BESCHLUSS 12 . September Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : BGH:2018:120918B5STR347.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . März aufgehoben Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge gemäß § Abs. StGB unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat lediglich unterbliebenen Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge Freiheitsstrafe Erfolg . weitergehende Revision ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Wird hier Unterbringung § StGB zeitigen Freiheitsstrafe Jahren angeordnet soll § Abs. Satz StGB Teil Strafe Maßregel vollzogen werden . Teil Strafe ist so bemessen Vollziehung anschließenden Unterbringung Entscheidung Aussetzung Reststrafe Bewährung § Abs. Satz StGB möglich ist § Abs. Satz StGB . Zwar kann Tatgericht Sollvorschrift § Abs. Satz StGB einzelfallbezogenen Gründen abweichen . Landgericht hat hier jedoch Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge getroffen . war Generalbundesanwalt Recht hinweist rechtsfehlerhaft vgl. Urteil 25 . Januar NStZ-RR . 2 . Mangels Feststellungen voraussichtlichen Therapiedauer kann Senat prüfen Vorwegvollzug Angeklagten erlittene Untersuchungshaft erledigt Anordnung Vollzugs Teils Freiheitsstrafe Maßregelvollstreckung unterbleiben hat . Entscheidung Vorwegvollzug ist sachverständiger Beratung möglichen Dauer erfolgreichen Therapie nachzuholen aaO .