NAMEN 24 . Mai Strafsache 1 . 2 . besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 24 . Mai teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 4 . August geändert Angeklagten Gesamtschuldner Angeklagten Einziehung Wertes Taterträgen Höhe € angeordnet wird ; weiterhin wird vorgenannte Urteil auch Mitangeklagten Gö . . betrifft geändert Mitangeklagten Höhe angeordneten Einziehungen Angeklagten untereinander gesamtschuldnerisch haften . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 18 . August geändert Angeklagten Einziehung Wertes Taterträgen Höhe € angeordnet wird insoweit auch Revision Angeklagten Umfang Mitangeklagten Gö . . angeordneten Einziehungen Gesamtschuldner haftet . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird worfen . 4 . wird abgesehen Angeklagten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Revisionsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen . Auch wird abgesehen Angeklagten Kosten Rechtsmittels gen ; hat jedoch Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 4 . August schweren Raubes besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung abgetrennten Verfahren Angeklagten Urteil 18 . August besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsberaubung schuldig gesprochen . hat Angeklagten Jugendstrafe Jahren Vollstreckung Bewährung ausgesetzt worden ist Angeklagten Einbeziehung früheren Urteilen Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Angeklagten hung Geldbetrages € Angeklagten Einziehung Geldbetrages € angeordnet . Angeklagte wendet Verurteilung Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . ebenfalls jeweils Sachrüge gestützten Revisionen Staatsanwaltschaft richten Einziehungsentscheidungen Landgerichts sind jeweils Tat 30 November auszusprechende Höhe Einziehung Wertes Taterträge beschränkt . Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel Staatsanwaltschaft angestrebten Änderung Einziehungsentscheidungen führen bleibt Rechtsmittel Angeklagten überwiegend erfolglos . 1 . Feststellungen Landgerichts überfielen Angeklagten Abend 30 November Möbelgeschäft . angestellt war Zugang Kassenbüro verschaffte . Tatbeute sollte gemeinsamen Tatplan . gleichen Anteilen aufgeteilt werden auch Fahrer Tat mitwirkenden Mitangeklagten Gö . Entlohnung Aussicht gestellt wurde . Mitangeklagten war Tat Angeklagten Fahrt Tatort begleitete Messern Rolle ausgerüstet worden . Hilfe Mitangeklagten . Kassenbüro eingedrungen waren zeigten dort tätigen Kassiererinnen drohend Messer forderten Boden legen . Kassenbüro vorgefundenen Schlüsselbund mitgebrachten Rucksack ging angrenzenden . öffnete Tresore entnahm € Rucksack steckte . Öffnung weiteren Tresors gelang . forderte Kassiererinnen Schmuck abzunehmen . fesselte Klebeband . Kassenbüro zurückgekehrt war Angeklagte Festnetztelefone unbenutzbar gemacht hatten nahmen Schreibtisch Safebag Tageseinnahmen Höhe 7.415,53 € befanden Wechselgeldkasse € . steckten Geld ebenfalls Rucksack Angeklagten . anschließenden Verlassen Tatorts trug Rucksack Gesamtbeute € hielt auch Fluchtfahrzeug Erreichen Tiefgarage Fahrtziel . Dort schütteten Angeklagte Mitangeklagten Gö . Geld Rucksack Kofferraum Fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam . Mitangeklagten Gö . erhielten jeweils mindestens € Angeklagte tens € Tatbeute . nahm Anteil mindestens € weitere € später Mitangeklagten . Anteil übergab . Verbleib restlichen Geldes konnte festgestellt werden . 2 . Landgericht ist jeweils § Abs. StGB gestützten Einziehungsentscheidungen Angeklagten nur eigenen Verfügungsgewalt bezüglich Anteils Tatbeute Höhe € ausgegangen . restliche Tatbeute habe verfügen können Verstauen Geldes Rucksack befunden habe . Tiefgarage habe zwar ten Teil Beute sortiert . direkte Verfügungsgewalt gesamte Beute habe hieraus aber abgeleitet Sortieren nur gedient habe Beuteanteil Beteiligten ermitteln Tatbeute umgehend aufzuteilen . Angeklagten hat Landgericht tische Verfügungsgewalt nur eigenen Beuteanteils Höhe € Stunden Verwahrung genommenen Anteils ehemaligen Mitangeklagten . gleicher Höhe angenommen . Mitsichführen weiteren Gelder sei kurzfristigen Beutetransport hinausgegangen . habe vornherein Beteiligten Einigkeit bestanden Tatbeute unmittelbar Tat habe aufgeteilt werden sollen . II . wirksam vgl. Urteil 17 . Juni BGHSt f. Höhe Einziehung Wertes Taterträge beschränkten Revisionen Staatsanwaltschaft sind begründet . 1 . Landgericht ist unmittelbar Tat ausführenden Angeklagten Unrecht ausgegangen se nur eigenen Beuteanteile Mitangeklagten . Taterträge erlangt haben . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Vermögenswert Rechtssinne Tat erlangt Täter Teilnehmer unmittelbar Verwirklichung Tatbestands Phase Tatablaufs so zugeflossen ist tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann vgl. § Abs. Satz StGB Urteile 30 . Mai BGHSt 28 . Oktober BGHSt f. ; siehe insoweit unveränderten Rechtslage § StGB NStZ Fn . . Beteiligten genügt insofern zumindest faktische wirtschaftliche Mitverfügungsmacht Vermögensgegenstand erlangt haben . ist Fall Sinne rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können . Unerheblich ist gebotenen gegenständlichen tatsächlichen Betrachtungsweise gegebenenfalls Umfang Täter Teilnehmer unmittelbar Tat gewonnene Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat zunächst erzielte Vermögenszuwachs Mittelabflüsse Beuteteilung gemindert wurde vgl. Urteil 28 . Oktober aaO S. ; Beschlüsse 7 . Januar 10 . Januar NStZ . Maßstab hatten Angeklagte tatsächliche Verfügungsgewalt Gesamtbeute bereits Tatort erlangt . gingen dort arbeitsteilig entwendeten Kassenbüro aufgefundenen Gelder Zusammenwirken nutzten Verfügung gestellten Rucksack Verwahrung Abtransport Beute . begleitete Angeklagten -9- Ort planmäßigen Beuteteilung . zufällige stand Rucksack selbst trug schloss Mitgewahrsam gesamten erst noch aufzuteilenden Geldern diesbezüglichen Mitverfügungsgewalt . Landgericht Auffassung herangezogene Rechtsprechung gebietet andere Beurteilung . angeführten Entscheidungen Bundesgerichtshofs 27 . April StR NStZ f. 8 . August StR NStZ-RR hatten dortigen Revisionsführer jeweils nur kurze Transportfahrt durchgeführt unmittelbare Tatausführung Inbesitznahme Beute anderen Tätern vorgenommen worden war vgl. Kurierfällen aber auch Urteile 14 . September BGHSt 16 . Mai BGHSt . Angeklagten haben ursprünglich Gesamtbeute € Raubtat 30 November erlangt . gegenständliche Einziehung Geldes § Abs. StGB mehr möglich ist unterliegt Wert Tatertrags entsprechende Geldbetrag § Abs. StGB Einziehung . ist Maßgabe § Abs. StGB Angeklagten Schadenersatzanspruch geschädigten Möbelhauses geleistete Betrag € abzuziehen . Senat bestimmt Grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen Wert Angeklagten Raubtat 30 November Erlangten selbst § Abs. analog . 2 . Anordnung Einziehung Taterträgen Einziehung Taterträgen § § StGB Beteiligten Vermögenswert unmittelbar Tat Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben ist gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen . wird ermöglicht Beteiligten Tat Erlangte entzogen wird zugleich verhindert mehrfach erfolgt vgl. früheren Verfallsregelung § § StGB Urteil 28 . Oktober aaO S. . ; Beschlüsse 10 . September NStZ 5 Juli 414 ; siehe insoweit unveränderten Rechtslage § StGB aaO . Auch insoweit ordnet Senat selbst gesamtschuldnerische Haftung Angeklagten untereinander § Abs. analog . § Satz ist Abänderung spruchs Urteils 4 . August Hinblick Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung Mitangeklagten Gö . . erstrecken Einziehungsentscheidungen auch aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruhen vgl. Beschluss 23 November NStZ . . Revision Angeklagten erzielt lediglich Anordnung gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg . Rechtsmittel ist Übrigen Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet . Senat schließt Jugendkammer freien Bestimmung Höhe Tatertrages Angeklagten erkennende Jugendstrafe niedriger festgesetzt hätte . frühere Regelung Verfalls entsprach ständigen Rechtsprechung Maßnahme bisweilen erheblicher Belastungen Verurteilten Strafcharakter hat Präventionszweck verfolgt vgl. Urteile 21 . August BGHSt . ; 30 . Mai BGHSt 17 . Juni aaO . umfassende Neuregelung strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat Rechtscharakter unberührt gelassen so auch Anordnung Einziehung § StGB verbundene Vermögenseinbuße Strafmilderungsgrund darstellt vgl. Beschluss 6 . Februar . König