BESCHLUSS AnwZ 6 . Oktober verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 6 . Oktober beschlossen : Antrag Klägerin Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs 9 . Mai wird abgelehnt . Klägerin hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin Diplomjuristin bisher Rechtsanwältin zugelassen war beantragte Juli Zulassung Rechtsanwaltschaft . Bescheid 10 . März lehnte Beklagte Antrag Voraussetzungen Zulassung Diplomjuristin Anwaltschaft mindestens zweijährige juristische Praxis Rechtspflege rechtsberatenden Beruf vgl. § 13 . September erfüllt sei . Klägerin stellte Antrag gerichtliche Entscheidung . 30 . Juni hob Beklagte ablehnenden Bescheid 10 . März . Verfahren Anwaltsgerichtshof wurde übereinstimmend erledigt erklärt . Beschluss 16 November legte Anwaltsgerichtshof Beklagten Kosten Verfahrens . 11 November beschloss Beklagte Zulassungsverfahren gemäß § auszusetzen . Klägerin war Strafverfahren falscher Versicherung Eides anhängig ; zuständige Amtsgericht hatte Beschluss 30 . September Einholung Sachverständigengutachtens Frage angeordnet Tatzeit krankhafte seelische Störung tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schwachsinn schwere andere seelische Abartigkeit vorlag vollständig teilweise unfähig war Unrecht Tat einzusehen Einsicht handeln . Schreiben 19 November Anwaltsgerichtshof eingegangen 24 November hat Klägerin persönlich Untätigkeitsklage erhoben beantragt Beklagte verurteilen Zulassungsantrag nunmehr zeitnah entscheiden . Anwaltsgerichtshof hat Klägerin hingewiesen Rechtsanwalt Rechtslehrer deutschen Hochschule Befähigung Richteramt vertreten lassen müsse . Gerichtsbescheid 20 Juli hat Anwaltsgerichtshof Klage unzulässig abgewiesen . 23 Juli zugestellten Bescheid hat Klägerin vertreten Rechtsanwalt 20 . August " Rechtsmittel eingelegt Zulassung Berufung beantragt . 28 . September hat Klägerin wiederum vertreten Rechtsanwalt " Verlängerung Frist Berufungsbegründung " beantragt . 27 . Oktober hat Rechtsanwalt . Klägerin gemeldet beantragt Abänderung Gerichtsbescheides Beklagte verurteilen Zulassungsantrag Klägerin bescheiden . hat Ansicht vertreten gelte altes Recht Klägerin früheren Rechtsstreit habe fortsetzen wollen ; überdies habe rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt . Anwaltssenat Bundesgerichtshofs hat Schriftsatz 20 . August Antrag mündliche Verhandlung ausgelegt Sache Anwaltsgerichtshof zurückgegeben . mündlicher Verhandlung 18 . April hat Anwaltsgerichtshof Klage Zulassung Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen . Urteil ist Klägerin persönlich 12 . Mai Rechtsanwalt . 13 . Mai zugestellt worden . 13 . Juni ist Bundesgerichtshof Schriftsatz 10 . Juni eingegangen Rechtsanwalt fung " eingelegt hat . Rechtsanwalt Klägerin " hingewiesen worden war Antrag Zulassung Berufung Monats Zustellung angefochtenen Entscheidung Anwaltsgerichtshof hätte eingelegt werden müssen hat Schriftsatz 27 Juli erklärt ziehe Schreiben . Zwischenzeitlich 9 Juli hat Rechtsanwalt namens Vollmacht Klägerin " Antrag Zulassung rufung … Einreichung anliegenden Schriftsatzes Klägerin 4 Juli begründet " . 11 . August hat wiederum Rechtsanwalt . gerin gemeldet " Gegenvorstellung erhoben ; hilfsweise hat " Wiedereinsetzung vorigen Stand Zulassung Berufung beantragt . Schriftsatz heißt Klägerin habe 12 . Juni Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz Bundesgerichtshof Anwaltsgerichtshof übersandt Beweis : Zeuge . Vorgang erforderlichenfalls Eides chern werde . Rücknahme Rechtsmittels Rechtsanwalt sei erfolgt anzusehen Hinweises Bundesgerichtshofs Irrtum zulässige Rechtsmittel befunden habe Klägerin habe kontaktieren können bewusst habe Schaden zufügen wollen . Bundesgerichtshof sei Sache mehrfacher Befassung bereits bekannt ; sei Einlegung Rechtsmittels falschen Gericht unschädlich . Ebenfalls 11 . August hat Rechtsanwalt . Anwaltsgerichtshof Wiedereinsetzung Zulassung Berufung beantragt . II . Zulassungsantrag ist Gründen unzulässig . 1 . Verfahren unterliegt neuem Verfahrensrecht . § Abs. werden 1 . September eingeleiteten Verwaltungsverfahren Anwaltssachen Lage Tag befinden Bundesrechtsanwaltsordnung Tag geltenden Fassung fortgeführt bestimmt ist . Zulässigkeit Rechtsbehelfen Entscheidungen 1 . September ergangen sind bestimmt zwar ebenso weitere Verfahren Tag geltenden Recht § Abs. . Antrag Klägerin 19 November vorliegende Verfahren eingeleitet hat ist jedoch Fortsetzung vorangegangenen Verfahrens gerichtet . hat vielmehr übereinstimmenden Erledigungserklärungen Kostenentscheidung Anwaltsgerichtshofs 16 November Abschluss gefunden . Klägerin beanstandet gerade Antrag Zulassung Rechtsanwaltschaft noch beschieden worden ist . 2 . § 112e § hat Klägerin Antrag Zulassung Berufung Monats Zustellung vollständigen Urteils Anwaltsgerichtshof angebracht . Antrag ist Bundesgerichtshof eingereicht worden Anwaltsgerichtshof . Behauptung Klägerin habe Rechtsanwalt nete Berufungsschrift 10 . Juni 12 . Juni Fax Anwaltsgerichtshof geschickt geht Senat . sind Akten gelangt . Klägerin geschilderte Geschehensablauf lässt Aktenlage Einklang bringen . Berufungsschrift kann Klägerin behauptet 10 . Juni Beisein Fax Bundesgerichtshof übersandt worden sein . entsprechende Fax ist erst 13 . Juni Bundesgerichtshof eingegangen . Original kann auch weiter behauptet 10 . Juni Klägerin ausgehändigt worden sein . ist vielmehr 17 . Juni Bundesgerichtshof eingegangen befindet Akten . Unabhängig genügte Übersendung Faxkopie Anwaltsschriftsatzes Wissen Rechtsanwalts anderen angegebenen Adressaten Anforderungen Anwaltszwang unterliegende Rechtsmitteleinlegung . 3 . Überdies fehlt auch § 112e § Satz VwGO erforderlichen Begründung . Begründung Zulassungsantrags § Abs. Satz VwGO unterliegt Anwaltszwang . Begründung Anlage Schriftsatzes 9 Juli Akten gereicht worden ist ist Klägerin persönlich verfasst unterschrieben worden . Rechtsanwalt hat Schriftsatz 9 Juli zwar Begründungsschreiben Bezug genommen . hat jedoch Ausdruck gebracht inhaltlich überprüft hat Prüfung volle Verantwortung übernimmt vgl. Beschluss 24 . Januar . . inhaltlicher Vergleich Schreiben zeigt inhaltliche Prüfung stattgefunden haben kann . Schriftsatz Rechtsanwalts ist Antrag Zulassung Berufung Rede . Klägerin selbst spricht nur " Berufungsbegründung " ; kündigt Berufungsanträge Zulassungsantrag . 4 . Antrag Zulassung Berufung ist schließlich Anwaltsschriftsatz 27 Juli zurückgenommen worden . Rücknahme ist wirksam . Rechtsanwalt ist auch Klägerin behauptet unzutreffenden gerichtlichen Hinweis Rücknahme Rechtsmittels veranlasst worden . Hinweis Zulassungsantrag Anwaltsgerichtshof anzubringen gewesen wäre Frist § 112e Abs. VwGO verstrichen war traf . 5 . Antrag Wiedereinsetzung bleibt ebenfalls Erfolg . 112e § VwGO wird Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt Verschulden verhindert war gesetzliche Frist einzuhalten . Klägerin hat Frist Antrag Zulassung Berufung Verschulden versäumt . Verschulden Vertreters Rechtsanwalts wird § Abs. Satz VwGO rechnet . Abgesehen würde Wiedereinsetzung ändern Zulassungsantrag zurückgenommen worden ist . Roggenbuck Braeuer Vorinstanz : Entscheidung