BESCHLUSS 20 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Mai beschlossen : wird festgestellt wirksam öffentlichen Klage auch Angeklagten wird Rechtsanwältin S. angeschlossen hat . . Beistand bestellt . Berechtigung Anschluss Nebenklägerin folgt § Abs. Nr. . Nebenklagebefugnis besteht schon dann Sachlage Verurteilung Angeklagten Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint . Fällen § Abs. Nr. genügt Anklage umfassten Sachverhalt Verurteilung Delikts Sinne materiell-rechtlich Betracht kommt OLG m.w . . Vorliegend kommt Nebenklägerin zugleich Antrag eingelegten Revision erstrebte Verurteilung Tötungserfolg qualifizierten Straftat Delikts Sinne § Abs. Nr. BGHSt Betracht Übrigen auch rechtlichen Hinweis Landgerichts Schuldspruch Körperverletzung Todesfolge belegt wird . Nebenklägerin hat Schriftsatz 13 . Juni Revisionsgericht 4 . Februar eingegangen Anschluss öffentliche Klage erklärt . 397a Abs. Satz Abs. Nr. ist Nebenklägerin Beistand bestellen . Gewährung beantragten Prozesskostenhilfe ist erforderlich . Hinblick Angeklagten gilt Landgericht erfolgte Beistandsbestellung § 397a Abs. Revisionsinstanz . Antrag Beschränkung Kosten ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen lassen ist bereits Entscheidung Oberlandesgerichts 13 . September entsprochen worden . Raum Brause