BESCHLUSS 8 . Dezember Strafsache Vergewaltigung u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . April gemäß § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen gefährlicher Körperverletzung Fällen Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . Hiergegen richtet Revision Angeklagten erfolgreich Sachrüge § Abs. . Landgericht stützt Feststellungen Taten glaubhaft bewerteten Angaben Nebenklägerin vorgelegten Fotos erlittenen Verletzungen rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten . ist Meinung Tatgerichts Einlassung Angeklagten seinerseits Angriffen Nebenklägerin Wehr setzt behaupteten Verletzungen beigebracht haben will pauschal diffus geblieben . Urteil hält auch Berücksichtigung nur eingeschränkten Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung stand . Beweiswürdigung ist lückenhaft Bewertung Angaben Nebenklägerin widersprüchlich erschöpfend . Ferner findet Überzeugungsbildung Tatgerichts Beweiswürdigung ausreichende objektive Grundlage insbesondere Fall Schuldspruchs Vergewaltigung Fällen . 1 . Angeklagten Last gelegt wird Körperverletzungen Nachteil Nebenklägerin begangen haben stützt Tatgericht vornehmlich Angaben Nebenklägerin Einlassung Angeklagten Detail überhaupt auseinanderzusetzen Nebenklägerin selbst sei übergriffig geworden . Strafkammer hätte indes schon selbst gehabt näher nachzugehen Angeklagte Mal krankgeschrieben S. worden sein will Kratzspuren Physiotherapie habe abbrechen müssen S. . Ferner will Verletzungen auch Verkaufsleiter angesprochen worden sein S. . hat Angeklagte Fällen 8 10 eingelassen überhaupt jeweiligen Tattagen Tatort gewesen sein S. Berufsschule . weist Urteil Widersprüchlichkeiten Inkonstanzen Angaben Nebenklägerin erörtert worden sind Glaubwürdigkeitsbeurteilung geboten gewesen wäre : Feststellungen Fall hat Angeklagte Nebenklägerin entsprechend Angaben Hauptverhandlung S. 14 derart geschlagen Endglied Daumens gebrochen sei . Polizei hat Nebenklägerin 28 November auch Hauptverhandlung indes ausgesagt Ärztin angegeben haben gestürzt sein S. . Fall festgestellt worden ist Angeklagte Faust geschlagen hat S. ergibt mitgeteilten polizeilichen Vernehmung Nebenklägerin 25 November S. Angeklagte Schuhanzieher geschlagen haben soll . Hauptverhandlung hat Nebenklägerin Vernehmung offengelassen Angeklagte Faust Gegenstand geschlagen hat S. . Fall hat Landgericht Angaben Nebenklägerin festgestellt S. Angeklagte Nebenklägerin geschlagen hat festgestellt habe Facebook-Eintragungen Handy Nebenklägerin Schwester S. gelöscht gewesen seien . mitgeteilten polizeilichen Vernehmung Nebenklägerin 28 November hat aber behauptet Grund Schläge Angeklagten Weigerung gewesen sei Gesprächsverlauf lesen lassen S. . Angaben Nebenklägerin Hauptverhandlung hat Strafkammer Fall S. 8) festgestellt Angeklagte Nebenklägerin geschlagen hat Brief gefunden habe S. . Hingegen ergibt mitgeteilten polizeilichen Vernehmung klägerin 28 November Angeklagte körperlich misshandelt habe Brief lange Zeit gesucht habe S. . festgestellten Mängel verlieren Gewicht auch Vater Nebenklägerin gefertigten Fotoaufnahmen Verletzungen Nebenklägerin . Bilder selbst besagen gerade Auseinandersetzungen Zusammenhang geklärten Einlassung Angeklagten . gilt umso Nebenklägerin Vater Ursache Verletzungen erklärt hat gestoßen haben S. . 2 . Verurteilung Vergewaltigung Fällen betrifft erschließt Tatgericht Anzahl Straftaten gelangt ist . Nebenklägerin hat Hauptverhandlung angegeben Geschlechtsverkehr sei Angeklagten Geburt Kindes Ende September Jahr viermal Woche gewaltsam erzwungen worden S. . plausible Erklärung angenommene Häufigkeit B. Örtlichkeiten festgestellten Straftaten liefert Strafkammer genauso Darstellung übrigen behaupteten Vergewaltigungsvorwürfen verfahren worden ist . 3 . Schließlich ist Umstand Sorgerechtsstreit Angeklagten Nebenklägerin Motiv Falschbelastung Nebenklägerin darstellen soll S. näherer Angaben Gang Inhalt Verfahrens Senat nachprüfbar . 4 . Tatvorwürfe bedürfen Verifizierung nur Bekundungen Nebenklägerin auch Angaben Angeklagten insgesamt neuer Aufklärung Bewertung . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : Sollte neue Tatgericht abermals Schuldspruch Vergewaltigung gelangen Straftaten Erwachsenenstrafrecht behandeln so wird besonderen Beziehungskonstellation Blick nehmen haben Abweichen Regelstrafrahmen § Abs. Nr. StGB geboten ist . RiBGH Prof. Dr. ist krankheitsbedingt Unterschrift gehindert . RiBGH ist urlaubsbedingt Unterschrift gehindert . Feilcke