sind vgl. Senat Beschluss 2 . März aaO ; Schwärzer aaO . f. ; Zuck . . Stellungnahmen Klägers unterlagen Verschwiegenheitspflicht § Abs. . § Abs. haben Mitglieder Vorstandes Rechtsanwaltskammer Angelegenheiten Tätigkeit Vorstand Rechtsanwälte Bewerber andere Personen bekannt werden Verschwiegenheit bewahren . gleiche gilt Rechtsanwälte Mitarbeit herangezogen werden Angestellte Rechtsanwaltskammer . Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenheiten gehören Inhalt Rechtsanwaltskammer Kammermitglied geführten Personalakte Zuck aaO . mithin auch Stellungnahmen Beschwerdeverfahren § § Abs. Nr. § erfolgen . ergibt unmittelbar § Abs. Satz . bleibt Kammervorstand § Abs. Satz Beschwerdeverfahren Beschwerdeführer Entscheidung Kenntnis setzt unberührt . Verweisung § wird klargestellt Mitteilung § Abs. Satz Verschwiegenheitsgebot § achten ist vgl. Regierungsentwurf Gesetzes Modernisierung Verfahren anwaltlichen notariellen Berufsrecht Errichtung Schlichtungsstelle Rechtsanwaltschaft Änderung Verwaltungsgerichtsordnung Finanzgerichtsordnung kostenrechtlicher Vorschiften BT-Drucks . S. . Ausnahmen Verschwiegenheitspflicht sind Bezug Stellungnahmen Klägers gegeben . Ausnahme ergibt Verfahrensrechten Beschwerdeführers Beschwerdeverfahren § § Abs. Nr. § . Beschwerdeführer ist berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren Beteiligter besitzt gesetzlichen Konzeption Ausnahme § Abs. bestimmten Mitteilungspflicht Verfahrensrechte . ist Dritter Verschwiegenheitspflicht Vorstandes vollem Umfang greift vgl. Senat Beschluss 24 November AnwZ BRAK-Mitt . 42 ; VG BRAK-Mitt . ; Gaier/Wolf/Göcken aaO . 20 ; . . § Weiterleitung Stellungnahmen Rechtsanwalts betreffenden Beschwerdeverfahren ist auch Gesichtspunkt Rechts Beschwerdeführers Einsicht Rechtsanwalt Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte gerechtfertigt . Personalakte Verschwiegenheitspflicht § unterliegt kommt Einsichtsrecht Dritter nur Betracht Ermächtigungsgrundlage besteht Rechtsanwalt einverstanden ist VG ; Schwärzer aaO Rn . 17 ; Zuck Gaier/Wolf/Göcken aaO Rn . 15 ; Hartung/Scharmer Fachanwaltsordnung 5 . Aufl . . . entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht Fällen vorliegenden Art vgl. eingehend Akteneinsichtsrecht Beschwerdeführer berufsaufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren : BRAK-Mitt . . . Ausnahme Verschwiegenheitspflicht ist gegeben Stellungnahmen Klägers mitgeteilten Tatsachen Beschwerdeführerin ohnehin bekannt waren . Beklagte befugt gewesen wäre bekannte Tatsachen mitzuteilen vgl. Weyland Feuerich/ Weyland aaO . f. ; Gaier/Wolf/Göcken aaO . 10 ; Jungfer BRAK-Mitt . ; . : Hartung 4 . Aufl . . 5 ; ders . AnwBl . f. ; Eich : Verschwiegenheitspflicht absolutes uneingeschränkt wahrendes Schweigegebot kann offen bleiben Beklagten Beschwerdeführerin weitergeleiteten Stellungnahmen Klägers enthielten Tatsachen Beschwerdeführerin noch bekannt waren . So beinhaltete Kläger Schreiben 28 . September übersandte Gutachten Informationen Zuständigkeit Klägers Mitglied Vorstands " AG AG kreten Aufgabenverteilung AG Bezug rungsmanagement . Insbesondere wird dort mitgeteilt Grund Kläger Vergütungsrechnungen unterzeichnete . ist auszugehen Umstände Beschwerdeführerin zuvor noch bekannt waren . deutet auch Schreiben 2 . Dezember hin vorgenannten Tatsachen ausdrücklich Kläger übersandte Gutachten Bezug genommen wird . Kläger teilte Schreiben 18 . Mai weitere Einzelheiten Aufgabenbereich Vorstandsmitglied AG Forderungsmanagement AG Zusammenarbeit Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sachbearbeitung Fälle Rechtsanwaltsgesellschaft mbH . Auch insoweit ist ersichtlich internen Regelungen Vorgänge Beschwerdeführerin zuvor bereits bekannt waren . Befugnis Beklagten Weiterleitung Stellungnahmen Klägers ergibt schließlich auch Natur Inhalt Zweck § § Abs. Nr. § . Aufsichtsverfahren ist Verfahren Amts . Erlangt Kenntnis zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Vorliegen Pflichtverletzung Rechtsanwalts ist verpflichtet Aufsichtsverfahren einzuleiten Sachverhalt vollständig aufzuklären Weyland aaO . f. ; aaO . . Zwar sind Aufklärungsmöglichkeiten Kammervorstands begrenzt vgl. Einzelnen Weyland aaO . . ; aaO . . . rechtfertigt jedoch noch Ausnahme Verschwiegenheitspflicht § Hinblick Stellungnahmen Rechtsanwalts betreffenden Beschwerdeverfahren Wahrung Verschwiegenheitspflicht auch Rahmen Amtshilfe vgl. Weyland aaO . . Insbesondere wird Aufklärung Sachverhalts Rechtsanwaltskammer unangemessen erschwert . bleibt Kammervorstand unbenommen dritte Personen mithin auch Beschwerdeführer Erteilung Auskünften bitten aaO . ; Weyland aaO . . Handelt hierbei Auskünfte Tatsachen Rechtsanwalt Stellungnahme vorgetragen hat können Dritten gerichteten Fragen Bezugnahme Stellungnahme Rechtsanwalts Gestalt reinen Auskunftsbitte Gestalt Mitteilung Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen formuliert werden . Vorliegend ist erkennbar Weiterleitung Stellungnahmen Klägers Beklagte Beschwerdeführerin Zweck erfolgte Kläger mitgeteilten neuen Tatsachen aufzuklären . handelt Tatsachen ausschließlich Tätigkeit Zuständigkeit Klägers vorstehend genannten ebenfalls ansässigen Gesellschaften betrifft . Rechtsanwaltskammer Aufklärung entsprechenden Sachverhalts hätte beitragen können ist ersichtlich . Dementsprechend beinhalteten Weiterleitung Stellungnahmen Klägers erfolgten Schreiben Rechtsanwaltskammer 2 . Dezember 1 . Oktober nahezu ausschließlich rechtliche Ausführungen . wurden Beklagten Kläger gerichtetes Schreiben 14 . Dezember Begründung Bescheids 17 . Januar weitgehend übernommen . Weiterleitung Stellungnahmen Rechtsanwalts Beschwerdeführer wird indes Zweck gerechtfertigt rechtliche Bewertung Sachverhalts Beschwerdeführer erhalten . rechtliche Bewertung Verhaltens Rechtsanwalts Gegenstand Beschwerde bildet Stellungnahme vorgetragenen Tatsachen bleibt vielmehr allein Vorstand zuständigen Rechtsanwaltskammer vorbehalten . Stellungnahmen Klägers Verschwiegenheitspflicht § Abs. unterlagen durften Zustimmung Beschwerdeführerin weitergeleitet werden Einverständnis Erteilung Auskunft Dritten vgl. Lauda aaO . 12 ; Zustimmung Beteiligten Rechtfertigung Offenbarung Geheimnissen Sinne § vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 16 . Aufl . § . ; 8 . Aufl . § . . Beklagten Kläger eingeräumte Möglichkeit Weiterleitung Stellungnahme Verfasser Eingabe widersprechen genügt insofern . Kläger erfolgte Übermittlung Stellungnahme Beklagte Hinweis Stellungnahme ausschließlich nur Kammervorstand bestimmt sein solle müsse besonders hinweisen ist Zustimmung Weiterleitung Stellungnahme . kann insbesondere konkludente Zustimmung ausgelegt werden . Zwar kommt auch Bereich Verschwiegenheitspflicht § konkludente Zustimmung Personen Betracht Angelegenheiten Verschwiegenheitspflicht betrifft vgl. konkludenten Zustimmung Einwilligung Bereich § § StGB : aaO ; § . 15 ; Schünemann Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . f. ; Kargl setzbuch 4 . Aufl . . . Feststellungsantrag Klägers ist unbegründet Notwendigkeit ausdrücklichen Zustimmung geltend macht . Annahme konkludenten Zustimmung ist allerdings Zurückhaltung geboten verhindern Erfordernis hinreichend eindeutigen Zustimmung Obliegenheit Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen ersetzt wird Offenbarung geheim haltenden Angelegenheiten widersprechen müssen vgl. StGB : Kargl aaO ; aaO . ; Weitergabe Patientenunterlagen vgl. Urteil 11 . Dezember 4/91 . Auch Sinn Zweck Verschwiegenheitspflicht § gebieten restriktiven Umgang Annahme konkludenten Zustimmung Bekanntgabe geheim haltender Umstände Dritte . Beschwerdesachen könnte erforderliche Prüfung oftmals hinreichend vorgenommen werden beteiligte Rechtsanwalt Stellungnahme seinerseits § Abs. obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen würde . indes Rahmen Auskunftspflicht § Abs. Umständen Tatsachen vortragen wird Dritte etwa Mandanten betreffen bedarf auch Schutz Daten betroffenen Dritten Verschwiegenheitspflicht Vorstandsmitglieder Rechtsanwaltskammer § . So verstanden ist Verschwiegenheitspflicht § Pendant Auskunftspflicht Rechtsanwalts § Abs. vgl. aaO . 2 ; Weyland aaO . . berechtigte Interesse Dritter Daten Rahmen berufsrechtlichen Kenntnis Unbefugter gelangen gebietet Zurückhaltung Annahme konkludenten Zustimmung Verfahren betroffenen Rechtsanwalts Bekanntgabe Stellungnahme Beschwerdeführer . Enthält Stellungnahme Daten Dritter könnten Daten andernfalls leicht Kenntnis Unbefugter gelangen . aktiven Handlung Gestalt ausdrücklichen Zustimmung Rechtsanwalts kommt Hinblick Bekanntgabe Stellungnahme enthaltenen Daten Beschwerdeführer deutlich höhere Warnfunktion konkludent erklärten Zustimmung . vorgenannten Gründen besonderen Stellenwerts Verschwiegenheitspflicht sind konkludente Zustimmung hohe Anforderungen stellen . Aushöhlung Verschwiegenheitspflicht geringe Anforderungen Zustimmung ist hinnehmbar . bloßen Schweigen Betroffenen kann Regelfall Zustimmung Offenbarung Tatsachen geschlossen werden Verschwiegenheitspflicht unterliegen . Vielmehr muss Verhalten eindeutig hervorgehen Einhaltung Verschwiegenheitspflicht verzichtet vgl. § VwVfG : Kopp/Ramsauer aaO ; aaO ; ; § Rn.18 . eindeutiges Verhalten Klägers vorstehenden Sinne liegt Übermittlung Stellungnahme Beklagte . Beklagten verwendete Formulierung Beschwerdeverfahren betroffene Rechtsanwalt besonders hinweisen muss Stellungnahme nur Kammervorstand bestimmt sein soll gibt Erfordernis Zustimmung Betroffenen zutreffend wieder ersetzt Erfordernis Widerspruchsrecht . betroffene Rechtsanwalt wird vorgenannte Formulierung Fehlannahme verleitet müsse Weitergabe Stellungnahme zustimmen habe lediglich Widerspruchsrecht . Hintergrund kann Übersendung Stellungnahme Klägers Beklagte hinreichend deutliche konkludente Ausübung möglicherweise bekannten Zustimmungsrechts ausgelegt werden lediglich Unterlassung Ausübung Verhältnis Zustimmungserfordernis schwächeren Widerspruchsrechts indes Rechtfertigung Offenbarung geheim haltenden Tatsachen genügt . hohe Stellenwert Verschwiegenheitspflicht bezweckte Schutz Daten Dritter bezogene Verschwiegenheitspflicht Rechtsanwalts § Abs. erfordern ausgeführt Annahme konkludenten Zustimmung eindeutiges Verhalten Rechtsanwalts Zweifel lässt Weiterleitung Stellungnahme zustimmt . lediglich unterlassener Widerspruch Weiterleitung Stellungnahme lässt sicheren Rückschluss Zustimmung . gilt Beklagten mündlichen Verhandlung Senat Bezug genommene Gespräch Parteien 15 . Mai . eigenen Vorbringen Beklagten beinhaltete Gespräch Erörterung Hauptsache hingegen Frage Zustimmung Klägers Weiterleitung Stellungnahmen Beschwerdeführerin . 2 . Feststellungsantrag Klägers ist teilweise unzulässig Übrigen unbegründet . Soweit Feststellungsantrag Verletzung Verschwiegenheitspflicht Gestalt Weiterleitung Stellungnahmen Klägers Beschwerdeführerin festgestellt werden soll vgl. Klageschrift S. fehlt begründeten Feststellungsantrags § Abs. VwGO erforderliche Feststellungsinteresse . Verletzung Verschwiegenheitspflicht ist Rahmen Feststellungsantrags beantwortende Vorfrage siehe . weitergehendes berechtigtes Interesse Klägers zusätzlichen Feststellung Verletzung Verschwiegenheitspflicht ist Weiterleitung Stellungnahmen Beschwerdeführerin betroffen ist erkennbar . Kläger erhält insofern bereits Feststellungsantrag hinreichenden Rechtsschutz vgl. 846 : Zulässigkeit Feststellung Verstoßes § Abs. gerichteten Feststellungsklage Betroffene andernfalls Rechtsschutz hätte . Letztlich erkennt auch Kläger ausführt Klageanträge lägen so dicht beieinander auch Klageantrag hätte zusammenfassen können Zulassungsbegründung 10 . September S. . Soweit Antrag Verletzung Verschwiegenheitspflicht insoweit festgestellt werden soll Vorstandsmitglieder Beklagten Geschäftsführer Beklagten Bearbeitung Aufsichtsverfahrens zumindest Teilbereichen überlassen haben ist Antrag unbegründet . kann dahinstehen Vorstandsmitglieder Vorgehen befugt waren . Verletzung Verschwiegenheitspflicht § Abs. liegt schon Geschäftsführer Beklagten jedenfalls Vorbereitung Ausführung Kammervorstand beschlossenen Maßnahmen tätig werden durfte hätte tätig werden können vgl. Schwärzer aaO § . ; Hartung/Scharmer aaO § . 26 ; Johnigk BRAK-Mitt . . Kammervorstand war befugt Zweck Stellungnahmen Klägers andere Dokumente überlassen Verschwiegenheitspflicht § Abs. unterlagen . 3 . Feststellungsanträge sind unzulässig . kann offen bleiben Stellung Rechtsanwaltskammer Verfahrensbeteiligte Aufsichtsverfahren . vgl. Klageantrag Frage Kläger Beklagten geführte Beschwerdeakte Bestandteil Personalakte ist vgl. Klageantrag überhaupt feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt Rahmen Feststellungsklage erforderlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis vgl. BVerwG ; EGH aaO ; aaO . . 20 ; Kopp/Schenke aaO . . . jedenfalls fehlt auch Anträge begründeten Feststellungsantrags § Abs. VwGO derliche Feststellungsinteresse . Auch vorgenannten Fragen handelt Vorfragen bereits Rahmen Feststellungsantrags beantworten sind siehe . weitergehendes berechtigtes Interesse Klägers diesbezüglichen zusätzlichen Feststellung ist erkennbar . erhält auch insofern bereits Feststellungsantrag hinreichenden Rechtsschutz . 4 . Unterlassungsantrag ist ebenfalls unzulässig . Antrag begehrt Kläger vorbeugenden Aufsichtsverfahren . bezogenen Rechtsschutz siehe oben . Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes setzt qualifiziertes gerade Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse ; . . qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehlt vorliegend . Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt Erklärung Beklagten 23 . April Verfahren werde Stellungnahmen Klägers Verfahren . Beschwerdeführerin weiterleiten weise zuvor gegebene Rechtsschutzinteresse Klägers entfallen ist . Erklärung 23 . April ist auch etwa rechtlich unverbindlich Geschäftsführer Beklagten Vorstand abgegeben wurde . Erklärung erfolgte Verfahren Anwaltsgerichtshof Geschäftsführers klagten gemäß § Abs. Satz VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten Beklagten . Prozessvollmacht ermächtigt Bevollmächtigten entsprechend anwendbaren vgl. aaO § . Bestimmung § Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen materiell-rechtlicher Erklärungen Streitgegenstand betreffen vgl. 4 . Aufl . . f. 22 25 ; 31 . Aufl . . . gehörte Verfahren gabe Erklärungen auch dort streitgegenständlichen Weiterleitung Stellungnahmen Klägers Beschwerdeführerin . Prozesshandlungen Vertreter Grenzen Prozessvollmacht Namen Partei vornimmt wirken § Abs. Satz unmittelbar Partei . Wirkung besteht unabhängig Innenverhältnis Partei Prozessbevollmächtigten . . Prozessbevollmächtigter kann juristische Person bindende Erklärung auch dann abgeben entsprechender Beschluss zuständigen Organe juristischen Person gefasst worden ist . internen Zuständigkeiten Beklagten sind mithin vorstehendem Zusammenhang Bedeutung . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. 2 § Abs. VwGO . Streitwert wird Übereinstimmung Festsetzung Anwaltsgerichtshof gemäß § Abs. Satz Abs. € festgesetzt . Kayser Braeuer Vorinstanz : Entscheidung