BESCHLUSS AnwZ 2 November verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Zahlung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 2 November beschlossen : Antrag Beklagten Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 2 November wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte ist Bezirk Klägerin Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 12 . Februar gab Klägerin Gutachten ärztlichen Direktorin Abteilungsärztin Allgemeine Psychiatrie -Klinik Gesundheitszustand beizubringen . terin erklärte lasse nur Gerichten Institutionen beauftragen . erteilte Klägerin Auftrag Erstattung Gutachtens . zahlte Gutachterin € brutto . Betrag verlangt Beklagten ersetzt . hat zunächst Wohnsitz Beklagten örtlich zuständigen Amtsgericht Klage erhoben . Antrag hin ist Sache Zustimmung Beklagten Anwaltsgerichtshof verwiesen worden . Klägerin hat beantragt Beklagten verurteilen € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 12 . Mai zahlen . Beklagte hat beantragt 1 . Klage abzuweisen ; 2 . festzustellen Kostenforderung Klägerin zugrunde liegende Verwaltungsakt 12 . Februar nichtig ist . Klägerin hat beantragt Widerklage abzuweisen . Anwaltsgerichtshof hat Beklagten antragsgemäß verurteilt Widerklage abgewiesen . Nunmehr beantragt Beklagte Zulassung Berufung Urteil . II . Antrag Beklagten Zulassung Berufung ist § 112e Satz § Abs. VwGO statthaft . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird BVerfGE 83 ; BVerfG NVwZ ; 1 ; ; vgl. ferner BVerwG f. ; Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 112e . . Bescheid 12 . Februar ist § Abs. Nr. VwVfG nichtig . Nichtig § Abs. Nr. VwVfG ist Verwaltungsakt tatsächlichen Gründen ausführen kann . war hier Fall . Umstand Beklagten aufgegebene Verhalten Vorlage Gutachtens Willen allein abhing Mitwirkung Klägerin bestimmten Gutachterin bedurfte reicht insoweit . Ebenso wenig führte Weigerung Auftrag Beklagten tätig werden Nichtigkeit Bescheides 12 . Februar . Beklagte konnte Anordnung Gutachten Klägerin bestimmten Ärztin vorzulegen Hilfe Klägerin nachkommen . Voraussetzungen Aufwendungsersatzanspruchs Geschäftsführung Auftrag § . sind erfüllt . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Urteil 17 November . können öffentlich-rechtliche Pflichten Haftung Geschäftsherr Sinne zivilrechtlichen Vorschriften § § . auslösen . geltend gemachte Anspruch öffentlichen Recht Zivilrecht zuzuordnen ist vgl. Abs. bedarf bindenden Verweisung Rechtsstreits Anwaltsgerichtshof § Abs. Satz jedoch Entscheidung . Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt Bestimmungen § § . öffentlichen Recht Vorliegen planwidrigen Lücke jeweiligen Regelungszusammenhang Anwendung finden können vgl. etwa f. ; BVerwG Beschluss 28 . März Buchholz 442.066 TKG Nr. . Voraussetzungen Anspruchs öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung Auftrag entsprechen § § . . Bundesrechtsanwaltsordnung sieht § Abs. Satz bestimmte Gutachter Auftrag Kammer tätig wird . schließt Auftrag Kammer betroffenen Rechtsanwalts auch . Erteilt Kammer Auftrag selbst liegt hierin zusätzlicher Eingriff Rechte Rechtsanwalts gesonderten rechtlichen Grundlage bedürfte . Beauftragung Gutachterin hat Klägerin objektiv Geschäft Beklagten geführt Beibringung aufgegeben worden war § Abs. . Fremdgeschäftsführungswillen wird Fall vermutet . etwa Geschäftsführung entgegenstehender Wille Beklagten war § unbeachtlich . Erstattungsanspruch § steht Widerspruch Kostenregelung § Abs. Satz ; Kosten Rechtsanwalt beizubringenden Gutachtens sind selbst tragen . Ansicht Beklagten ist Bescheid 12 . Februar Sittenwidrigkeit nichtig . Ausführungen Beklagten Gutachterin Klägerin Abstimmung deutschen Geheimdiensten ausgesucht " worden sei Zusammenhang " Fukushimadesaster " bestehe sind unverständlich . 2 . Beklagte hat Verfahrensfehler dargelegt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs beruhen kann Satz Abs. Nr. VwGO . Anwaltsgerichtshof hat Untersuchungsgrundsatz verstoßen . Entscheidung geltend gemachten Zahlungsanspruch erforderte Feststellungen Spitzelwahn " " Vergiftungswahn " Beklagten . Anwaltsgerichtshof war auch vorschriftsmäßig besetzt Vorsitzende Zeitpunkt mündlichen Verhandlung bereits " Ruhestandsalter " erreicht hatte . Umkehrschluss § Abs. § Abs. Satz § . Nr. ergibt kann Rechtsanwalt fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat Mitglied Anwaltsgerichtshofs sein . Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG wurde verletzt . Vortrag fehlende Protokollierung Beklagte rügt war unerheblich . 3 . Rechtssache weist besonderen rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten § Satz § Abs. Nr. VwGO . Generalbundesanwalt war beteiligen . 4 . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Satz § Abs. Nr. VwGO . Bescheid 12 . Februar ist nichtig . Beklagten aufgeworfene Frage " Umgehung nichtigen Verwaltungsaktes " stellt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. § Abs. . Kayser Vorinstanz : Entscheidung