BESCHLUSS 27 November Strafsache gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. ECLI : : BGH:2018:271118B5STR445.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 November gemäß § Abs. analog § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . April Schuldspruch geändert Angeklagte gewerbsmäßigen Bandenbetruges Fällen Fällen Tateinheit bandenmäßiger Urkundenfälschung Betruges versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges Hehlerei schuldig ist ; Strafausspruch geändert Einzelstrafe Fall Urteilsgründe Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird . weitergehende Revision wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Bandenbetruges Fällen Fällen Tateinheit bandenmäßiger Urkundenfälschung versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges Hehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Einziehung Wertersatz Höhe € angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel erzielt Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Antrag Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß Abs. StGB hält Fall Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen Landgerichts waren Angeklagte gesondert Verurteilten weitere Beteiligte übereingekommen arbeitsteilig Vielzahl Fällen Vorspiegelung Zahlungswilligkeit Kraftfahrzeuge Baumaschinen erwerben anschließend Verdunkelung fehlenden Eigentümerstellung finanziellen Vorteil Beteiligten weiter verkaufen . Weise Angeklagte zusammen Mittätern zunächst 21 . Dezember Geschädigten Lkw Fahrzeugpapieren Schlüsseln ausgehändigt erhalten hatte Fall Urteilsgründe noch selben Tag weiterverkauft worden war kam Angeklagte gesondert Verfolgten Strafkammer denmitgliedern zählt vertrauensseligen Geschädigten auch noch Bargeld betrügerisch erlangen . Vorwand nahm Angeklagte Fall Urteilsgründe erneut Kontakt Geschädigten bat darlehensweise Zahlung € . wahrheitswidrigen Angaben Angeklagten Rückzahlungsbereitschaft vertrauend übergab Geschädigte 28 . Dezember Geld . Feststellungen tragen rechtliche Bewertung bandenmäßigen Tatbegehung Fall . ursprüngliche Verabredung Betrugstaten geplante Vorgehensweise bezogen Fahrzeuge Baumaschinen unmittelbare Tatbeute erfassten Erschleichung Gelddarlehens . entsprechende Erweiterung Bandenabrede hat Landgericht festgestellt . Qualifikationstatbestand § Abs. StGB hat mithin Unrecht bejaht . Senat ändert Schuldspruch entsprechender Anwendung § Abs. Verurteilung Betruges auszuschließen ist weitere Feststellungen treffen lassen anderen rechtlichen Bewertung Tat führen könnten . steht Schuldspruchänderung geständige Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . Senat hat Einzelstrafe Fall gemäß § Abs. analog Mindeststrafe § Abs. StGB herabgesetzt . rechtsfehlerfreien Bandenabrede weitergehenden Feststellung Gewerbsmäßigkeit Landgericht liegt Regelbeispiel besonders schweren Falls § Abs. Satz Nr. StGB ; Erwägungen Strafrahmenwahl minder schweren Fall Qualifikation § Abs. . StGB verneint hat sprechen gleichermaßen Entkräftung Indizwirkung Regelbeispiels . Auswirkungen Herabsetzung Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe sind Höhe übrigen Einzelstrafen Einsatzstrafe : Jahre Freiheitstrafe auszuschließen . 2 . Höhe eingezogenen Wertersatzes begegnet Bedenken . Landgericht hat Begründung Einziehungsentscheidung auch erörtern müssen nur Zusammenhang Strafzumessung erwähnten Fahrzeug Einziehungsgegenstand beschlagnahmt war amtlicher Verwertung Angeklagte freiwillig zustimmte S. wirksamer Verzicht Vermögensgegenstand vorgelegen haben könnte Höhe noch abzuschöpfenden Wertes Taterträgen auswirken kann vgl. Urteile 5 . April NStZ 481 ; 10 . Oktober BGHSt 10 . April ; Beschlüsse 18 November NStZ-RR 6 . Juni . insofern liegt Urteilsgründen nahe Straftaten Verwendung fand Erklärung Tatmittel Gegenstand Einziehung § Abs. StGB bezogen hat ; diesbezüglicher Verzicht wäre Umfang § StGB angeordneten Vermögensabschöpfung vornherein unbeachtlich gewesen . selbst Fahrzeug weiteres Surrogat zunächst erlangte Tatbeute Sinne § Abs. Nr. StGB gehandelt hätte Angeklagte Leistung erfüllungshalber Befriedigung staatlichen Wertersatzanspruchs hätte freigeben können wäre Anspruch erst Verwertung teilweise erloschen . Auch Fall hätte somit Wertersatzanspruch Zeitpunkt Einziehungsanordnung noch vollen Höhe Landgericht rechtsfehlerfrei berechneten Beuteerlöse bestanden .