BESCHLUSS AnwZ 25 . September Verfahren Widerrufs Rechtsanwaltszulassung gesundheitlichen Gründen Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältinnen Dr. 25 . September beschlossen : Hauptsache ist erledigt . Antragsteller hat Kosten Verfahrens tragen . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Geschäftswert wird € festgesetzt . Gründe : Widerruf Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Verzichts 19 . September hat Hauptsache erledigt . gemäß § Abs. Satz billigem Ermessen treffenden Entscheidung hat Senat orientiert sofortige Beschwerde Antragstellers Erfolg geblieben wäre . angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig Voraussetzungen Widerruf Rechtsanwaltszulassung § Abs. Nr. Antragsteller vorliegen . Hauger Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung 20.06.2005