BESCHLUSS 29 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . August wird § Abs. unbegründet verworfen . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Rechtsmittels aufzuerlegen . hat jedoch Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Landgericht durfte Verzicht Prozessbeteiligten Vernehmung Zeugin . zusätzliche Anhaltspunkte Gebotenheit Beweisaufnahme gewinnen vgl. Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . 2 . Ausführungen S. kann Senat ausschließen Landgericht Bemessung Jugendstrafe Persönlichkeit Angeklagten Blick verloren hat . König