BESCHLUSS 28 . Oktober Sicherungsverfahren 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . März gemäß § Abs. aufgehoben . Feststellungen äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten ; insoweit wird weitergehende Revision § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Beschuldigten hat Maßregelanordnung Erfolg . Feststellungen Landgerichts biss schuldunfähige Beschuldigte Betreuer Streit Stück Ohr . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : 1 . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Hergang Tat können bestehen bleiben . 2 . Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Anordnung § StGB setzt positive Feststellung länger andauernden nur vorübergehenden Zustands zumindest erhebliche Einschränkung Schuldfähigkeit Sinne § StGB sicher begründet . . ; vgl. BGHSt . bedarf besonders sorgfältigen Begründung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig Leben Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt . stellenden Anforderungen genügt angefochtene Urteil . Landgericht hat ausreichend dargelegt Beschuldigte schuldunfähig war noch ausreichend Gefährlichkeit begründet . Tatrichter − hier − beschränkt Beurteilung Sachverständigen Frage Schuldfähigkeit anzuschließen muss wesentliche Befundtatsachen Urteil so wiedergeben Verständnis Gutachtens Beurteilung Schlüssigkeit erforderlich ist vgl. Senat Urteil 19 . Februar − StR − ; NStZ f. ; NStZ-RR jeweils m.w . . fehlt hier . Kammer hat Wiedergabe pauschalen Wertungen beschränkt inhaltlich konkretisieren . gilt auch Feststellungen Landgerichts Person Beschuldigten Vorgeschichte Vorfalls einbezieht . So teilt Landgericht Darstellung persönlichen Verhältnisse Beschuldigten bestehenden querulatorischen Züge Vollbild chronofizierten unkorrigierbaren wahnhaften Störung Sinne Querulantenwahns erreicht haben S. . Arzt Sozialpsychiatrischen Dienstes habe hochgradige schizoide Persönlichkeitsstörung Krankheitswert diagnostiziert S. . Beweiswürdigung nennt Landgericht Hinweis Sachverständigengutachten wahnhafte Störung Grund Ausschluss Steuerungsfähigkeit . genannten Vielzahl nervenärztlichen Gutachten Sachverständige Gutachten herangezogen habe werden näher dargestellt S. . vereinzelten Hinweise Kammer wahnhaften Vorstellungen Verhaltensauffälligkeiten sind ausreichend . ausdrückliches Eingehen Hauptverhandlung erstattete Gutachten wäre hier auch Nöten gewesen Urteilsgründe deutlich machen Tatgericht angenommene Wahnsymptomatik endogene Psychose Formenkreis Schizophrenie Zustand tatsächlich krankhafte seelische Störung einzuordnen ist − naheliegt − Paranoia Beschuldigten schweren anderen seelischen Abartigkeiten Sinne § StGB gehört vgl. NStZ . erheblichen Eingriffs Unterbringung § StGB verbunden ist hat Landgericht Überzeugung zukünftigen Gefährlichkeit Beschuldigten hinreichend begründet . Auch hier ist Sachverständigen gefolgt hat lediglich ausgeführt verfestigten Wahnerlebens sicher erwarten sei Beschuldigte auch Zukunft Konflikte Stellen Personen geraten werde Aufbau affektiven Spannungen begründen Eskalationen führen werden S. . fehlt Auseinandersetzung Beschuldigte Vorfall 4 . Mai erst wieder Januar auffällig geworden ist bestehenden Betreuungsverhältnisses mehr möglich war Bargeld Konto abzuheben Betreuer tätlich wurde . Ferner verhielt Beschuldigte Monaten Angriff Betreuer vorläufigen Unterbringung 19 Juli vollzogen 24 . August unauffällig . kommt Landgericht auch Gründe Beschlusses Amtsgerichts 10 . April S. Betreuungsanordnung aufgehoben wurde erörtert . schließt Senat . Raum Brause