NAMEN AnwZ Verkündet : 23 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache belehrenden Hinweises Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 23 . April Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterinnen Dr. Fetzer Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Berufung Urteil 2 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 6 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Berufungsverfahrens wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerin ist Bezirk Beklagten zugelassene Rechtsanwältin . 18 . März erteilte Beklagte Klägerin belehrenden Hinweis heißt : " vertreten Herrn Dr. Scheidungsverfahren Folgesache Zugewinnausgleich Ehefrau Mandanten Frau . … Datum haben auch volljährigen Sohn Eheleute Herrn Klage Amtsgericht . Zahlung Kindesunterhalt Frau erhoben . Rahmen Rechtsanwaltskammer eingeleiteten Beschwerdeverfahrens haben Erklärung Herrn Dr. 02.10.2009 vorgelegt Einverständnis erklärt auch Sohn anwaltlich vertreten . Ferner haben Erklärung Herrn überreicht erklärt Interessenkollision gebe selbst gewollt habe Unterhaltsansprüche Mutter durchsetzen . Vertretung Herrn Dr. einerseits Herrn andererseits jeweils Frau verstößt § § Abs. Abs. . Alt . Mandanten Rechtssache vertreten Mandanten objektiv widerstreitende Interessen bestehen . Interesse Mandanten Dr. Zugewinnausgleichsverfahren ist Anerkennung geringen eigenen Vermögenslage Abwehr ggfls . anschließender Unterhaltsansprüche Frau gerichtet . Interesse Herrn besteht Feststellung hohen Vermögenslage Mutter auch Vaters eigenen Unterhaltsansprüche . derzeit geltend gemachten Unterhaltsanspruch Mutter bestehen grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche Herrn Vater Dr. Voraussetzungen § Abs. Satz entfallen sind . Vorliegen widerstreitender Interessen wird auch Einverständnis Herrn Dr. Herrn jeweiliger Vertretung aufgehoben . … Abs. sind somit verpflichtet Mandate also Mandate Herrn Dr. auch Mandat Herrn beenden . " Rechtsmittelbelehrung versehenen förmlich zugestellten Hinweis hat Klägerin fristgerecht Klage erhoben . Beklagte hat Abweisung Klage beantragt ergänzend hingewiesen B. Dr. Schreiben 9 . Februar Trennungsunterhalt verlangt Anspruch Antrag 8 . Juni eingeklagt habe ; auch Verfahren werde Dr. Klägerin vertreten . Anwaltsgerichtshof hat belehrenden Hinweis aufgehoben BRAK-Mitt . . Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung will Beklagte weiterhin Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Berufung ist § Satz statthaft auch Übrigen zulässig Satz § Abs. VwGO . bleibt jedoch Erfolg . Klage ist Anfechtungsklage Abs. § Abs. Satz VwGO statthaft . § Abs. Nr. obliegt Vorstand Rechtsanwaltskammer Kammermitglieder Fragen Berufspflichten beraten belehren . § Abs. Nr. hat Erfüllung Kammermitgliedern obliegenden Pflichten überwachen Recht Rüge handhaben . Stellt Vorstand Rechtsanwaltskammer Wahrnehmung Aufgaben Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat so kann Rechtsauffassung Kammer hinweisen Inhalt Berufspflichten belehren ; kann auch aufgeben beanstandete Verhalten unterlassen . Vorstand Rechtsanwaltskammer Kammermitglied derartige missbilligende Belehrung so stellt hoheitliche Maßnahme geeignet ist Rechtsanwalt Rechten beeinträchtigen ; ist anfechtbar Beschluss 25 November AnwZ . II . Bescheid Beklagten 18 . März beschriebene Verhalten Klägerin verstieß § Abs. Abs. . 1 . Ansicht Klägerin betreffen Zugewinnausgleich Unterhaltsanspruch volljährigen Kindes Eltern allerdings Rechtssache . " Rechtssache " kann Angelegenheit sein Beteiligten jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen Rechtsgrundsätzen behandelt erledigt werden soll Urteil 25 . Juni BGHSt . . Maßgebend Rechtssache ist ist sachlichrechtliche Inhalt anvertrauten Angelegenheit Urteil 16 November BGHSt ; auch materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche Verfahren ist Urteil 7 . Oktober BGHSt ; ; Fischer StGB 59 . Aufl . . 5 ; Hartung . Klägerin übernommenen Mandate decken sachlichrechtlich zumindest teilweise . Grundlage Zugewinnausgleichs ist zwar Ehe Unterhaltsanspruch Verwandtschaftsverhältnis Eltern Kindern folgt . Verwandtschaft miteinander verheirateten Eltern betrifft jedoch Sachverhalt Ehe . anspruch erwachsenen Kindes richtet grundsätzlich Elternteile anteilig Vermögensverhältnissen haften § Abs. ; Vermögensverhältnisse Elternteile sind bezogen Zeitpunkt Zustellung Scheidungsantrags § Abs. § Gegenstand Zugewinnausgleichs . 2 . Interessen Klägerin Abwehr Anspruchs Zugewinnausgleich fortan auch : Erstmandat einerseits Durchsetzung Anspruchs Kindesunterhalt fortan auch : Zweitmandat anderseits vertreten hat widersprechen besonderen Umständen vorliegenden Falles jedoch . Interessen Anwalt Rahmen erteilten Auftrags vertreten hat sind objektiv bestimmen . Grundlage Regelung Abs. sind Vertrauensverhältnis Rechtsanwalt Mandant Wahrung Unabhängigkeit Rechtsanwalts Interesse Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit anwaltlichen Berufsausübung BTDrucks . S. ; vgl. auch BVerfGE . Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt unabhängigen verschwiegenen nur Interessen eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt Urteil 8 November . . Eigenschaften stehen Disposition Mandanten . Rechtsverkehr muss verlassen können § befolgt wird angestrebte Waffengleichheit Bürger untereinander Staat gewahrt wird Rechtspflege funktionsfähig bleibt BVerfGE f. ; vgl. auch . rechtlichen Ausgangspunkt stehen Interessen unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes Widerspruch Eltern Unterhalt schulden gemäß § Abs. Satz anteilig Vermögensverhältnissen haften . Rechtsanwalt darf zugleich unterhaltspflichtigen Eltern Abwehr Anspruchs unterhaltsberechtigte Kind Durchsetzung vertreten . Klägerin vorliegenden Fall nur Durchsetzung Anspruchs Ehefrau Mandanten Dr. beauftragt worden war auch Gegnerin Zugewinnausgleichsverfahren war ändert genommen Vorliegen Interessenwiderstreits . objektiv vorhandener Interessenwiderspruch lässt Henssler ; Deckenbrock Strafrechtlicher Parteiverrat berufsrechtliches Verbot Vertretung widerstreitender Interessen . . schlichten Hinweis auflösen Mandant Mandatserteilung selbst bestimmen könne Richtung Umfang Anwalt Interessen wahrnehmen möge . Zwar werden Mandatspflichten Anwalts wesentlich erteilten Auftrag bestimmt . Anwalt ist Weisungen Auftraggebers gebunden § Abs. ; vgl. Urteil 15 November . 8) Mandanten Kostenrisiko trägt durchaus freisteht Weisungen erteilen wohlverstandenen Interessen Sicht objektiven Betrachters widersprechen Urteil 20 . März 43 ; 13 . März IX ZR f. ; vgl. Vill u.a. Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . selten sind Umfang Ausgestaltung Auftrags jedoch erst Ergebnis Erstberatung Mandanten aufzeigen soll Rechte hat durchsetzen kann . muss Anwalt Mandanten auch Rahmen eingeschränkten Mandats Gefahren warnen ordnungsgemäßer Bearbeitung Auftrags aufdrängen Grund Annahme hat Auftraggeber Gefahren bewusst ist Urteil 29 . April ZR ; 9 Juli ; 29 November ; vgl. Vill u.a. Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . . Anwalt volljähriges Kind Durchsetzung Unterhaltsansprüchen berät muss hinweisen Anspruch Elternteile richtet . Vertritt Anwalt bereits Elternteil Rahmen ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung ist schon Hinweis geeignet Interessen beeinträchtigen . soweit Höhe Unterhaltsanspruchs volljährigen Kindes zusammengerechneten Einkommen Eltern richtet kann Interesse Kindes überdies gerichtet sein möglichst hohes Einkommen auch Elternteils nachzuweisen Vertretung Anwalt bereits übernommen hatte Vermögensverhältnisse kennt . Auch schließt gemeinsame Vertretung Elternteils volljährigen Kindes Rahmen Kindesunterhalts grundsätzlich . widerstreitende Interessen bestehen vertreten werden kann indessen Blick konkreten Umstände Falles beurteilt werden . Maßgeblich ist anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt konkreten Fall tatsächlich auftritt StGB ; f. ; KG ; aA Hartung -9- Fachanwaltsordnung 4 . Aufl . BerO . . Interessen Mandanten zugleich Rechtspflege dient kann Rücksicht konkrete Einschätzung betroffenen Mandanten abstrakt verbindlich Rechtsanwaltskammern Gerichten festgelegt werden BVerfGE ; vgl. auch . Vorschrift § Abs. schränkt ebenso § StGB Grundrecht freien Berufsausübung Rechtsanwälte Art . Abs. GG . Auslegung hat orientieren Eingriff Berufsausübungsfreiheit hinreichende Gründe Gemeinwohls gerechtfertigt muss weiter gehen darf rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern . Eingriffszweck Eingriffsintensität müssen angemessenen Verhältnis stehen ; Gerichte sind Einschränkungen grundsätzlich freien Berufsausübung geboten erachten Maßstäbe gebunden Art . Abs. GG Gestaltungsspielraum Gesetzgebers einschränken BVerfGE 235 ; 27 ; ; BVerfG . Interesse Rechtspflege eindeutiger gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § Abs. lediglich konkreten Fall Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird BVerfGE . Anknüpfen möglichen tatsächlich aber bestehenden latenten Interessenkonflikt verstößt Übermaßverbot ist verfassungsrechtlich unzulässig 922 ; Henssler 3 . Aufl . . . hat Klägerin widerstreitenden Interessen vertreten . ist Mutter war Dr. beauftragt worden Unterhaltsansprüche nur geltend machen . Erteilung Auftrags zugegen . hat Gebührenvorschuss gerin gezahlt . Frage Unterhaltsanspruchs Elternteile stellte . Dr. kam allein Unterhalt Sohnes war bereit unabhängig Ausgang Rechtsstreits weiterhin tun . Fragen Schweigepflicht waren ebenfalls berührt Dr. Klägerin Berechnung desunterhalts erforderlichen Unterlagen Verfügung gestellt hatte . wusste Klägerin Vater Zugewinnausgleichsverfahren vertrat . Berücksichtigung Umstände fehlt gebotenen konkret objektiven Betrachtung Interessengegensatz . . Vertretung Dr. später angestrengten fahren Trennungsunterhalt kann nachträglich Begründung belehrenden Hinweises 18 . März herangezogen werden . 1 . fehlerhafter Bescheid kann zwar anderer Begründung aufrechterhalten werden ergibt fehlerfreien Begründung möglich ist § Abs. Satz VwGO . Grundsätzlich sind tatsächlichen Umstände heranzuziehen Erlass vorlagen VwGO 14 . Aufl . . . Klägerin hatte bereits 9 . Februar also Erlass belehrenden Hinweises 18 . März Dr. Anspruch Trennungsunterhalt zurückgewiesen . Bescheid darf Berücksichtigung geänderten Begründung jedoch Wesen verändert ; f. ; ; f. Rechtsverteidigung Klägers darf unzumutbar beeinträchtigt werden BVerwG NVwZ . . Unzulässig ist Nachschieben Gründen insbesondere dann Verwaltungsakt anderen Sachverhalt anknüpft VwGO 17 . Aufl . . . 2 . Vertretung Dr. Abwehr spruchs Trennungsunterhalt wäre überprüfen gewesen Vertretung Geltendmachung spruchs Volljährigenunterhalt B. vereinbar war . ist anderer Sachverhalt belehrenden Hinweis 18 . März zugrunde lag . Rechtsgut wäre Rechtspflege allgemein erteilte Mandat gewesen belehrenden Hinweis Mandat Dr. ging . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. § Abs. . Fetzer Vorinstanz : Entscheidung AGH