BESCHLUSS 21 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Mai § Abs. Ausspruch Verfall aufgehoben verfallen erklärte Betrag Summe DM übersteigt . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen tateinheitlich gewerbsmäßiger Hehlerei gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . weiterer Fälle unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Tateinheit gewerbsmäßiger Hehlerei Waffendelikts hat weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten erkannt . hat DM verfallen erklärt . Rechtsmittel erreicht allein erhobenen Sachrüge bezüglich Verfallsanordnung Teilerfolg ; übrigen ist Antragsschrift Generalbundesanwalts 30 . Januar unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat Wertersatz Höhe DM § § StGB verfallen erklärt Summe durchschnittlichen Verkaufswert gehandelten g Kokain berechnet . Vorgehensweise begegnet durchgreifenden Bedenken besorgen läßt Landgericht gehe nur Straftaten tatsächlich erlangter auch lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs verfallen erklärt werden kann vgl. NStZ-RR m.w . . Sachlichrechtlich begründet ist aber § § Abs. Satz Abs. Satz StGB Anordnung Verfalls Fällen 4 5 11 14 34 35 Urteilsgründe Höhe Angeklagten vereinnahmten Verkaufserlöse DM vgl. StGB Erlangtes . Angeklagte Fällen 7 8 13 15 18 20 Urteilsgründe Kokain betrügerisch erlangte Mobiltelefone Telefonkarten Haushaltsarmaturen tauschte tateinheitlich gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wurde hindert Abs. Satz StGB Verfallsanordnung . bekannten Verletzten stehen Angeklagten Schadensersatzansprüche gemäß Abs. Verbindung § StGB . erfaßt § Abs. Satz StGB auch Abs. Satz Vorschrift genannten Stelle unmittelbar erlangten Vorteile tretenden Surrogate nämlich Angeklagten Weiterverkauf erzielten Veräußerungsgewinne vgl. StGB Gewinn . scheidet auch Fall Urteilsgründe Landgericht allein konkreten Erlös Höhe DM Weiterverkauf gehehlter Geräte feststellen konnte Verfallsanordnung . Unerheblich ist Geschädigten Ansprüche noch geltend gemacht haben . Entscheidend ist allein rechtliche Existenz Ansprüche StGB Anspruch m.w . . Hinblick unwesentlichen Teilerfolg Revision verbleibt § Abs. Satz vorgegebenen Kostenentscheidung . Brause