BESCHLUSS 30 . August Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . ECLI : : BGH:2018:300818B5STR321.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 30 . August gemäß § Abs. § Abs. Satz beschlossen : 1 . Angeklagte hat Kosten Landgerichts 26 . Januar eingelegten zurückgenommenen Revision tragen . 2 . Revisionen übrigen Angeklagten genannte Urteil werden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet verworfen ; Einziehung Wertes Taten Erlangten angeordnet worden ist haften jeweiligen Angeklagten gesamtschuldnerisch . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat erhobenen Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung jedenfalls unbegründet ist . Mosbacher