BESCHLUSS AnwZ 18 . April verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Zulassung Syndikusrechtsanwalt ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Bellay Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältin 18 . April beschlossen : Antrag Klägerin Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 13 . Februar wird abgelehnt . Klägerin trägt Kosten Zulassungsverfahrens . außergerichtliche Kosten Beigeladenen werden erstattet . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beigeladene ist Bezirk Beklagten Rechtsanwalt zugelassen GmbH Geschäftsführer anderen Geschäftsführern Director tätig . Antrag Beigeladenen hat Beklagte Bescheid 3 . Mai walt zugelassen . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Klägerin beantragt nunmehr Zulassung Berufung . II . Antrag Klägerin ist § Satz § VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe § Satz Abs. Nr. VwGO liegen . Zulassungsbegründung gelten grundsätzlich gleichen Anforderungen Beschwerde Nichtzulassung Revision vgl. nur Senat 3 . Mai AnwZ juris . . Insoweit beschränkt Prüfung Zulassungsvoraussetzungen Rechtsmittelbegründung schlüssig substantiiert dargelegt hat vgl. nur Beschlüsse 23 Juli 7 f. ; 7 . Januar 29 . September . Entscheidend sind nur fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe Begründung genannten Gesichtspunkte ; andere Zulassungsgründe bleiben Betracht vgl. auch Kilimann 9 . Aufl . 112e . ; Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken 2 . Aufl . 112e . ; siehe Zulassungsverfahren Verwaltungsgerichtsbarkeit auch VwGO 2 . Aufl . . . 1 . Klägerin macht erster Linie geltend ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestünden Satz Abs. Nr. VwGO . Ernstliche Zweifel sind dann gegeben einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird vgl. nur Senat Beschlüsse 17 . März AnwZ . 1 . August AnwZ . 6 ; jeweils . Entsprechende Zweifel vermag Klägerin Frage stellt Rechtsverhältnis Beigeladenen GmbH anwaltliche Tätigkeiten Sinne § Abs. " geprägt sei darzulegen . Gesetzesbegründung vgl. BT-Drucks . S. ist entscheidend anwaltliche Tätigkeit Kern Schwerpunkt Tätigkeit darstellt mithin qualitativ quantitativ eindeutig prägende Leistung Rechtsanwalts ist Rechtsverhältnis anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird . Klägerin rügt Zusammenhang " augenscheinlich hinreichend sauber getrennt haben dürfte Arbeitgeber Beigeladenen D. GmbH sonstigen Beteiligungsgesellschaften . " hungsweise " Arbeitgeber Beigeladenen einen Seite Konzerngesellschaften anderen Seite unzulässig vermengt verwechselt hat " Beurteilung Prägung ernstliche Zweifel bestünden . Einwand vermag Senat nachzuvollziehen . Anwaltsgerichtshof ist Grundlage Tätigkeitsbeschreibung Erklärungen D. GmbH 11 . Februar 26 . April anderen Geschäftsführern unterzeichnet Anhörung Beigeladenen Termin 28 . Oktober Überzeugung gelangt Beigeladene Schwerpunkt anwaltlich tätig ist administrativen Aufgaben Rahmen Funktion Geschäftsführer/Director nur geringen Teil durchschnittlichen Arbeitszeit ausmachen . Zwar enthalten Tätigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils Hinweis Unternehmensgegenstand D. GmbH nämlich Wesentlichen Erbringen Dienstleistungen Bereich Beratungsfunktionen Beteiligungsgesellschaften Konzern . . Auch wird Unternehmensgegenstand Tatbestand angefochtenen Urteils erwähnt S. Gründen S. angesprochen . lässt jedoch Klägerin anderer Stelle selbst nur Vermutung bezeichnete Annahme ableiten Anwaltsgerichtshof habe Gewichtung irrtümlich angenommen Mittelpunkt Streits stehenden anwaltlichen Tätigkeiten Beigeladenen Personalbereich bezögen auch Beteiligungsgesellschaften . verhalten Schilderung anwaltlichen Tätigkeit Erklärungen 11 . Februar 26 . April Anhörung Beigeladenen jeweiligen Inhalt Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat . diesbezüglichen Ausführungen angefochtenen Urteil S. stellen insoweit gerade auch etwaige anwaltliche Tätigkeiten Zusammenhang Beteiligungsgesellschaften . Klägerin meint D. GmbH anfallenden anwaltlichen Tätigkeiten anwaltlichen Charakter Erklärungen angeführten Aufgaben stellt Klägerin Frage Umfang % ausmachten richtigerweise " weitem füllend " seien sodass Prägung auszugehen sei setzt nur persönliche Meinung Stelle Wertung Anwaltsgerichtshofs ernstliche Zweifel aufzuzeigen . Unternehmen Mitarbeitern Tätigkeitsbeschreibungen angesprochenen dort wesentlich eingestuften anwaltlichen Bearbeitung sämtlicher personalrelevanter rechtlicher Themen u.a. Betreuung sozialrechtlichen Angelegenheiten Gesellschaft Interessenvertretung Betriebsrat tatsächlich wesentliche Bedeutung Hinblick Prägung zukommt ist Senat schlüssig . Inhalt Erklärung 26 . April Angaben Beigeladenen mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof übereinstimmt angefochtenen Urteil Gewichtung Bezug genommen wird machen Beschreibung 11 . Februar Einzelnen dargelegten anwaltlichen Tätigkeiten " Großteil " Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit . machen Geschäftsführerstellung einhergehenden administrativen Aufgaben Funktionsverteilung Geschäftsführung Beigeladene nur administrativen Aufgaben Personalsachen befasst ist nur " untergeordneten Teil " Gesamttätigkeit . haben anderen Geschäftsführer insoweit " % " Arbeitszeit Beigeladenen geschätzt auch Bewertung Anwaltsgerichtshof entspricht . Unabhängig Schätzung exakt zutrifft bestehen jedenfalls Auffassung Senats ernstlichen Zweifel Bewertung Anwaltsgerichtshofs Tätigkeit Beteiligten streitgegenständlichen Aufgaben geprägt ist . 2 . Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Satz Abs. Nr. VwGO stellen . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt . schlüssigen Darlegung grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen Auswirkung Allgemeinheit ; begründet werden muss auch korrigierendes Eingreifen Bundesgerichtshofs erforderlich ist vgl. nur Senatsbeschlüsse 17 . März aaO . 1 . August aaO . . Klägerin hält folgende Fragen grundsätzlich : " Ist Gewichtung anwaltlicher sonstiger Tätigkeit Arbeitsverhältnis fraglichen Beigeladenen zeitlichen Kriterien gleichsam " zählend " inhaltlichen Kriterien gleichsam " wertend " durchzuführen ? " " Beweismittel sind Beleg Prägung maßgeblich ? Geht nur reinen Fakten sind auch rechtliche Regelungen berücksichtigen insbesondere abdingbar sind ? " Insoweit scheitert Zulassung bereits fehlenden Darlegung Entscheidungserheblichkeit . Erklärung Klägerin " Klägerin Erachtens ausreichenden vermutlich Fakten irrtümlich vermengenden Ermittlungen überzeugenden Überblick zeitlichen Anteile anwaltlichen Tätigkeit Beigeladenen besitzt Bewertung anwaltlichen Tätigkeit einerseits bestimmter Managementaufgaben andererseits einschlägigen Judikatur noch vorgenommen worden ist müssen letztlich Darlegungen Entscheidungserheblichkeit aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben . " überzeugt Senat . Frage Anwaltsgerichtshof Aufklärungspflicht verletzt hat ist Klägerin insoweit zitierte Passage Zulassungsbegründung Verfahren AnwZ inhaltlich übernommen hat hiesigen Verfahren überhaupt konkret thematisiert worden siehe Ziffer . Verletzung Aufklärungspflicht ist jedenfalls hinreichend dargelegt noch ersichtlich genauso vermutete Irrtum siehe Ziffer . aufgeworfenen Fragen stehen Bezug konkreten Fall . Darlegung auch offenkundigen Entscheidungserheblichkeit handelt nur abstrakte Rechtsfragen Beantwortung Berufungsverfahren aber vorgesehen ist . 3 . Sollte o.a. Passage Erachtens ausreichenden Ermittlungen " Verbindung allgemeinen Bemerkungen " Ziffer Zulassungsbegründung auch allgemeine Kritik Verfahrensweise Anwaltsgerichtshofs Zulassungsverfahren enthalten so verstehen sein Klägerin auch Zulassungsgrund § Abs. Nr. VwGO . V.m . Satz geltend machen will würde auch Antrag Erfolg verhelfen . fehlt bereits ausreichenden Darlegung konkreten weiteren Ermittlungen Anwaltsgerichtshof hätte vornehmen sollen Klägerin entsprechenden Beweisantrag gestellt hat Notwendigkeit entsprechenden Amtsermittlung Anwaltsgerichtshof hätte aufdrängen müssen vgl. nur BVerwG Beschluss 13 . Mai juris . ; siehe auch BVerwG ; . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. § Abs. VwGO ; Streitwertfestsetzung folgt § Abs. . Merk Vorinstanz : Entscheidung