BESCHLUSS AnwZ 26 . April Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Schaal Rechtsanwältinnen Dr. Rechtsanwalt Dr. mündliche Verhandlung 26 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes NordrheinWestfalen 31 . März wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittelverfahrens tragen Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten ersetzen . wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwalt zugelassen . Zulassung Rechtsanwalt war auch Notar . 8 Juli teilte Antragsgegnerin Antragsteller Häufung gerichteten Vollstreckungsverfahren stelle Frage Vermögensverfalls . Antragsteller reagierte bat 16 . September erneut Stellungnahme Wochen . Schreiben wurde Antragsteller 22 . September Übergabe Angestellte zugestellt Antragsteller Büroräumen anzutreffen war . reagierte . 7 November widerrief Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls § Abs. Nr. . Bescheid wurde Antragsteller wiederum Übergabe Mitarbeiterin zugestellt Postzustellungsurkunde bezeichnet wurde . Bescheid hat Antragsteller 31 . Januar Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt zugleich Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Antragsfrist beantragt . angefochtenen Beschluss hat Anwaltsgerichtshof Zurückweisung Wiedereinsetzungsantrags Antrag gerichtliche Entscheidung unzulässig verworfen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Antragstellers geltend macht habe Wiedereinsetzung gewährt werden müssen ; auch seien Gründe Vermögensverfall gegeben . II . Rechtsmittel hat Erfolg Anwaltsgerichtshof Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung Recht unzulässig verworfen hat . 1 . Antrag war § Abs. Satz Monats Zustellung Anwaltsgerichtshof einzureichen . Zustellung erfolgte Postzustellungsurkunde 11 November Übergabe Mitarbeiterin Antragstellers . Antragsteller beschäftigte zwar Zeitpunkt Zustellung Mitarbeiterin Postzustellungsurkunde angegebenen Namen . Bezeichnung handelt aber Versehen . Gemeint war Frau Tag Zustellung Antragsteller beschäftigt war Sendung entgegengenommen hat . hat Antragsteller Abrede gestellt . Auch eigene eidesstattliche Versicherung Mitarbeiterin geben Anhaltspunkt Zusteller Bescheid anderen Person Antragsteller seinerzeit angestellten übergeben haben könnte . Antrag gerichtliche Entscheidung war 11 . Dezember Sonntag war spätestens Ablauf 12 . Dezember Anwaltsgerichtshof einzureichen . Tatsächlich ist dort aber erst 31 . Januar eingereicht worden war also verspätet . 2 . Wiedereinsetzung Versäumung Antragsfrist war Antragsteller gewähren . § Abs. . V.m . § Abs. Satz ist Antragsteller Verschulden verhindert war Antragsfrist § Abs. Satz einzuhalten Antrag Anwaltsgerichtshof Wiedereinsetzung vorigen Stand erteilen Antrag Wochen Beseitigung Hindernisses stellt Tatsachen Wiedereinsetzung begründen glaubhaft macht . Hinderungsgrund kann auch liegen Antragsteller Ersatzzustellung gerichteten Verfügung Kenntnis hatte . 4 . Februar FamRZ ; ; Sternal 15 . Aufl . § Rdn . . Verschulden tritt Unkenntnis Zustellung bewirktes Hindernis aber nur Antragsteller Unkenntnis Anwendung Sorgfalt Berücksichtigung konkreten Sachlage Verkehr erforderlich war vernünftigerweise zugemutet werden konnte abzuwenden imstande war vor ; Sternal aaO § Rdn . . Voraussetzungen liegen hier . Fraglich ist schon Antragsteller fehlende Kenntnis Bescheid substantiiert dargelegt hat . Begründung Antrags gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung vorigen Stand behauptet zwar habe Bescheid erhalten . aber gekommen sein könnte legt Antragsteller . Unklar ist schon Mitarbeiterin Schriftstück verfahren ist entsprechend angeblichen Anweisung Schreibtisch gelegt zunächst Empfang aufbewahrt hatte . Gründen einen anderen Stelle Verlust geraten ist bietet Antragsteller lediglich vage Vermutung versehentlich andere Akten geraten sein könnte . ausreicht ist zweifelhaft kann aber offen bleiben . Antragsteller hat jedenfalls Sorgfalt walten lassen gegebenen Umständen angezeigt gewesen wäre . Mitarbeiterin hatte Angaben Antragstellers auch amtliche Post persönlich/vertraulich gekennzeichnet war ungeöffnet Antragsteller übergeben Büro war . War 11 November Fall hatte Post ungeöffnet Schreibtisch Telefon legen . Schon Anweisung genügte Anforderungen . Antragsteller musste nämlich Widerruf Zulassung rechnen . Antragsgegnerin hatte 8 Juli mitgeteilt habe zahlreicher Prozesse Vollstreckungsverfahren Anhaltspunkte Vermögensverfall prüfe Grund Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen sei . Mitteilung war Aufforderung verbunden wirtschaftlichen Verhältnissen äußern . Frist hatte Antragsteller verstreichen lassen . hatte Antragsgegnerin 16 . September erneut aufgefordert Wochen Vermögensverhältnissen Stellung nehmen wieder geschah . war abzusehen Antragsgegnerin Schreiben angesprochenen Prozesse Vollstreckungsverfahren Ausdruck Vermögensverfalls bewerten Widerruf aussprechen würde . Antragsteller Anhaltspunkte Erlass Widerrufsbescheids hat muss Rechtsprechung Senats Vorsorge treffen dann tatsächlich ergehender Widerrufsbescheid auch erreicht Senat . 29 . Januar AnwZ BRAK-Mitt . f. ; 6 . Aufl . Rdn . . stellte Anweisung Antragsteller erteilt haben will sicher . sollte Schreiben Falle Abwesenheit Schreibtisch gelegt werden Angaben Antragstellers selbst andere Post Akten rutschen Kontrolle geraten konnte auch gut sichtbar abgelegt war . musste jedenfalls Sendungen Antragsgegnerin ergänzende Anweisung etwa Vorabunterrichtung Antragstellers Abwesenheit besondere Vorkehrung Ablage Schreibtisch verhindert werden . gebotene Ergänzung Anweisung hat Antragsteller vorgenommen . hat sichergestellt erteilte Anweisung tatsächlich eingehalten wurde . ergibt schon eidesstattlichen Versicherung Mitarbeiterin . konnte nämlich mehr sicher sagen Brief tatsächlich vorgesehen gleich Schreibtisch gelegt Anweisung doch zunächst Empfang verwahrt hat . Unsicherheit konnte nur kommen umgehende Ablage Sendungen Schreibtisch selbstverständlich anweisungswidrige Ablage Empfang normalen Geschäftsgang anzunehmende Alternative war . möglicherweise fehlende Kenntnis Antragstellers Widerrufsbescheid war auch Grund jedenfalls unverschuldet . zusätzliche Anhaltspunkte Organisationsdefizit auch Berichten Abwicklers Rechtsanwaltskanzlei Verwalters Notariats ergeben kommt mithin . bedarf auch Entscheidung Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör Berichten gewährt worden ist Kanzleiabwickler Notariatsverwalter auch persönlich Inhalt Berichte vernehmen waren . 3 . Entscheidung kann mündliche Verhandlung ergehen Beteiligten verzichtet haben . Hauger Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung 31.03.2006