BESCHLUSS AnwZ 26 . Januar Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Schaal Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 26 . Januar beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes NordrheinWestfalen 16 November wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller war Widerruf Zulassung Vermögensverfalls Bescheid Justizministeriums Landes 21 . September sodann erneuten 8 . April bestandskräftig gewordenen Widerruf Zulassung Nichtunterhaltens Kanzlei zugelassen . Bescheid 7 . September wurde erneut Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwalt zugelassen . Zulassung widerrief Antragsgegnerin Bescheid 27 . Mai . hat Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt . Antrag hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde Zurückweisung Antragsgegnerin beantragt . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. zulässige Rechtsmittel hat Erfolg . angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig verletzt Antragsteller Rechten Zulassung Rechtsanwaltschaft § Abs. Nr. Vermögensverfalls widerrufen war . 1 . Vermögensverfall ist gegeben Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann Stande ist Verpflichtungen nachzukommen ; Beweisanzeichen sind insbesondere Erwirkung Schuldtiteln Vollstreckungsmaßnahmen Senat . 25 . März AnwZ BRAK-Mitt . ; . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . . 2 . befand Antragsteller Erlass Widerrufsbescheids . erneuten Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Bescheid Antragsgegnerin 7 . September waren Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anhängig : 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . Gerichtskasse € aktuell € Teilforderung € Gerichtskasse € aktuell € Kreissparkasse Teilforderung € AG Teilforderung € aktuell € . Konkursverwalter € . Verfahren Nr. waren Anträgen Abgabe eidesstattlichen Versicherung verbunden . wurden Zeitpunkt Wiederzulassung Antragstellers mehr betrieben . Angaben Antragstellers Erhebungsbogen erneute Zulassung beruhte aber Zulassung herausstellte Forderungen erfüllt anders bereinigt wurden . Vielmehr wurde lediglich mehr weiter betrieben Antragsteller erreichbar war . Umstand Antragsteller überwiegend sehr hohen Forderungen beglichen hatte belegt Vermögensverhältnisse Erlass Widerrufsbescheids so beengt waren Lage war auch kleinere Forderungen begleichen Gläubiger mehr erreichbar war . Zulassung wurden folgende weiteren Vollstreckungsverfahren Antragsteller bekannt : 7 . Kammerbeitragsforderung Agg . 8 . Prof. . € € . Vollstreckungsauftrag Nr. war wieder Antrag Abgabe eidesstattlichen Versicherung verbunden . weiteren Vollstreckungsverfahren belegen Vermögenslage Antragstellers gebessert hatte . ändert Rechtsanwalt Schreiben 18 . September mitgeteilt hat Antragsteller habe gearbeitet aufgesparten Gehaltsanspruch Höhe ca. DM " erworben ; seien Verbindlichkeiten beglichen worden . Anspruch noch Begleichung Verbindlichkeiten waren Erlass Widerrufsbescheids belegt . Beschäftigungsverhältnis ist Mitteilung Herrn Rechtsanwalt 21 . Juni noch Wiederzulassung beendet worden Antragsteller Rechtsanwaltsbewerber zugelassener Rechtsanwalt angestellt worden sei seinerzeit aber war . Berücksichtigung Forderungen Nr. Widerrufsbescheid stand schon Wiederzulassung geltend gemacht worden sind . waren nämlich Versicherung Antragstellers erledigt bleiben auch Wiederzulassung Beleg Vermögensverhältnisse Antragstellers schon Zeitpunkt geordnet waren Antrag Wiederzulassung § Nr. hätte zurückgewiesen werden müssen . Umstand zwingt Antragsgegnerin Zulassung § Abs. Satz zurückzunehmen . kann nämlich Fortbestehen verschwiegenen Vermögensverfalls erfolgter Zulassung Rechtsanwaltschaft gleich Widerrufsverfahren einleiten auch Zulassung erteilten Vollstreckungsaufträge stützen weiterhin sachliche Erledigung Bereinigung gefunden haben . Bestimmung § Abs. Nr. entnehmen ist geht Gesetzgeber Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind Rechtsanwalt befindet Senat . 31 . März AnwZ juris . ist Regel auch Fall insbesondere Hinblick Umgang Rechtsanwalts Fremdgeldern möglichen Zugriff Gläubigern Senat . 18 . Oktober AnwZ . Anhaltspunkte hier Erlass Widerrufsbescheids ausnahmsweise Fall war sind ersichtlich . 3 . Widerrufsbescheid Antragsgegnerin ist auch nachträglichen Fortfalls Widerrufsgrunds aufzuheben . Zwar scheidet ständiger Rechtsprechung Senats Widerruf Zulassung Widerrufsgrund Verlauf Verfahrens entfällt 357 ; . setzt aber Fortfall Widerrufsgrunds hier Vermögensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen wird Senat . 25 . März AnwZ . Nachweis hat Antragsteller geführt . hat Übersicht Vermögensverhältnisse vorgelegt einmal Erfüllung anderweitige Bereinigung Forderungsliste Kammer aufgeführten Verbindlichkeiten nachgewiesen . stellt vielmehr Antragsteller weitere Verfahren anhängig sind nämlich 9 . Forderung . 10 . Studentenwerk 11 . beziffert 12 . Landesoberkasse Forderung . 6.300,00 € € beziffert . hat Antragsteller Erklärung Gläubigers vorgelegt Antragsteller gleicher Höhe verpflichtet sei Aufrechnung aber verzichte Forderungen Antragstellers Dritte pfänden Einziehung überweisen lassen können . Forderungen Antragsteller . haben Antragsteller noch Gläubiger . zustehen könnnäher tert . Selbst Antragstellers Richtigkeit ausgehen sollte belegt Vermögensverfall mehr besteht . Vollstreckungsverfahren Nr. ist Antragsteller Antrag Gläubigerinnen 31 . August 11 . April jeweils Haftbefehl erlassen worden zwingen eidesstattliche Versicherung abzugeben . Haftbefehle ist Antragsteller Vollstreckungsgericht § führende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden . zweite Eintrag zwischenzeitlich gelöscht worden ist besteht nach vor . hat Folge Vermögensverfall Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet wird . Vermutung kann Rechtsanwalt nur widerlegen Aufstellung sämtlicher erhobener Forderungen vorlegt Einzelnen darlegt Forderungen inzwischen erfüllt sind Weise Mitteln erfüllen gedenkt Senat . 25 . März AnwZ ; . 29 . September AnwZ unveröff . ; . 12 . Januar AnwZ unveröff . ; . 31 . März AnwZ BRAK-Mitt . [ . Darstellung hat Antragsteller Antragsgegnerin einmal ansatzweise vorgelegt . Interessen Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet . gibt fortbestehenden Vermögensverfall insbesondere auch Antragsteller Forderungen Finanzdienstleister abgetreten hat Auszahlungen vornehmen lässt zugleich aber auch Gläubiger . verabredet hat Ansprüche tragstellers Wege Pfändung durchzusetzen . Maßnahmen sind geeignet Vermögen Antragstellers Zugriff Zessionars entziehen . 4 . Antragsteller mündlichen Verhandlung teilgenommen hat steht Entscheidung Ausbleiben entschuldigt hat . Schmidt-Räntsch Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung