BESCHLUSS 9 November Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : 1 . Strafverfolgung wird gemäß § Abs. Zustimmung Bundesanwaltschaft Vorwurf Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Treuhandgesellschaft mbH Monate Februar März beschränkt . Angeklagte Abgabe inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung Jahr verurteilt worden ist trägt Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil 24 . April gemäß § Abs. Schuldspruch geändert Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen verurteilt ist gesamten Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben . 3 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten hung Fällen Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt . wendet Angeklagte Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision . Beschränkung Strafverfolgung führt Wegfall Einzelstrafe Änderung Schuldspruchs . Übrigen hat Rechtsmittel Strafausspruch Erfolg . 1 . Senat hat gemäß § Abs. Zustimmung Bundesanwaltschaft Blick weitgehend identischen Unrechtsgehalt Umsatzsteuerjahreserklärung Voranmeldungen vgl. BGHSt f. ; Jäger NStZ m.w . Strafverfolgung Vorwurf Abgabe unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen Monate Februar März beschränkt vgl. Kostenentscheidung Kostenentscheidung . 2 . Verfahrensrügen bleiben Antragsschrift Bundesanwaltschaft genannten Gründen Erfolg . 3 . Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Angeklagte hat Finanzbehörden steuerlich hebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht § Abs. Nr. Umsatzsteuervoranmeldungen Treuhandgesellschaft mbH Folgenden : Monate Februar März Treuhandgesellschaft tatsächlich zustehende Vorsteuerüberhänge vgl. Abs. Satz § . V.m . § Abs. UStG geltend gemacht hat . liegt bereits Vorsteuerbeträge Rechnungen Erwerb Leasingrestwerten Leistungen Sinne § Abs. Nr. UStG Treuhandgesellschaft erbracht worden waren . Treugebern Treuhandgesellschaft betriebene GmbH übernahm tung Leasingverträge unmittelbar Zwischenschaltung Verkäufern Februar . selbst Treuhandgesellschaft Leistungsempfängerin Sinne § Abs. Nr. UStG anzusehen wäre Rahmen abzugebenden Steueranmeldungen Vorsteuerabzüge hätte vornehmen können hätten angemeldeten Vorsteuerüberhänge ergeben . Zutreffend hat Bundesanwaltschaft Zuschrift hingewiesen Fall jeweiligen Vorsteuerbetrag Angeklagten angemeldeter gleich hoher Umsatzsteuerbetrag Weiterübertragung Leasingrestwerte GmbH ge-genübergestanden hätte Vorsteuern vollständig ausgeglichen hätte . Taterfolg ist hier geltend gemachten überhängen eingetreten Finanzbehörden Verrechnung Umsatzsteuerzahllast Leasingrestwerte veräußernden Unternehmens zugestimmt haben vgl. § Satz . Urteilsfeststellungen tragen auch Tatvorsatz . ist entnehmen Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer tätige Angeklagte Sinngehalt § Abs. Nr. UStG verwendeten Rechnungsbegriffs gemäß § Abs. Satz UStG vorzunehmenden Saldierung kannte . Gerade Leistungsempfängerin ansah wusste Weiterlieferungen Treuhänderin GmbH Ausgangsrechnungen erstellen waren Vorsteuerüberhang vornherein ergeben konnte erstrebte erreichte Verrechnung Raum blieb . Angeklagte nahm etwa rechtsirrig isoliert Vorsteuerabzug einzelnen Rechnungen geltend machen Leistungsbeziehung endgültigen Abnehmer Finanzamt vollständig verheimlichen durfte . Vielmehr hatte Angeklagte GmbH bereits Februar Verwertung Leasingrechte begann Umsatzsteuerbeträge ergaben Finanzierung Kaufpreises erforderlichen Wege Verrechnung durchgesetzten Vorsteuerüberhang vornherein zuließen . gegenteilig lautende Klausel Treuhandvertrag Treugeber Leasingrestwerte ten sollte hatte Angeklagte Treugebern Anfang Leasingverträge eigener Verantwortung verwalten wollten nur Schein vgl. § Abs. vereinbart . 4 . Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden Be- denken . Landgericht hat Einzelstrafen zeitlich erledigte Verurteilung Untreue Geldstrafe strafschärfend berücksichtigt erst verfahrensgegenständlichen Taten ergangen ist . wäre zwar dann rechtlich beanstanden Straftat Art Persönlichkeit Täters Rechtsfeindlichkeit Gefährlichkeit Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe vgl. . Fall ist kann Senat indes abschließend prüfen Landgericht hat Urteilsgründen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt mitgeteilt Umständen vorliegenden Falles geboten war . Strafausspruch kann insgesamt Bestand haben . Strafausspruch begegnet auch Fall Bedenken Urteilsgründen Motive Ziele Angeklagten Strafzumessung Bedeutung sind vgl. § Abs. StGB eindeutig entnehmen sind . Landgericht hätte setzen müssen alleiniger Beweggrund Angeklagten Rettung Vorsteuerüberhang finanzierbaren Kaufgeschäfts war weiteres steuerunehrliches Verhalten wahren Leistungsempfänger verdecken wollte . erstgenannten Fall wird Einstellung Verfahrens prüfen sein . 5 . weitere Strafverfahren weist Senat Folgendes : gesamtstrafenfähige Verurteilung klagten 8 . Mai Untreue Freiheitsstrafe Tagessätzen je DM Einbeziehung nur Betracht kommt Geldstrafe bereits bezahlt ist Höhe hier verhängte Gesamtstrafe übersteigt wird Strafkammer Basis neu vorzunehmenden Strafzumessung prüfen haben Gewährleistung angemessenen Härteausgleichs Berücksichtigung ausnahmsweise bereits Ebene Einzelstrafen geboten ist vgl. BGHSt f. ; . Raum Brause Jäger