NAMEN 4 . April Strafsache bandenmäßigen Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 4 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 3 . Juni wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Betruges gewerbsmäßiger Bandenhehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt Verfall € angeordnet . wirksam Frage Strafaussetzung Bewährung beschränkte BGHSt 395 ; Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird bleibt erfolglos . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : überwiegend Verkehrsdelikten kürzeren inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen Geldstrafen verurteilte Angeklagte wurde August Mitglied Bande ertrogene hochwertige Mazedonien verkaufte . veranlasste 15 . August Bekannten geeignetes Fahrzeug anzumieten . Angeklagte überführte Mittätern nächsten Tag Mazedonien . Dort kam Streit Angeklagten zugebilligten Anteils Erlös Höhe € . hielt Angeklagte gering . nahm weiteren Straftaten übrigen Bandenmitglieder mehr . 2 . Landgericht hat Vollstreckung strafe Bewährung ausgesetzt noch Eindruck 16 . Dezember 3 . Juni vollzogenen Untersuchungshaft stehende Angeklagte Erwartung schon Verurteilung Warnung dienen lassen werde . Gesamtwürdigung Taten Persönlichkeit Angeklagten hat Landgericht folgende besonderen Umstände Sinne § Abs. StGB angenommen : Angeklagte hat ersten Antrieb Tat gegeben ist bereits ersten Fahrt Mazedonien wieder ausgestiegen hat Kontakt Mitangeklagten abgebrochen . Vorstrafen liegen bereits Jahre S. . 3 . auch knappen Erwägungen greift sion vergeblich . Landgericht hat § StGB gegebenen Ermessensspielraum überschritten vgl. StGB Abs. Gesamtwürdigung . Prüfung Kriminalitätsprognose hat Landgericht Vorstrafen Angeklagten bedacht aber Rechtsfehler lange zurückliegenden Taten ausschlaggebende Bedeutung beigemessen vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Betrieb Gaststätte Angeklagten herrührenden Schulden bedurften festgestellten vollständigen sozialen Eingliederung gesonderten Erörterung Kriminalität fördernder Umstand . Angeklagte ehrenwerten Motiven Begehung weiterer Straftaten Abstand nahm steht positiven Prognose Tatrichters erstmals erlittenen Untersuchungshaft weitgehenden Geständnisses Angeklagten . Recht hat Generalbundesanwalt hingewiesen Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar betrachtet jedoch rechtlich gebotenen Gesamtschau besondere Sinne § Abs. StGB gewertet werden durften vgl. StGB Abs. Gesamtwürdigung . Erörterung Voraussetzungen § Abs. StGB war erforderlich Gesichtspunkte erkennbar waren insoweit nähere Ausführungen geboten hätten vgl. StGB Abs. Verteidigung . Brause