BESCHLUSS AnwZ 30 . Mai verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Verleihung Fachanwaltsbezeichnung ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richterin Roggenbuck Richter Rechtsanwälte Dr. Dr. 30 . Mai beschlossen : Antrag Klägerin wird Berufung 2 . März verkündete Urteil 2 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen . Gründe : 1 . Klägerin beantragte 16 . April Beklagten Befugnis Führung Bezeichnung " Fachanwältin Medizinrecht " verleihen . lehnte Beklagte Bescheid 18 . September Klägerin Erwerb besonderen praktischen Erfahrungen Abs. Buchst . nachgewiesen habe . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgelehnt . Klägerin beantragt nunmehr Zulassung Berufung . 2 . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . Klägerin aufgeworfene Frage veterinärmedizinische Fälle Rahmen § Abs. Buchst . berücksichtigt werden können bedarf Klärung Berufungsverfahren § Satz § Abs. Nr. VwGO . II . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig Satz § Abs. VwGO . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung