BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache besonders schweren räuberischen Diebstahls ECLI : : BGH:2018:121218B5STR510.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Mai wird Maßgabe unbegründet verworfen Vollzug Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Jahr Monate verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollziehen sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Landgericht angeordneten Dauer Vorwegvollzugs Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt : Ansatz zutreffend geht Landgericht Teil § Abs. Satz StGB so bemessen ist Verbüßung anschließenden Unterbringung gemäß § Abs. Satz StGB Aussetzung Vollstreckung Strafrestes Bewährung Halbstrafenzeitpunkt möglich ist vgl. Beschluss 24 . Mai . . hat indessen unbeachtet gelassen erlittene Untersuchungshaft Festsetzung Dauer Vorwegvollzugs Strafe § Abs. StGB Betracht bleiben hat Vollstreckungsverfahren § Abs. Satz StGB Dauer Unterbringung vollziehenden Teils Strafe anzurechnen ist vgl. Senat Beschluss 24 . März ; Beschluss 18 November . . Gleiches gilt Angeklagten Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation Monat Freiheitsstrafe ; auch hat Wirkung bereits vollzogenen erlittenen Freiheitsentziehung Sinne § Abs. Satz StGB . Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer Jahren vgl. S. ist Vorwegvollzug Jahr Monaten anzuordnen . Senat kann Urteilstenor entsprechend § Abs. selbst abändern . Verschlechterungsverbot steht ; gesetzlichen Regelungen Vollstreckungsreihenfolge dienen auch Sicherstellung vgl. Beschluss 22 . März . . tritt Senat berichtigt Dauer Vorwegvollzugs entsprechend . Revision gestellten Antrag ausschließlich Strafbemessung betreffenden Beanstandungen Strafausspruch beschränkt ist steht . Entscheidung Vorwegvollzug Teils Strafe ist vorliegenden Fall untrennbar Strafbemessung verbunden . König