BESCHLUSS 7 . Dezember Strafsache Betruges u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 Juli wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Stellungnahme Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Revision erhobene Verfahrensrüge Verletzung Protokollierungspflichten § 257c vorliege entspricht Formerfordernissen § Abs. Satz ; ist unzulässig . Zwar trägt Revision Belehrung Angeklagten . V.m . Abs. erst Zustimmung gerichtlichen Verständigungsvorschlag erfolgt ist § Abs. Satz . unterlässt aber mitzuteilen gegebenenfalls Staatsanwaltschaft Verständigungsvorschlag Gerichts erklärt hat . vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist ersichtlich ; Umstand verhaltender Vortrag Beschwerdeführers fehlt . Beurteilung Verfahrensverständigung Verfahrensvorschriften gekommen ist vgl. BVerfGE ist jedoch auch erforderlich Staatsanwaltschaft Verständigungsvorschlag zustimmt § Abs. Satz . Zustimmung wäre Staatsanwaltschaft eindeutig erklären gewesen § . . Ansicht Revision reicht protokollierte Revision Stellungnahme Antrag Generalbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung Staatsanwaltschaft Blick Bindungswirkung Erklärung . . . Auch Umstand Landgericht Urteilsgründen wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht belegt tatsächlich stattgefunden hat . Beschwerdeführer Kenntniserlangung Stellungnahme Generalbundesanwalts geltend macht weiterer Fehler sehen wäre Staatsanwaltschaft Verständigungsvorschlag zugestimmt habe Landgericht gleichwohl Verfahrensverständigung Urteilsgründen ausgegangen sei vgl. Urteil 14 . Mai Verständigung ist Senat Prüfung behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt . ausschließlich Revisionsbegründungsschrift Frist § Abs. erklärte Angriffsrichtung erhobenen Verfahrensrüge bestimmt Prüfungsumfang Revisionsgerichts Urteile 20 . Oktober 3 . September NStZ . Wirtschaftsstrafkammer hat ferner jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet . konnte vorliegenden Sachverhaltskonstellation Rückzahlungsanspruch Kreditinstituts Darlehensnehmern völlig wertlos ansehen finanziell Lage noch willens waren Darlehensraten bedienen vgl. Urteil 26 November NStZ . anfänglich erfolgten Darlehensrückzahlungen waren Folge Tatplans Angeklagten Zahlungen eigenem Gutdünken vollständigen Ausreichung vornahm . Feilcke