BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Mai beschlossen : Senatsbeschluss 28 . März betreffende Antrag Verurteilten § 356a wird Kosten Verurteilten zurückgewiesen . Beschluss Senats § Abs. sind Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör sonstige Verfahrensgrundrechte Verurteilten verletzt worden . Beschluss bedurfte weitergehenden Begründung . gilt auch insoweit Verurteilte besonders vermeintlichen Verstoß Unschuldsvermutung hinweist . angesprochene Urteilspassage S. war Gegenstand Ausführungen Sachrüge Revisionsbegründungsschrift 20 . Oktober . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 1 . Februar II . zutreffend Stellung genommen . Begründungsgebot ergab auch etwa Beschwerdeführer § Abs. Satz StPO Gegenerklärung Antragsschrift Generalbundesanwalts eingereicht hatte . Antrag Beschwerdeführers Durchführung Hauptverhandlung Revisionsverfahren § Abs. verfahren wurde begründet Verletzung Rechts rechtliches Gehör . besteht Anlass Mitteilung Entscheidung berufenen Senatsbesetzung vgl. Senatsbeschlüsse 24 . Oktober 5 . April . Generalbundesanwalt hat Stellungnahme abgegeben . Jäger