BESCHLUSS AnwZ 15 . Oktober verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Seiters Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 15 . Oktober beschlossen : Antrag Klägers wird Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Land NordrheinWestfalen 20 . Januar zugelassen . Gründe : 1 . Schreiben 17 . Mai beantragte Kläger Beklagten Führung Bezeichnung " Fachanwalt Arbeitsrecht " gestatten . Bescheid 12 . Oktober lehnte Beklagte Antrag Begründung Kläger habe Bearbeitung mindestens rechtsförmlichen Verfahren letzten Jahre Antragstellung § Abs. Buchst . nachgewiesen . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Urteil richtet § Satz § Abs. Nr. VwGO gestützte Antrag Klägers Zulassung Berufung . 2 . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . Kläger Hinblick § Abs. Buchst . aufgeworfenen Fragen bedürfen Klärung Berufungsverfahren . II . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung : Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig Satz § Abs. VwGO . König Braeuer Vorinstanz : Entscheidung