BESCHLUSS 13 . Dezember Sicherungsverfahren ECLI : : BGH:2018:131218B5STR541.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 2 Juli wird Maßgabe unbegründet verworfen Einziehungsentscheidung entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Einziehungsentscheidung hat Bestand . selbständige Einziehung Gegenstands § Abs. . V.m . . StGB ist Strafkammer Grundsatz verkannt hat Sicherungsverfahren § nur selbständigen Einziehungsverfahren § Abs. möglich vgl. Beschluss 26 . April . § Abs. erforderlich gesonderte Antrag gestellt worden ist fehlt Einziehung Verfahrensvoraussetzung . geringfügige Teilerfolg Revision rechtfertigt Beschuldigten teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . König