BESCHLUSS AnwZ 19 . April Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Fetzer Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 19 . April beschlossen : Antragsteller hat Kosten zurückgenommenen Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller hat sofortigen Beschwerde gewandt Anwaltsgerichtshof Antrag gerichtliche Entscheidung Widerruf Zulassung Bescheid Antragsgegnerin 2 . Februar zurückgewiesen hat . Rechtsmittel hat zurückgenommen . Rücknahme führt Anwendung 31 . geltenden Rechts § Abs. Verpflichtung Antragstellers entsprechend § Abs. . § Abs. Satz Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen § Abs. Satz . . V.m . § . Antragsgegnerin hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Schmidt-Räntsch Fetzer Vorinstanzen : Entscheidung