BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache schweren Raubes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . Oktober wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Hinblick Schriftsatz Verteidigung 25 . Januar bemerkt Senat ergänzend : Rahmen Verfahrensrüge Bezug genommene Aufnahmebogen Bavaria-Klinik fehlt § Abs. Satz . Übrigen ist Rüge auch unbegründet . Landgericht hat gestellten Antrag Einholung sachverständigen Glaubwürdigkeitsgutachtens rechtsfehlerfrei Inanspruchnahme eigener Sachkunde zurückgewiesen § Abs. Satz . ist Recht ausgegangen Frage Tatrichter eigene Sachkunde Glaubwürdigkeitsbeurteilung annehmen darf Besonderheiten Person Zeugen Bedeutung zurücktreten Aussage vorliegenden Fall anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet Urteil 5 Juli m.w . . König Feilcke