BESCHLUSS 29 November Sicherungsverfahren ECLI : : BGH:2018:291118B5STR412.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 29 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Beschuldigten wird Urteil Landgerichts 16 . April Feststellungen aufgehoben ; ausgenommen sind Feststellungen äußeren Tatgeschehen . weitergehende Revision wird verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Sicherungsverfahren Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision hat Umfang Beschlussformel Erfolg . 1 . Feststellungen leidet vorbestrafte 53-jährige Beschuldigte Jahrzehnten andauernden chronifizierten katatonen Schizophrenie . ist Wahnvorstellungen Sinnestäuschungen psychomotorische Störungen gekennzeichnet Erregung Stupor Haltungsverharren schwanken . wurde immer wieder teilweise kurzen Abständen psychiatrischen Krankenhäusern behandelt . Rahmen letzten Behandlungen wurde mehrfach Zwangsmedikation angeordnet . einzelnen Behandlungsabschnitten lebte Januar tagesstrukturierenden Einrichtungen betreutem Einzelwohnen . Mai zog Beschuldigte nun Alleineigentum stehende Einfamilienhaus verstorbenen Vaters . gestattete Sohn ehemaligen Lebensgefährtin Vaters Zeugen S. damals gutes Verhältnis hatte Raum schoß Lagerung verschiedenen Gegenständen nutzen . Anfang wurde Beschuldigten angekündigt Zwangsversteigerung Grundstück betrieben werde Grundschuld Zeugen S. gewährtes Privatdarlehen sicherte . Zeitpunkt fanden Grundstück befindliche Wohnhaus verwahrlosten Zustand ; Versorgung Strom Gas Wasser war Zahlungsrückständen abgestellt . 20 Juli legte Beschuldigte frühen Morgenstunden suizidaler Absicht Stellen Erdgeschoss allein bewohnten Hauses Feuer Zeugen S. cken genutzten Raum . ausbreitende Feuer wurde Zeugen Nachbarn wahrgenommen Feuerwehr alarmierte . bemerkte Beschuldigten Obergeschoss Hauses Fenster stand bereits Qualm entwich . Beschuldigte gestikulierte sprach laut sang machte aber Anstalten brennende Haus verlassen . Feuerwehr konnte gerettet werden . Ebenso konnte Übergreifen Flammen nur Meter entfernt stehende Nachbarhaus verhindert werden . Erdgeschoss Wohnhauses Beschuldigten brannte vollständig . wurden auch gelagerten Gegenstände Zeugen S. Wert circa Euro zerstört . Haus war mehr wohnbar . Zeitpunkt Tatgeschehens handelte Beschuldigte Rahmen akut psychotischen Phase katatonen Schizophrenie . Steuerungsfähigkeit war krankheitsbedingt vollständig aufgehoben S. . 2 . Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Gefahrenprognose ist ausreichend begründet . unbefristete Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gemäß § StGB ist außerordentlich belastende Maßnahme besonders gravierenden Eingriff Rechte Betroffenen darstellt . darf nur angeordnet werden Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht Täter werde fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen Opfer seelisch körperlich erheblich geschädigt erheblich gefährdet werden schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird § Satz StGB . Prognose ist Grundlage umfassenden Würdigung Persönlichkeit Täters Vorlebens begangenen Anlasstat entwickeln . . ; vgl. etwa Beschluss 7 . Juni NStZ-RR . Einzustellen sind konkrete Kriminalitätsentwicklung Person Beschuldigten konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren individuelle krankheitsbedingte Disposition Begehung Straftaten Anlasstaten belegen können vgl. auch Beschluss 21 . Dezember NStZ-RR . Tatgericht hat Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände Urteilsgründen so umfassend darzustellen Revisionsgericht Lage versetzt wird Entscheidung nachzuvollziehen . . ; etwa Beschlüsse 12 . Oktober NStZ-RR 75 ; 15 . Januar NStZ 10 November NStZ-RR . Anforderungen wird Prognose Landgerichts gerecht . Ansatz zutreffend ist ausgegangen Straftat erheblicher Bedeutung Sinne § Satz StGB nur vorliegt mindestens Bereich mittleren Kriminalität zuzurechnen ist Rechtsfrieden empfindlich stört geeignet ist Gefühl Rechtssicherheit Bevölkerung erheblich beeinträchtigen Beschluss 18 Juli . Straftaten Sachbeschädigung Höchstmaß Freiheitsstrafe Jahren Geldstrafe bedroht sind trifft Weiteres vgl. BVerfG Beschluss 24 Juli . . Rechtsfehler ist Landgericht allerdings Schluss gekommen Tathandlung Beschuldigten vorliegenden Fall Bereich durchaus zuzuordnen ist Tat Verwendung gemeingefährlicher Mittel begangen hat . Inbrandsetzung Hauses einhergehenden Zerstörung Eigentum Zeugen S. stehenden Gegenstände hat Beschuldigte gleichzeitig Gefahr geschaffen zündete Folge Kontrolle geratene Feuer Nachbarbebauung übergreift . Tatsächlich konnte Übergreifen Flammen nur Löschmaßnahmen Feuerwehr verhindert werden . Lückenhaft sind indes Erwägungen Strafkammer Erwartung begründet hat Anlasstat noch nie strafrechtlich Erscheinung getretene Beschuldigte werde chronisch krankhaften Zustandes sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten Brandlegungsdelikte Gewaltdelikte Dritten begehen S. . Strafkammer stützt insoweit Ausführungen Sachverständigen . seien Beschuldigten konsequente antipsychotische Behandlung auch Zukunft Exazerbationen nach vor vorhandenen wahnhaften Wahrnehmungen Verarbeitung Eindrücke sozialen Umgebung hoher Wahrscheinlichkeit erwarten . krankheitsbedingtes Fehlagieren habe Zeit Tod Vaters Übernahme Hauses intensiviert . möglichen Ursachen könne auch Überforderungserleben Verantwortung ererbte Wohnhaus ergebenden Anforderungen gleichzeitig bestehendem Wunsch Selbständigkeit bedingt sein . sei rechnen Beschuldigte immer weiter Überforderungserleben abgleiten dann verstärkt psychotisch reagieren werde . habe auch Zeit Tatbegehung eindrucksvoll gezeigt . Entlassung stationären psychiatrischen Behandlung Januar habe eigene Mietwohnung bezogen . Schon kurzer Zeit sei erneut Exazerbation psychotischen Symptomatik gekommen Nachbarn terrorisiert gefühlt habe so erneute Einweisung psychiatrische Klinik veranlasst worden sei . Lockerung Behandlungssettings sei erwarten Beschuldigte bereits Anschluss zahlreiche stationäre Behandlungen Zwangsmedikationen Vergangenheit antipsychotischen Medikamente rasch wieder absetzen werde erneuten Aufleben Verstärkung akuten psychotischen Symptomatik führen werde . ergebe sehr hohe Wahrscheinlichkeit Beschuldigte Zustand erneut Brände legen Aggressivität Dritten Form Körperverletzungen ausleben werde . Schluss Sachverständigen folgenden Strafkammer kann hinreichend nachvollzogen werden . Urteil enthält kaum Hinweise Beschuldigte jemals zuvor körperlich aggressiv andere Personen vorgegangen ist . ist lediglich entnehmen Bericht Verlauf stationären Behandlung Beschuldigten Dezember raptusartige Erregungszustände Spucken Beißen tätlichen Angriffen Personal Situationsverkennung Krankheitseinsicht genannt worden seien . Auch habe Mitpatienten Prügel angedroht so mehrfach körperlich habe fixiert werden müssen S. . Zeugen S. haben Beschuldigten insgesamt zurückgezogenen Menschen geschildert allerdings gelegentlich aggressiv reagiert habe S. manchmal grundlos ausgerastet sei dann komische Dinge gemacht habe nächsten Tag entschuldigt habe S. Zeit immer heftigere gehabt habe jedoch nie passiert sei S. . Schilderungen lassen körperlich aggressive Verhaltensweisen Beschuldigten hinreichend deutlich ersehen . Verhaltens neuen Nachbarn wird lediglich erwähnt Beschuldigte Konflikt geraten sei S. . selbst hat Einlassung geschildert Wahrnehmung Klopfgeräuschen mehrfach Polizei Chefin Wohnungsbaugesellschaft informiert habe S. . gar gewalttätiges Verhalten Nachbarn wahnbedingten Fehlwahrnehmungen wird Urteil festgestellt . werden auch anderen Umstände benannt Sachverständige Strafkammer Erwartung Körperverletzungshandlungen stützen . Urteil ist auch entnehmen Inbrandsetzung Hauses wahnhafte Wahrnehmungen ebensolche Verarbeitung Eindrücken sozialen Umgebung Beschuldigten motiviert war . Vielmehr stellt Beschuldigte suizidaler Absicht handelte . befand Situation Verlust Hauses Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen musste . Hintergrund hätte Strafkammer naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen Zerstörungswille Beschuldigten ausschließlich ererbte inzwischen vollständig abgebrannte Haus richtete Besitz hochgradig ambivalent empfunden wurde einerseits persönliche Unabhängigkeit ermöglichte andererseits überfordernde Bürde darstellte S. . Mithin beruht auch Prognose weiterer Brandlegungen lückenhaften Erwägungen . -9- 3 . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben dürfen widersprechende ergänzt werden . König