NAMEN 23 . Januar Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Mordes lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt . erhobenen Sachrüge hat Revision Angeklagten Erfolg . Ausführungen Landgerichts Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung stand . Angeklagte tötete vorsätzlich 14jährige Cousine freizügiges Verhalten provozierte Zerstörungsimpuls Vernichtungswillen . wollte ‚ böse Mädchen sexuell erniedrigen anschließend Frau zerstören . versetzte Messerstiche Brustbereich Lunge Herz Darm durchgreifend verletzt wurden . Ferner setzte zahlreiche Stichverletzungen Gesäß Rücken . Schließlich rammte langen erheblichem Kraftaufwand Scheide tief Körper . After führte Kofferanhänger . Hierin hat Landgericht rechtsfehlerfrei grausam niedrigen Beweggründen begangenen Mord gefunden . Landgericht hat Anhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger uneingeschränkte Schuldfähigkeit Angeklagten angenommen . hat insbesondere Vorliegen Psychose Formenkreis Schizophrenie hochgradigen Affekt ausgeschlossen . Urteilsausführungen tragen Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit . Gesichtspunkt gebotenen Ganzheitsbetrachtung vgl. StGB § Seelische Abartigkeit ist namentlich Erörterung vermissen etwa schwere seelische Abartigkeit Urteil S. nur Rande erwähnt ist vorliegt . Schon außergewöhnliche Bild hiesigen Tat vgl. auch . 28 . November Jahr Angeklagten begangene Tat wesentliche Parallelen hiesigen Tat aufweist damals gestellten Diagnosen S. machen eingehende Prüfung Erörterung Gesichtspunkt etwaigen Vorliegens psychischen Defekts genannten Art unerläßlich . aufgezeigten Mängel Beurteilung Frage uneingeschränkter Schuld führen Aufhebung Schuldspruchs Feststellungen . neue Tatrichter muß Gelegenheit haben gebotenen umfassenden neuen Prüfung strafrechtlichen Verantwortlichkeit Angeklagten objektive Geschehen selbst festzustellen . hebt Senat angefochtene Urteil vollem Umfang . Sollten neuen Hauptverhandlung auch nur Voraussetzungen § StGB festgestellt werden liegt Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB Hand ; Verschlechterungsverbot stünde § Abs. Satz . Annahme erforderlichen stabilen massiven psychischen Defekts Angeklagten vgl. . 4 . März insoweit NStZ abgedruckt liegen bislang erfolgter Feststellung Voraussetzungen § StGB biographischen Besonderheiten Angeklagten Zusammenhang früheren gravierenden Gewalttat bereits früher u.a. Reaktion veranlaßten stationären Behandlungen psychiatrischen Kliniken Blick ungewöhnlich grausame teilweise bizarre Tatbild außergewöhnliche Tatmotivation deutliche Anhaltspunkte . Immerhin hat auch bisher gehörten Sachverständigen tief verwurzelte Sexualproblematik Angeklagten diagnostiziert Tat Durchbruch gelangt sei . Raum