BESCHLUSS 10 November Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 20 . März gemäß § Abs. Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Fällen Erpressung unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision ; Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ist Übrigen § Abs. unbegründet . Urteil kann bestehen bleiben Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterblieben ist . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Alkohol Drogen konsumiert zuletzt Verhaftung wöchentlich etwa g etwa g Marihuana S. . Angeklagte ist drogenabhängig Drogensucht hat Verhalten bestimmt S. . sachverständig beratene Landgericht hat Anordnung Unterbringung allein abgesehen Erfolgsaussicht § Satz StGB fehle . Strafkammer hat Angeklagten Therapiewilligkeit geglaubt Äußerungen immer wieder abgestellt hat zwar Lebensgefährtin … erwartet Drogen loskommt’ selbst Forderung jedoch aufstellt S. . ist Auffassung Strafkammer tragfähig begründet . Abgesehen Landgericht zutreffenden gesetzlichen Maßstab § Satz StGB . Anschluss BVerfGE hinreichend deutlich bezeichnet hat kann geforderte konkrete Aussicht Behandlungserfolg grundsätzlich bestehen auch zuerst Krankheitserkenntnis Therapiebereitschaft Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste . hier derartige Erfolgsaussicht besteht erstmalige Durchführung stationären Therapie sprechen könnte wird neue Tatgericht Hilfe Sachverständigen NStZ-RR ; beurteilen haben 22 . vgl. Dezember . Schon neue Tatgericht Hilfe auch Frage Voraussetzungen § StGB befinden haben wird hebt Senat auch gesamten Strafausspruch . Raum König