BESCHLUSS AnwZ 29 . September Verfahren Wiederaufnahme hier : Anhörungsrüge § FGG/Gegenvorstellung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 29 . September beschlossen : Anhörungsrüge/Gegenvorstellung Antragstellers Senatsbeschluss 6 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller Schriftsatz 16 . August erhobene " Rechtsbeschwerde Verweigerung rechtlichen Gehörs " richtet Beschluss Senats 6 Juli . Beschluss hat Senat sofortige Beschwerde Antragstellers Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ablehnenden Beschluss Hessischen Anwaltsgerichtshofs 13 . Februar unzulässig verworfen . Antragsteller rügt Senat " eigene frühere Abwicklerrechtsprechung AnwZ 26.05.1997 verstößt " " Fülle nachgereichten Beweismittel wahrhaben will " . 1 . Anhörungsrüge behandelnde Rechtsmittel bleibt Erfolg . Senat hat Entscheidung Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Antragsteller zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen gangen noch sonstiger Weise Anspruch Antragstellers rechtliches Gehör verletzt . Abweichen Rechtsprechung Senatsbeschluss 26 . Mai AnwZ ist erkennbar . vorgelegten Beweismittel kam kommt Unzulässigkeit sofortigen Beschwerde . 2 . Auch Gegenvorstellung ist Rechtsmittel jedenfalls unbegründet . Vorbringen Antragstellers Begründetheit sofortigen Beschwerde gibt Anlass angegriffene Senatsentscheidung abzuändern . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung