BESCHLUSS 24 . Mai Strafsache 1 . 2 . Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Landgerichts 30 . März gemäß Abs. Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagte Betruges Fällen schuldig ist Einzelstrafaussprüchen Fällen . laufende Nummer Tabelle . laufende Nummer Tabelle . laufende Nummer Tabelle Urteilsgründe aufgehoben ; Einzelstrafen entfallen . 2 . weitergehende Revision Angeklagten Revision Angeklagten . vorgenannte Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten Betruges tateinheitlichen Fällen Einsatzstrafe Jahren Freiheitsstrafe weiteren Tatmehrheit stehenden Fällen Betruges Einzelfreiheitsstrafen Monaten Jahren Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Berufsverbot verhängt . Angeklagten . hat Betruges tateinheitlichen Fällen Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten . Urteil bleibt Erfolg . Revision AngeklagH. führt Schuldspruchänderung lediglich Wegfall Einzelstrafaussprüchen . Übrigen sind Rechtsmittel Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Sinne § Abs. unbegründet . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat sind Tenor näher bezeichneten Taten Anklage umfasst durften Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein . tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen Anlegern geführten Einzelgespräche bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten auch angeklagten Fälle Angeklagten nerhalb hier Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt tateinheitlich begangen zugerechnet werden können vgl. auch kann Senat offenlassen . Jedenfalls ist Angeklagte derartige Erhöhung Schuldumfangs hingewiesen worden . Übrigen Annahme Tatmehrheit verbleibt beschwert . Senat schließt Tatrichter verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte . Jäger