BESCHLUSS AnwZ 20 . April Verfahren Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 20 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellerin Beschluss 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 25 . Februar wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 25 . Februar Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstellerin beantragte 14 . April Antragsgegnerin Führung Bezeichnung " Fachanwältin Strafrecht " gestatten . fügte Antrag Nachweis besonderen theoretischen Kenntnisse Strafrecht Zertifikate Deutschen Anwaltsakademie . Nachweis besonderen praktischen Erfahrungen legte Antragstellerin Fallliste Eintragungen allerdings letzten Jahre Antragstellung bearbeitet worden waren . Begründung Fristüberschreitung berief Antragstellerin Zeit 1 . Mai 31 . Dezember 10 . Februar 15 November Geburt Söhne Mutterschutz Elternzeit befunden habe . Fallliste ergänzte Antragstellerin 12 . Januar aktuelle Fälle Jahr . Antragsgegnerin lehnte Antrag Bescheid 8 November ungenügenden Nachweises praktischer Fähigkeiten . berücksichtigte Elternzeit 10 . Februar 15 November Regelzeit Monate Monate verlängerte aber Fallbearbeitungen Elternzeit zählte . Berücksichtigung Elternzeit Jahr schied hier verlängerten Regelzeitraum § fiel . maßgeblichen Zeitraum 14 Juli 14 . April hatte Antragstellerin Fälle selbstständig bearbeitet Hauptverhandlungstagen Schöffengericht übergeordneten Gericht teilgenommen . Alternativ prüfte Antragsgegnerin Situation Antragstellerin Antragsdatum 12 . Januar günstiger darstellen würde verneinte dann andere Fälle mehr berücksichtigungsfähig wären . Durchführung Fachgesprächs lehnte Antragsgegnerin großen Diskrepanz erforderlichen Fallzahl . Anwaltsgerichtshof hat hiergegen gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . wendet Antragstellerin zugelassenen sofortigen Beschwerde . II . § Abs. Satz statthafte auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet . Zurückweisung Antrags Verleihung Befugnis Führung beantragten Fachanwaltsbezeichnung " Fachanwältin Strafrecht " Antragsgegnerin ist rechtmäßig verletzt Antragstellerin Rechten . erfüllt Voraussetzungen Verleihung Fachanwaltsbezeichnung . 1 . Verleihung Befugnis Führung Fachanwaltsbezeichnung " Fachanwalt Strafrecht " setzt § Abs. § Abs. Nr. Buchstabe . V.m . Satz § Abs. § Satz Buchstabe Antragsteller letzten Jahre Antragstellung Strafrechtsfälle persönlich weisungsfrei bearbeitet Hauptverhandlungstagen Schöffengericht übergeordneten Gericht teilgenommen hat . 2 . Antragstellerin hat Erfordernis erfüllt . räumt auch . ist Auffassung Betreuung Söhne jüngere schwer herzkrank ist notwendig gewordene Reduzierung Berufstätigkeit Halbtagstätigkeit erforderlichen Fallzahlen Hauptverhandlungstage fristgemäß hätte erbringen können . starre Frist verstoße Art . GG . müsse zumindest Gelegenheit gegeben werden Rahmen Fachgesprächs unvollständigen Nachweis praktischer Fähigkeiten ergänzen . 3 . folgt Senat . Regelung § verstößt gebotenen verfassungskonformen Auslegung Grundgesetz insbesondere Gleichheitsgrundsatz Art . GG Art . garantierten Schutz Ehe Familie . Verlängerung resfrist Antragsgegnerin trägt verfassungsmäßigen Anforderungen Rechnung . Art . Abs. GG bietet Schutz auch faktischen Benachteiligungen . Verfassungsnorm zielt Angleichung Lebensverhältnisse Frauen Männern vgl. BVerfGE m.w . ; auch BVerfGE . Anfügung Satz Art . Abs. GG ist ausdrücklich klargestellt worden Gleichberechtigungsgebot gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt vgl. BVerfGE 109 ; . Bereich wird Durchsetzung Gleichberechtigung auch Regelungen gehindert zwar geschlechtsneutral formuliert sind Ergebnis aber natürlicher Unterschiede gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen vgl. BVerfGE 35 43 ; . ist entscheidend Ungleichbehandlung unmittelbar ausdrücklich Geschlecht anknüpft . unmittelbare Ungleichbehandlung erlangen Art . Abs. GG unterschiedlichen Auswirkungen Regelung Frauen Männer ebenfalls Bedeutung . Anstiegs Zahl berufstätiger Frauen übernehmen Allgemeinen noch immer Frauen Kindererziehung verzichten Grund zumindest vorübergehend ganz teilweise Berufstätigkeit . Festhalten überkommenen Aufgabenverteilung Geschlechtern wird auch befördert Löhne Gehälter berufstätiger Frauen noch immer deutlich Männern zurückbleiben mithin Familie leichter hinzunehmen ist Mutter Vaters Einkommen Berufstätigkeit verzichtet . gibt Hinweise Situation Familien Elternteil Elternteile Anwaltsberuf nachgehen gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist . Rechtsanwälten geringere Anteil Rechtsanwältinnen selbständigen Berufsträgern geringere durchschnittliche Wochenarbeitszeit Rechtsanwältinnen vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms S. sprechen Gegenteil auch Berufsgruppe typischerweise Frauen Aufgaben Kinderbetreuung -erziehung übernehmen . Berufstätige Rechtsanwältinnen zugleich Betreuung Kinder übernehmen haben zeitlich eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten schwerer Voraussetzungen Fachanwaltsordnung erfüllen . Satz unterscheidet vollerwerbstätigen teilzeitbeschäftigten Rechtsanwälten . gilt gleichermaßen Frist Jahren . Jahren ist aber Beurteilungszeit Verhältnis Anzahl geforderten Fälle auch Tätige ausreichend bemessen . ist entsprechend Absichten Satzungsversammlung Zulassungsschranke leichter überwindbar kürzeren Zeitraum vgl. Senatsbeschluss 18 . April AnwZ BRAK-Mitt . ; 7 . Aufl . Rdn . . genügt nur Teil Fallbearbeitung Dreijahreszeitraum fällt ; Fall muss fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden 6 . März AnwZ . . Fristsetzung selbst dient Interessen rechtsuchenden Publikums verlassen können soll Fachanwalt praktischen Erfahrungen Höhe Zeit befindet vgl. Senatsbeschluss 18 . April aaO ; aaO . hat Senat Beschluss 18 . April aaO Erfordernis nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen letzten Jahre Antragstellung gesammelt sein müssen höherrangigem Recht vereinbar angesehen . gilt auch besonderen Belange Schutzwürdigkeit Anwaltsberuf tätigen Eltern . konkreten Fall hat Antragsgegnerin Artikeln Abs. Abs. GG gebotene Kompensation Verlängerung Beurteilungszeitraums Monate Antragstellerin Mutterschutz Elternzeit befand Rechnung getragen . Schmidt-Räntsch Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung