alt : BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache Verabredung Begehung schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil 13 . Mai wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts weist Senat angefochtenen Urteil Wiederholung noch Inbezugnahme Schuldspruch tragenden Beschluss Senats 16 . März rechtskräftig gewordenen Feststellungen ersten landgerichtlichen Urteils 6 . September bedurfte noch gar Darstellung Begründung Strafaussprüche Entscheidung Senats rechtskräftig abgeändert Wegfall geraten sind vgl. Beschluss 19 . September . überflüssige Aufwand gefährdet hier Bestand Urteils . Raum Brause