BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . September gemäß Abs. Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Maßregel § StGB betreffenden Erwägungen halten sachlichrechtlichen Prüfung stand . Landgericht hat zwar freilich Blick allfälliges Verteidigungsverhalten kritisch überprüften Selbsteinschätzung Angeklagten folgend S. 8) festgestellt Angeklagte inzwischen Zeit Abhängigkeit harten Drogen überwunden hat konnte Ergebnis Blutanalyse stützen Nachweise harten Drogen erbracht hat . Umstände konnten Landgericht aber Pflicht erschöpfenden Beweiswürdigung entbinden vgl. BGHSt f. ; 18 20 ; Beschluss 14 . Juni fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergebenden massiven Hinweise wenigstens weiter bestehende Drogenabhängigkeit auch aktuellen Konsum harter Drogen vgl. Beschluss 3 Juli ; Fischer 56 . Aufl . § Rdn . Erwägung ziehen . Lebensweg Angeklagten Sohn Folgen Sucht mittlerweile verstorbener Drogenabhängiger spiegelt klassische Drogenkarriere . Angeklagte hat Erreichen Strafmündigkeit Unterbrechung Beeindruckung Jugendstrafvollzug Raubund Diebstahlstaten begangen Landgericht letzten einschlägigen Verurteilung ausdrücklich dargelegt hat Verwertung Beute Drogensucht befriedigen können . Noch letzten Haftzeit hatte Angeklagte Umgang Betäubungsmitteln wurde unerlaubten Besitzes verurteilt . § abhebenden Beschlüsse Amtsgerichts gingen Anfang noch bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit Angeklagten auch selbst Haftentlassung 5 . Juni . Anders lässt Angeklagten Entlassung Jugendstrafvollzug erhobene Forderung Drogenentwöhnungstherapie absolvieren verstehen . Tatzeit stand Angeklagte über ‰ Alkohol Einfluss . hätte vertieften Prüfung Bestehens Drogenabhängigkeit genötigt . tritt Bewertung verfahrensgegenständlichen Tat Fortsetzung Angeklagten früher betriebenen fungskriminalität nahezu aufdrängt . Angeklagte hat schwerwiegendes hohen strafrechtlichen Risiko verbundenes Verbrechen begangen Tatumständen offensichtlich nur geringe Beute erzielen können indes ausgereicht hätte geringem Umfang Betäubungsmittel erwerben vgl. Beschluss 14 . Juni . 2 . Senat vermag auszuschließen Strafe niedriger ausgefallen wäre Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte vgl. Dallinger NStZ ; Beschluss 14 . Juni . Strafe ist zumal geringen Umfangs Beute vergleichsweise harmlosen Art Waffeneinsatzes Anwendung § Abs. StGB eher hoch bemessen . Hilfe § zwingend hörenden Sachverständigen wird neue Tatgericht Frage Vorliegens Voraussetzungen § StGB neu prüfen haben . bislang Zusammenhang herangezogenen psychodiagnostischen Kriterien erscheinen wenig überzeugend . Brause König