BESCHLUSS 21 . März Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : BGH:2018:210318B5STR60.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . März gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Mitführung gefährlichen Gegenstandes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat festgestellt Tat Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde . hiergegen gerichtete Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist Landgericht Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB getroffen hat . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift dargelegt : Unterbringung § StGB geht etwaigen Maßnahme § . hat Neufassung § StGB Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli . S. grundsätzlich geändert . Zwar ist Maßregel Neufassung Vorschrift mehr zwingend anzuordnen . Gericht muss jedoch nunmehr § Satz StGB eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben Urteilsgründen kenntlich machen . fehlt hier . Ausführungen ständige Rechtsprechung anknüpfen vgl. Beschlüsse 13 November NStZ-RR f. ; 10 . März ; 22 . Februar 5 . April NStZ-RR 210 ; zweifelnd Vorrang Maßregel Zurückstellung Strafvollstreckung § : Beschluss 8 . Juni verschließt Senat . Maßregelanordnung ist Hinzuziehung Sachverständigen Satz neu entscheiden . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. Urteil 7 . Oktober BGHSt . Senat kann ausschließen Tatgericht Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe erkannt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . 2 . Übrigen bemerkt Senat : Nichteinbeziehung gesamtstrafenfähigen Geldstrafe § Abs. Satz StGB bedarf zwar Begründung vgl. 7 . Dezember . getroffene Entscheidung beschwert Angeklagten aber . Mosbacher