BESCHLUSS AK 1 . Oktober Strafverfahren 1 . 2 . mitgliedschaftlicher Beteiligung ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeschuldigten Verteidiger 1 . Oktober gemäß § § beschlossen : Untersuchungshaft hat Angeschuldigten fortzudauern . etwa weiter erforderliche Haftprüfung Bundesgerichtshof findet Monaten . Zeitpunkt wird Haftprüfung Oberlandesgericht übertragen . Gründe : Angeschuldigten wurden 13 November vorläufig festgenommen . 14 November befinden Haftbefehle Amtsgerichts selben Tag Gs ersetzt Haftbefehle Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 3 . April Angeschuldigter : ; : abgeändert Haftfortdauer Monate anordnenden Beschluss Senats 2 Juli AK ununterbrochen Untersuchungshaft . Haftbefehle Fassung Senats haben folgende Tatvorwürfe Gegenstand : Angeschuldigte libanesischer Staatsangehöriger habe anderen Orten Bundesrepublik Ende August Festnahme Mitglied Ausland bestehenden Vereinigung " " beteiligt Zwecke Tätigkeiten gerichtet seien Mord Totschlag erpresserischen Menschenraub Geiselnahme begehen . Ausreise 22 . August habe Vereinigung angeschlossen dort militärische Ausbildung absolviert auch Kampfeinsatz teilgenommen . 21 . Oktober sei vorübergehend zurückgekehrt Auftrag " " Geld Ausrüstungsgegenstände " " beschaffen . Ausführung Auftrags habe Nachtsichtgeräte Tarnkleidung erworben Überweisung Zwecke Vereinigung veranlasst . Angeschuldigten sei vorzuwerfen habe Mitglied terroristischen Vereinigung Ausland Mitgliedstaaten Europäischen Union beteiligt Verbrechen strafbar § Abs. § Abs. Sätze StGB . Angeschuldigte deutscher Staatsangehöriger habe Anfang Oktober Festnahme Vereinigung unterstützt Angeschuldigten Kenntnis beschriebenen Umstände Erledigung teilten Auftrags geholfen habe . habe Beschaffung Tarnkleidung mitgewirkt Transport Ausrüstungsgegenstände bestimmte Kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklärt vorgesehenen Transport Landwege gemeinsam Angeschuldigten . habe terroristische Vereinigung Ausland Mitgliedstaaten Europäischen Union unterstützt Vergehen § Abs. Satz Abs. § Abs. Sätze StGB . II . Untersuchungshaft hat Angeschuldigten auch Monate fortzudauern . 1 . dringenden Tatverdacht nimmt Senat Bezug Gründe Haftfortdauerbeschlusses 2 Juli Geltung zwischenzeitlich geändert hat . Ermächtigung strafrechtlichen Verfolgung u.a. Mitglieder Unterstützer " " deutsche Staatsangehörige sind Bundesrepublik aufhalten hier tätig werden hat Bundesministerium Justiz Verbraucherschutz nunmehr 16 Juli erteilt § Abs. Satz StGB . Auffassung Verteidigers Angeschuldigten entfaltet Wirksamkeit auch Angeschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen . Ansicht genannte Vorschrift gestatte Ermächtigung allgemeiner Form nur Verfolgung künftiger Taten zurückliegenden Taten ausdrücklich konkreten Sachverhalt bezogen sein müsse folgt Senat . 2 . Angeschuldigten besteht weiterhin Haftgrund Fluchtgefahr § Abs. Nr. . Senat nimmt insoweit erneut Bezug zutreffenden Gründe Angeschuldigten ergangenen Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 3 . April Fortgeltung auch Zwischenzeit geändert hat . Angeschuldigten besteht jedenfalls Haftgrund kriminalität § Abs. . Umständen kann ausgeschlossen werden Vollzug Untersuchungshaft alsbaldige Ahndung Aufklärung Tat gefährdet wäre . Zwar hat 25 Juli Bereitschaft erklärt weiter Sache auszusagen . veranlassten mehrtägigen Nachvernehmungen Polizeipräsidium hat Wesentlichen geständig gezeigt hat umfangreiche Angaben Organisationsstrukturen Vereinigung Kontaktleuten gemacht . Gleichwohl hat Angeschuldigte indes unerheblichen Freiheitsstrafe rechnen . ist besorgen Bindungen Bundesrepublik ausreichend tragfähig sind entspringenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken können . Angeschuldigte ist libanesischer Staatsangehöriger hat verwandtschaftliche Beziehungen . Beruf hat erlernt ; schon März stand Beschäftigungsverhältnis mehr ging Gelegenheitsarbeiten . August gefassten Dauer verlassen hat auch mehrjährige gemeinsame Haushalt Mutter Bruder abgehalten . Zweck Untersuchungshaft kann auch einschneidende Maßnahmen Vollzug erreicht werden § Abs. . Angeschuldigte angeboten hat gehörigen Wohnsitz nehmen Familie erbringende Sicherheit leisten hält Senat geschilderten Hintergrund geeignet weitere Durchführung Strafverfahrens sichern . 3 . besonderen Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate § Abs. liegen . besondere Schwierigkeit Umfang Verfahrens haben Urteil bislang noch zugelassen . 23 . Mai gefertigte Anklageschrift Generalbundesanwalts ging 27 . Mai zuständigen Staatsschutzsenat Oberlandesgerichts . Vorsitzender verfügte Folgetag Zustellung bestimmte Erklärungsfrist 30 . Juni . Haftfortdauerentscheidung Senats 2 Juli Tathandlungen Angeschuldigten " Anklageschrift angenommen " Islamischen Staates Großsyrien " ausging bestimmte Vorsitzende erneute Erklärungsfrist 15 . August veranlasste oben erwähnten umfangreichen Nachvernehmungen Angeschuldigten 5 . September abgeschlossen werden konnten . Fall Eröffnung Hauptverfahrens soll Hauptverhandlung 22 . Oktober beginnen . Verfahren ist weiterhin gebotenen Beschleunigung geführt worden . 4 . weitere Vollzug Untersuchungshaft steht auch noch Verhältnis Bedeutung Sache Falle Verurteilung erwartenden Strafen . Pfister