Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. ; § Abs. § Abs. Satz ; § Abs. ; EStG § Abs. Satz ; 1 . Zulässigkeit Verwertung Unterlagen Wege Rechtshilfe beschlagnahmt wurden Strafverfahren Untreue Steuerhinterziehung . 2 . Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung Akten weiteren Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens Einsicht Verfahren Staatsanwaltschaft Gefährdung Untersuchungszwecks versagt wird . 3 . Nachteil Sinne § Abs. StGB kann auch dann vorliegen Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält zwar Vertragspartner Geschäftsherrn stammen Geschäftsherrn Dritten ausbezahlt dort Treupflichtigen weitergeleitet werden 4 . Einkommensteuerrechtliche Relevanz offengelegten Treuhandverhältnisses . Beschluß 11 November BESCHLUSS 11 November Strafsache 1 . 2 . Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 Juli gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten gesamten Strafausspruch Angeklagten Steuerhinterziehung Jahr verurteilt wurde Einzelstrafausspruch bezüglich Verurteilung Untreue Ausspruch Gesamtstrafe . Aufrechterhalten bleiben näherer Maßgabe Beschlußgründe Feststellungen Angeklagten gewährten tatsächlichen Zuwendungen Ausnahme Feststellungen Zusammenhang Barabhebungen Rubrikkonto Winter Jahre . 2 . weitergehenden Revisionen werden § Abs. verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Untreue Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat Untreue Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . Rechtsmittel Angeklagten haben jeweils Sachrüge Beschlußtenor ergebenden Erfolg . übrigen sind Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . Landgericht hat Verurteilung Angeklagten gestützt Manager -Konzerns Verkauf Panzern Provisionen erhalten Jahressteuererklärungen verschwiegen haben . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte Oktober Mitglied Geschäftsbereichsvorstands künftig : -H Bereich Wehrtechnik zuständig . Angeklagte April Mitglied übergeordneten Gesamtvorstands war AG Essen dort Arbeitsdirektor tätig ; Anfang war Vorstandsvorsitzender -H . Vorfeld Golfkrieges hatte Königreich starkes Interesse Erwerb Panzern -H fert werden sollten . Gesamtkonzerns war Angeklagte Vorbereitung Geschäftsabschlusses zuständig -Konzern erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war auch Blick eventuelle spätere Verkäufe Rüstungsgütern Nahen Osten Vorteile versprach . 17 . Januar kam Abschluß Leistungsvertrages Panzerfahrzeuge Typ Spürpanzer Ministerium Verteidigung Luftfahrt Regierung Gesamtpreis Mio. DM . zeichneten Angeklagte bene Zeuge mittlerweile Vertrag . Bundesregierung erteilte kurze Zeit später erforderlichen Genehmigungen Außenwirtschaftsgesetz . -H Panzer so schnell liefern konnte wurden Grundlage Sachdarlehens Bundeswehrbeständen exportiert . Preis Panzer Sachdarlehensvertrag lediglich Wert etwa Mio. DM veranschlagt war wurde Betrag Mio. DM vereinbart . Gleichzeitig veräußerte -H sogenanntes . Bezeichnung verbargen fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen verschiedene Adressaten gezahlt wurden Ermöglichung Geschäfts mitgewirkt hatten . Umschreibung wurde auch gewählt Artikel Vertrages Vermittlungsprovisionen verboten waren ; Käufer war Regelung sollten dennoch Provisionen gezahlt werden berechtigt Kaufpreis Provisionsbetrag reduzieren . Kalkulation erfaßten Kosten wurden Projektleitblatt Angeklagten 12 . Dezember erforderlichen Beträge zusammengestellt . Aufstellung Fax auch Angeklagten übermittelt wurde belief Gesamtsumme leistenden Provisionen Mio. DM . Abschluß Vertrages erhöhten zusammengefaßten Aufwendungen Mio. DM . -H erstellten Provisionsliste Juli erhielten einzelne Firmengruppen Hintermänner aufgeklärt Mio. DM wurden folgende Mio. DM Provisionszahlungen : Mio. DM . Weiterhin vereinnahmten Firmen anderweitig verfolgten Kaufmanns ca. Mio. DM Provisionszahlungen . enger Freund Angeklagter war Vermittlung Verkaufs Panzer einbezogen worden maßgeblich Kontakt saudischen Regierungsstellen hatte herstellen können . beherrschte ausländische Gesellschaften lediglich Abwicklung entsprechender Provisionsgeschäfte vorgehalten wurden . Gesellschaft zählte delsgesellschaft Tochtergesellschaft Liechtensteiner Han . wurde bloße Briefkastenfirma Verwaltungsrat geleitet ; wirtschaftlich gehörte . Hinblick Anrechnungsklausel Artikel Leistungsvertrages Aufdeckung erschweren wurden Empfängern Provisionen zeitlich Hauptvertrag sogenannte Marketingverträge abgeschlossen . war -H AG . zeichnend schloß Angeklagte 24 Juli Marketingvertrag entsprechenden Deckmantel Großteil zugedachten Provisionszahlungen darstellen sollte . war Angeklagten maßgeblich Vertragsverhandlungen einbezogen waren Feststellungen Landgerichts klar Teil geleisteten Provisionszahlungen persönlich zurückfließen sollte . AG überwies jeweils Eingang lungen saudischen Vertragspartner Rubrikkonto eingerichtetes Schweizer Bankenverein 13 . August Jahresende insgesamt Mio. DM 1 . Dezember nochmals Mio. DM 30 November Mio. DM . hatte Rubrikkonto terkonto dort geführtes Konto einrichten lassen . zweites Konto Schweizer Bankenverein hielt ließ weitere Rubrikkonten einrichten teilweise bezeichnete etwa : Mark Waldherr . Angeklagten legte September Rubrikkonto Winter Angeklagten hatte bereits Januar konto Jürglund eingerichtet . Erhalt ersten Teilzahlung Mio. DM überwies -Konzerns Höhe Rubrikkonto Winter 2 . September Mio. DM Rubrikkonto selben Tag Mio. DM . 25 . Oktober wies Erhalt weiterer Mio. DM nochmals Mio. DM Rubrikkonto . weiteren Überweisung -Konzerns Höhe Mio. DM erfolgte Dezember Überweisung Konto Höhe Mio. DM . 21 . Dezember veranlaßte erneute Gutschrift Konto Höhe Mio. DM . 5 . Januar kam weiteren Überweisung Höhe DM Konto 1 . Februar Überweisung DM Konto Winter . letzten Zahlung überwies -Konzern Rubrikkonto 10 . Dezember Konto DM 28 . Dezember Konto Winter DM . Feststellungen Landgerichts erhielt Angeklagte noch Jahre Rubrikkonto Winter nen Provisionsanteil Mio. DM voller Höhe bar ausgezahlt . Überzeugung Landgerichts gingen auch Jahr weiteren Provisionsanteile insgesamt DM Barabhebungen Angeklagte hatte Juli bereits ersten Provisionsrate Konzerns schon zuvor andere Firma Provisionszahlungen -Konzerns Höhe über Mio. DM veranlaßt hatte . erhielt bungen bestehenden Rubrikkonto insgesamt DM erhalten umfassend persönlich . weiteren Jahre nochmals DM DM DM Jahr Rubrikkonto herrührende Scheckzahlung SFr . Dezember überwies Konto Betrag Mio. SFr Erwerb Ferienwohnung Einrichtung Ausbau Wohnung DM insgesamt DM . Schließlich wendete Angeklagten Guthaben Kontos Jahre über DM Sohn Angeklagten betreffende Internatskosten . Insgesamt sind tatsächliche Zuwendungen Angeklagten Rubrikkonto Gesamthöhe deutlich Mio. DM festgestellt . Basis Zuflusses Jahren Mio. DM Konto Mio. DM Konto Winter lastet Landgericht Angeklagten zuzurechnenden Gelder Jahressteuererklärungen verschwiegen haben . stellt Landgericht Angeklagten Jahr Verkürzung Einkommensteuer Höhe Mio. DM Angeklagten Höhe DM ; Jahre verkürzte Angeklagte chend Steuer DM wurde Einkommensteuer Angeklagten DM Angeklagten DM niedrig festgesetzt . II . Landgericht hat Verhalten Angeklagten jeweils einheitliches Vergehen Untreue Sinne § StGB gewertet . Angeklagten hätten organschaftlichen Angeklagte jedenfalls herausgehobenen Stellung Treuepflicht Vermögen -Konzerns gehabt . tens Dezember fest vereinbarte Annahme Gelder sei Vermögen -Konzerns geschmälert worden . Hätte -Konzerns gewußt Beträge Angeklagten -9- flössen wären Gelder Provisionssummen eingestellt worden . lagen Auffassung Landgerichts rechtlich selbständige Steuerhinterziehungen . Schon Gutschrift Rubrikkonten begründe Angeklagten Zufluß Vermögenswertes . Angeklagten hätten auch bewußt war zugewandten Gelder Steuererklärungen offenlegen müssen Zahlungen sonstige Einkünfte Sinne § Nr. EStG gewesen seien . unvollständige Erklärung sei jeweiligen Steuerverkürzungen gekommen . Revisionen haben teilweise Erfolg . Begründung Landgericht Geldzufluß Angeklagten zugerechneten Rubrikkonten vollständig anlastet ist sachlichrechtlich tragfähig . hat Landgericht jeweils Angeklagten beträchtlichen Teil Schuldumfangs Untreue auch Steuerhinterziehungen ausreichend belegt ; Angeklagten bleibt Einkommensteuerhinterziehung gänzlich unbelegt . führt Teilaufhebung Rechtsfehler betroffenen Feststellungen Angeklagten bung landgerichtlichen Urteils gesamten Strafausspruch . Angeklagten sind Schuldspruch Steuerhinterziehung Jahre Einzelstrafausspruch Verurteilung Untreue Gesamtstrafe aufzuheben . Revisionen Aufklärungsrügen Feststellungen Landgerichts Abfluß Mio. DM Rubrikkonto angreifen bedarf Revisionen insoweit Sachrüge durchdringen Entscheidung weitergehenden Verfahrensrügen . übrigen Verfahrensrügen zeigen Rechtsfehler . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Verwerfungsantrag ist erörtern . 1 . Erfolg rügen Revisionen Verwertung Unterlagen Wege Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Jahre ermittelte Staatsanwaltschaft Angeklagten Verdachts Steuerhinterziehung Untreue . Rahmen Ermittlungen auch tere Verdächtige richteten erwirkte Staatsanwaltschaft 24 . Mai Beschlagnahmebeschlüsse Ermittlungsrichterin Amtsgericht . wurden Durchsuchung gelegenen Wohnungen Angeklagten Beschlagnahme konkret bezeichneten Konten Schweizer Banken angeordnet . Schreiben 5 . Juni ersuchte Behördenleiter Staatsanwaltschaft zuständige Schweizer Bundesamt Polizeiwesen Rechtshilfe Zwecke Vollzugs Beschlagnahmebeschlüsse . zuständige Richter Untersuchungsrichteramt gab 30 . August Angeklagten Mitbeschuldigten Rechtshilfeersuchen zweier ter wurde Rechtshilfe abgelehnt . Vollzug Rechtshilfemaßnahmen legten Angeklagten Beschwerde . Beschwerdekammer Kantonsgerichts bünden 27 . August wurde Beschwerden eingetreten . Maßgeblicher Grund war Zulässigkeit Rechtshilfe Beschwerdeverfahren erst dann befunden werden dürfe Schlußverfügung vorliege . 2 . März hat Untersuchungsrichter Schlußverfügung erlassen angeordnet aufgefundenen Schriftwechsel Wohnung bestimmt bezeichnete Kontounterlagen Staatsanwaltschaft übermitteln . Jahre wurden weitere Kontounterlagen Wege Rechtshilfe beschlagnahmt schaft übermittelt . Beschwerden blieben chen erfolglos . Rechtshilfeverfahren Angeklagten wurde erledigt angesehen Durchsuchungen Vollzug Rechtshilfe Auffinden verfahrensrelevanter Unterlagen geführt hatten . Blick Angeklagten Schweizerische Bundesgericht Urteil 13 . Januar vgl. dort S. ausgeführt hat Beschlagnahme Schriftstücken Rechtskreis stattgefunden hätte seien Angeklagten beschwert . habe auch bezüglich Person Schlußverfügung Rechtshilfeverfahren mehr bedurft . Verwertung Wege Rechtshilfe erlangten Unterlagen erweist hier Übereinstimmung Bewertung Tatgericht Generalbundesanwalt maßgeblicher Berücksichtigung Zusammenhang Rechtshilfeangelegenheit getroffenen Entscheidungen dortigen Behörden erfolgten Verlautbarungen zulässig . Auffassung Revisionen war Verwertung Wege Rechtshilfe erlangten Unterlagen unzulässig noch hätte vorher Zustimmung Schweizer Bundesamtes eingeholt werden müssen . Prüfung Rechtshilfe bestimmt Frage Zulässigkeit Verwertung insbesondere Erfordernis vorgängigen Zustimmung Bundesamt allein Schweizer Institutionen ausgesprochenen Spezialitätsvorbehalt deutschen Strafverfolgungsbehörden gemäß § bindet Vereinbarkeit Spezialitätsvorbehalts zugrundeliegenden Schweizer Recht insbesondere Art . Schweizer Bundesgesetzes internationale Rechtshilfe unmittelbar ankäme . insoweit jeweils Auslegung Schweizer Rechts Spezialitätsvorbehalt hier beurteilenden Fall zuständigen Schweizer Gerichten Behörden verbindlich festgelegt wurde bildet so umrissene Spezialitätsvorbehalt deutschen Gerichte ausschließlichen Prüfungsmaßstab . eigener Rekurs deutschen Gerichte zugrundeliegende Schweizer Recht ist unzulässig . Auslegung ist ausschließlich zuständigen Schweizer Institutionen vorbehalten . vorgängige Zustimmung Schweizerischen Bundesamtes Verwertung Wege Rechtshilfe übermittelten Unterlagen Angeklagten war hier erforderlich . ergibt schon Formulierung Spezialitätsvorbehalte Schweizerischen Bundesgericht bestätigten Entscheidung Kantonsgerichts Graubünden 24 . Juni insbesondere S. Entscheidungsgründe geringfügiger hier bedeutsamer Abweichungen Wortlaut Schreiben Bundesamtes Polizeiwesen 24 . März . durften Unterlagen Angeklagten verwertet werden Gegenstand Aburteilung rechtshilfefähige Tat ist . Angeklagte waren nämlich einheitliche Beschuldigte geführte Verfahren einbezogen Schweizer Gerichte haben Angeklagte auch Rechtshilfe bewilligt Entscheidung Chur 30 . August . anderweitige Verwendung Unterlagen allein insoweit ausformulierten Spezialitätsvorbehalten Zustimmungspflichtigkeit ausgelöst hätte ist ersichtlich gegeben . abschließenden Beurteilung bedarf Frage Zustimmung hier sogar konkludent erteilt anzusehen wäre erfolgten Informationsflusses Verwertung Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse auch Angeklagten jedenfalls fernliegend erschiene . Hier konnten Unterlagen Tatkomplexes Untreue auch Bezug Steuerhinterziehungen verwertet werden . Straftatbestand Untreue § StGB ist rechtshilfefähig . entsprach Tatzeit geltenden Norm ungetreuen Geschäftsführung Art . Schweizer Strafgesetzbuches vgl. Entscheid Beschwerdekammer Kantonsgerichts Graubünden 15 . Dezember Beschwerde früheren Mitangeschuldigten S. Entscheidungsgründe . Untreue Ausschlußklauseln Rechtshilfe militärische politische fiskalische Delikte unterfällt konnten Unterlagen insoweit auch verwertet werden . Gleiches gilt aber auch Verurteilungen Steuerhinterziehungen . Zwar zählt Steuerhinterziehung sogenannten fiskalischen Delikten grundsätzlich rechtshilfefähig sind . Ausnahme Art . Abs. gilt Spezialitätsvorbehalt jedoch dann Tat Abgabebetrug Art . Abs. Schweizer Bundesgesetzes Verwaltungsstrafrecht darstellt . ist Abgabebetrug gegeben Täter arglistiges Verhalten wirkt Gemeinwesen unrechtmäßig erheblichen Betrage Leistung vorenthalten wird . Täter muß notwendig Verwendung falscher gefälschter Urkunden handeln . Denkbar sind auch andere Fälle Arglist Täter besondere Machenschaften Kniffe Schaffung ganzer Lügengebäude Verkürzung bewirkt so Schreiben Bundesamts Polizei 14 . April Bezug ständige Rechtsprechung Schweizerischen Bundesgerichts . Vorliegen qualifizierten Voraussetzungen kann gerade auch maßgeblicher Heranziehung Rechtsauslegung Schweizer Gerichte Behörden hier gezweifelt werden . Steuerverkürzung ist erst ermöglicht worden Provisionsansprüche ausländischer getarnter Domizilgesellschaften jedenfalls wirtschaftlich betrachtet Schein begründet wurden . Geldbeträge Angeklagten zufließen sollten wurden zunächst gezielt getarnte Konten transferiert . Angeklagten erlangten Barauszahlungen verdeckten Kauf Wohnung steuerlich nur schwer nachvollziehbaren Vermögenszufluß Ausland . Jedenfalls Gesamtschau ist Verhalten Angeklagten jeweils betrügerische Machenschaft erreichten Ziel Steuerhinterziehung beträchtlichem Umfang werten . Dementsprechend hat auch Schweizerische Bundesgericht Urteil 13 . Januar Verhaltens Tatverdacht Vorliegen Abgabebetrugs bejaht . Vorgehen Angeklagten Verhalten weitgehend Gunsten ausnutzten bekannt war ihrerseits Gelder noch zusätzliche Schaltstelle erlangt haben kann anders beurteilt werden . 2 . Beanstandungen Angeklagten seien wesentlichen Punkt Verteidigung beschränkt worden § Nr. Einsichtnahme Akten Parallelverfahrens versagt Beweisaufnahme Rücksicht mangelnde Kenntnis durchgeführt abgeschlossen worden sei greifen . leitende Manager auch Angeklagten -Konzerns M führt waltschaft Ermittlungsverfahren Verdachts Körperschaftsteuerhinterziehung . Gegenstand Verfahrens ist Vorwurf Verkauf Panzer gezahlte Provisionen zwar sogenannte nützliche Aufwendungen Finanzverwaltung steuerlich abzugsfähig anerkannt wurden tatsächlich jedoch Schwarzgeldkonten -Konzern geparkt worden sein sollen . Landgericht hatte Beiziehung Akten zunächst angeordnet . zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt hatte Ermittlungen noch abgeschlossen waren war dann zwar bereit Landgericht Akten übersenden nur Auflage Akten Rücksicht angenommene Gefährdung Untersuchungszwecks § Abs. Verteidigern Angeklagten Verfügung stellen . hat Landgericht Beiziehung Akten abgesehen . Beschwerdeführer geltend machen wollen bereits Anordnung Aktenbeiziehung seien Akten anderen Ermittlungsverfahrens Beiakten geworden uneingeschränkte Einsicht Verteidigern § Abs. gewähren gewesen wäre trifft . Anspruch Akteneinsicht bezieht nur Gericht tatsächlich vorliegenden Akten BGHSt 138 ; 71 NStZ . Insoweit ist Akteneinsichtsanspruch freilich uneingeschränkt auch etwa Wege beschränkbar vgl. Sperrerklärung ; NStZ . Hier hat Strafkammer hingegen Beiziehung Akten mindestens schlüssiger Korrektur ursprünglich abweichenden Beiziehungsentscheidung abgesehen . Revision kann lediglich Prüfung gestellt werden Strafkammer Maßgabe gerichtlichen Aufklärungspflicht § Abs. Wahrung effektiver Verteidigung unterbliebenen Aktenbeiziehung einhergehenden anschließenden Gewährung Akteneinsicht verpflichtet war . Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken ausreichende Begründung Verfahrensrügen § Abs. Satz . Annahme Verteidigung sei Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden genügt Beschränkung nur generell abstrakt geeignet ist gerichtliche Entscheidung beeinflussen . Vielmehr ist § Nr. nur dann gegeben Möglichkeit kausalen Zusammenhangs Verfahrensverstoß Urteil konkret besteht § Nr. Beschränkung w. . hat auch Auswirkungen Vortragspflicht Revision dartun muß konkrete Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensfehler Entscheidung bedeutsamen Punkt besteht . korrespondiert Erfordernis möglichst konkreten Vortrages Rüge unterlassener Beiziehung Akten Aspekt Verletzung Aufklärungspflicht vgl. BGHSt . ; BVerfGE . . Bedenken bestehen hier schon insoweit Revisionen hinreichende Dokumentation vermissen lassen Laufe Einsicht begehrten Akten geworden ist namentlich hat Landgericht Laufe Hauptverhandlung bestimmte Teile fraglichen Akten besonderen Wunsch Verteidigung doch noch erfolgreich angefordert konkreten Hinweise nen Akten Ablauf Beweisaufnahme Verteidigung wesentliches vorenthaltenes Aktenmaterial geboten haben vgl. . übrigen wird Erfordernis konkreten Bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials Verteidiger möglich sein Akten Einsicht nehmen will verschlossen geblieben sind . muß jedoch zumindest dann Akteneinsicht erlangt hat entsprechendes konkretes Ergebnis Fall vorheriger vollständiger Akteneinsicht vortragen vgl. auch NStZ-RR . bedeutet grundsätzlich jedenfalls Ablauf Frist Erhebung Verfahrensrüge weiter bislang versagte Akteneinsicht bemühen entsprechenden Anstrengungen Revisionsgericht auch dartun muß vgl. auch BVerfGE f. . . fehlt Revisionsbegründungen . Revisionsbegründung Angeklagten werden wesentlichen lediglich theoretischer Grundlage Schlüsse möglicherweise relevanten Inhalt vorenthaltenen Akten gezogen . Revision Angeklagten weist zwar tatsächlich konkretes Ergebnis Verteidigung Ablauf Revisionsbegründungsfrist noch gewährten Einsicht Akten . Vortrag ist indes offensichtlich unvollständig ganz begrenzte Auszüge dort dokumentierten früheren Zeugenaussage beschränkt Erkenntnisse Beurteilung tatsächlichen Relevanz unerläßlich gewesen wäre vollständig darzulegen . übrigen wäre aber auch Erfolg Sache höchst zweifelhaft . Entscheidung Staatsanwaltschaft Akteneinsicht § Abs. Abschluß Ermittlungen versagen entfaltet auch hiesige Verfahren Bindungswirkung . Schon kam Beschlagnahme Ermittlungsakten erkennende Gericht Betracht Zulässigkeit Behördenakten namentlich anderen Strafakten ohnehin grundsätzlich zweifelhaft erscheint vgl. 25 . Aufl . § Rdn . 8) . Auffassung Revisionen hätte Landgericht obersten Dienstbehörde Freigabe Ermittlungsakte § nachsuchen müssen . Jedenfalls vorliegenden Sonderfall staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten laufendes Ermittlungsverfahren beziehen Beschuldigtenidentität besteht ist Regelung Abs. Landgericht zutreffend ausgeführt hat specialis allgemeinen Beschlagnahmegrundsätzen vgl. § Abs. Satz . Laufs Ermittlungen kann letztlich nur ermittlungsführende Staatsanwaltschaft entscheiden Ermittlungen abgeschlossen sind Untersuchungszweck mehr gefährdet ist . Beurteilung hat allein Gesamtzusammenhang Ermittlungsverfahrens erfolgen . begründet Regelung § Abs. nur zeitweiliges Hindernis Akteneinsicht Verteidigers . Beschuldigte soll erst dann uneingeschränkt Akteneinsicht verlangen dürfen Ermittlungen abgeschlossen sind . Allein Umstand Beschuldigte anderen Verfahren bereits angeklagt ist rechtfertigt Gefährdung Untersuchungszwecks Verfahren Akteneinsicht gewähren . gilt auch Verfahren Zusammenhang besteht . Entscheidung Angeklagten Gefährdung Untersuchungszwecks noch Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren Kauf genommen werden kann muß ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft § Abs. vorbehalten bleiben kann grundsätzlich nur getroffen werden allein Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen Untersuchungszwecks abschätzen kann vgl. auch Abs. Satz . Sachverhaltskonstellation staatspolitische Abwägung erlaubenden Vorschrift § zugrunde liegt bestimmte Beweismittel übergeordnetem staatlichen Interesse Verwertung Strafprozeß gesperrt werden sollen beurteilt anderen allgemeineren Abwägungskriterien . interjustiziellen Konflikt vorliegenden Spezialfall erfaßt Vorschrift ausreichend sachgerechte spezielle Regelung Verfügung steht . Freilich wird Staatsanwaltschaft delegierbaren Entscheidung Verteidigungsinteressen Beschuldigten Angeklagten Parallelverfahrens Verteidiger Akteneinsicht begehrt beachten haben . Gegebenenfalls wird Geheimhaltungsbedürfnisse Rahmen Ermittlungsfortgangs Sinne möglicherweise auch eingeschränkt gewährenden Akteneinsicht Aktenherausgabe Gericht laufenden Hauptverhandlung Konsequenz dort gewährender Akteneinsicht ganz teilweise zurückzustellen gebotene Geheimhaltung etwa Regelfall abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ist auch näher begründen haben . Senat hielte erwägenswert Versagung Akteneinsicht Staatsanwaltschaft vorliegenden ganz speziell außergewöhnlich gelagerten Fall erweiterter Auslegung § Abs. Satz § Abs. Satz ; vgl. auch § Satz gemäß § vgl. BGHSt 261 ; BVerfGE sofortiger gerichtlicher Überprüfbarkeit unterwerfen . Hauptverhandlung Parallelverfahren durchführende Gericht wird seinerseits je Nähe Sachbezugs Ersichtlichkeit Relevanz Geheimhaltung Ermittlungsakten Freigabe weiter erstreben haben . Maßstab Gericht ist gerichtliche Aufklärungspflicht effektive Verteidigung erfordernde Recht Angeklagten faires Verfahren . Bedeutung Anliegen Wahrheitsermittlung auch anderen Strafverfahren sind ihrerseits Richtschnur Entscheidung aktenführenden Staatsanwaltschaft parallelen Ermittlungsverfahren . Revisionen haben verschwiegen ersichtlich derartigen Erwägungen auch vorliegenden Verfahren Laufs Hauptverhandlung Freigabe besonders begehrten Teilen geheimgehaltenen anderen Ermittlungsakten gekommen ist . mag Einzelfälle geben Grundsatz fairen ausnahmsweise Aussetzung Verfahrens Freigabe geheimgehaltenen Ermittlungsakten gebieten kann . Umstände Landgericht Vorgehen hätten anhalten können sind hier ersichtlich auch dargetan . offensichtlich fehlerhafte Annahme Gefährdung Untersuchungszwecks Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft unvertretbare Hinnahme gegründeten Akteneinsichtsversagung Landgericht fehlen ausreichende Anhaltspunkte . Allgemein nimmt Strafprozeßordnung abstrakt Wahrheitsermittlung Anhängigkeit anderer Verfahren beeinträchtigt werden kann B. Gewährung Auskunftsverweigerungsrechts § . Gefahr möglicherweise Tatsachen Beweismittel Strafprozeß einbeziehen können wird ganz wesentlich Regelungen Wiederaufnahme ausgeglichen . Zeitpunkt Urteilserlasses noch Ermittlungsstadium befindlichen Verfahren ergebenden Tatsachen Beweismittel sind regelmäßig neu Sinne § Nr. rechtfertigen erheblich sind Wiederaufnahme Verfahrens . 3 . weiteren Verfahrensrügen beschränkt Senat folgende Hinweise . Verletzung Vorschriften Gewährung letzten Wortes gestützten Verfahrensrügen scheitern unabhängig § Abs. Wiedereintritt Generalbundesanwalt sicher ausschließen läßt Urteil geltend gemachten Verstoß beruhen kann . Anhaltspunkte Angeklagten Monate andauernden Hauptverhandlung auch früherer Erteilung letzten Wortes nur schweigend verteidigt haben Schweigen erneuter Erteilung letzten Wortes Stellung weiterer Hilfsbeweisanträge gebrochen urteilsrelevante Bekundungen gemacht hätten sind dargetan ersichtlich . ausschließlich theoretisch-abstrakte Möglichkeiten muß Revisionsgericht auch relativen Revisionsgrund Bedeutung verweisen lassen . Auslieferung kämpfende frühere Mitangeschuldigte Zeuge teidiger erteilten Zustellungsvollmacht Zeuge ist Ladung Sinne § Abs. Satz Ausland bewirken wäre so Vorschrift § Abs. Satz erweiterter Eignungsmaßstab Anwendung finden kann steht Wortlaut bewirken Einklang stehenden Sinn Sondervorschrift Frage . Rahmen Entscheidung § Abs. Satz Hilfsbeweisantrag Vernehmung Zeugen durfte Landgericht ergänzend auch späten Zeitpunkt Beweisantragstellung Bedacht nehmen . II . Sachrügen haben Angeklagten teilweise Erfolg . 1 . Rechtsverstoß geht Landgericht allerdings Angeklagten jeweils Untreue § StGB strafbar gemacht haben vgl. jedoch Schuldumfang unten . Vereinnahmung Kick-back“-Zahlungen haben Angeklagten Dienstherrn bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt Dienstherrn Nachteil Sinne § StGB zugefügt . Allerdings kann insoweit sind Urteilsgründe mißverständlich Nachteil noch gesehen werden Angeklagten später zurückfließenden Gelder vorher Provisionssummen eingestellt haben . Provisionen -Konzern zahlt werden sollten wurden nämlich Provisionsliste zusammengefaßt dann Grundlage Preis saudische Regierung verkauften Logistikpakets bildete . Insoweit waren aber zahlenden Provisionen lediglich interne Kalkulationsgrundlage festzulegenden Preis Logistikpakets . Allein ist Dienstherrn Angeklagten unmittelbarer Nachteil entstanden Gelder zahlenden Provisionen saudischen Vertragspartner getragen wurden . Hätten Angeklagten zurückgeflossenen Gelder schon hierbei Berücksichtigung gefunden hätte nur Preis Logistikpakets reduziert ; Gewinn -Konzern wäre hingegen unverändert geblieben . Zwar hat Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Regel Nachteil Sinne § StGB Schmiergeldzahlungen angenommen vgl. BGHSt ; StGB Abs. Nachteil ; vgl. identischen Problematik Ausschreibungsbetrug auch BGHSt . Rechtsprechung liegt Erwägung zugrunde jedenfalls mindestens Betrag Vertragspartner Schmiergelder aufwendet auch Form Preisnachlasses Preisaufschlages vorliegenden Fallkonstellation Geschäftsherrn Empfängers hätte gewährt werden können vgl. Raum Handbuch Steuerstrafrechts 2 . Aufl . S. w. . Grundsatz gilt jedoch uneingeschränkt . Schmiergeldzahlung muß zwangsläufig Geschäftsherrn Empfängers Schaden auswirken . Ausnahme gilt insbesondere dann Umstände erkennbar sind unbedingt nahelegen Leistungen Kalkulation Lasten Geschäftsherrn eingestellt wurden vgl. StGB § Abs. Nachteil ; NStZ . Ausnahmefall liegt hier . abgeschlossenen Teil Preisvereinbarung betraf sollte nahezu ausschließlich aufzuwendenden Provisionszahlungen abdecken . Vertragsgestaltung Provisionszahlungen außen hin verdeckt wurden liegt hier tatsächlich Preisgestaltung insbesondere auch Käuferseite handelnden Personen erhebliches Interesse hatten . gewollte Aufspaltung Preisfestlegung einerseits eigentlichen Verkauf andererseits Provisionen zusammensetzende legt zierung Aufwands zwangsläufig Erhöhung Verkaufspreises Panzer geführt hätte . Untreuehandlung Angeklagten liegt aber jedenfalls Kenntnis Billigung Gelder -Konzern beherrschte Firma gereicht wurden Angeklagten hieraus zeitnah Zahlungen erlangten . Insoweit hat Vermögenseinbuße Seiten -Konzerns stattgefunden Nachteil Sinne § StGB darstellt . Annahme Nachteils ist hier auch ausgeschlossen -Konzern Zahlung entsprechende Verbindlichkeit Erlöschen bringt . Zwar ist kannt Nachteil dann entfällt betreuende Vermögen Verbindlichkeit gleicher Höhe befreit wird StGB § Abs. Nachteil Falle zugleich Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird BGHSt f. ; StGB Abs. Nachteil . Selbst vorliegenden Fall Marketingvertrages vertragliche Verpflichtung beherrschten -Konzerns bestanden ben sollte wäre entsprechende Vereinbarung jedenfalls teilweise nichtig § Gelder umfaßte Angeklagten weitergegeben werden sollten . Vereinbarung würde nämlich wirtschaftlichen Sinngehalt bedeuten Angeklagten Tätigkeit Dienstherrn Lasten Vermögens -Konzerns tere Vergütungen erhielten . widerspricht Regelungen Aktiengesetzes Bestimmung Vergütung Vorstandsmitglieder Aufsichtsrat überträgt § AktG . zwingenden gesetzlichen Regelungen ausschließliche Personalkompetenz Aufsichtsrats festlegen Hüffer AktG 4 . Aufl . § Rdn . dienen Schutz schaft sind insoweit auch Verbotsgesetze Sinne § . Umgeht einzelne Vorstandsmitglied zwingenden Regelungen Bestimmung Vergütung hier gegebene Kick-back“Abrede dann verstößt Vereinbarung Kick-back“-Zahlung geleistet werden soll gesetzliches Verbot Sinne § . Landgericht läßt Urteilsgründen letztlich offen Angeklagte Bereichsvorstand organschaftliche Stellung nehatte lediglich herausgehobener leitender Angestellter war . hier entscheidende Frage kann ebenfalls offenbleiben auch Arbeitnehmer verwehrt ist Arbeitslohn Abschluß entsprechender Kick-back“-Vereinbarungen Lasten Arbeitgebers verdeckter Weise erhöhen . Auffassung Revisionen sind Provisionszahlungen -Konzern geleistet wurden lediglich durchlaufende Posten . Vielmehr liegen kalkulatorischen Zusammenhangs jeweils unterschiedliche Vertragsverhältnisse zugrunde auch rechtlich unterschiedlich beurteilen waren . war Bestandteil Lieferungsvertrages -H Vertragspartner grundsätzlich Gesamtkaufpreis zustand . Zufluß Gesamtkaufpreises ist Vermögensmehrung eingetreten . Inwieweit -H -Konzern Vermögen dann verpflichtet war Marketingvereinbarung leisten ist unabhängig Grundlage Vertragsverhältnisses prüfen vorgenannten Gründen insoweit verneinen Gelder Kick-back“-Zahlungen Angeklagten sein sollten . Insoweit ist auch Frage Provisionszahlungen direkt saudische Regierung Käuferin -H Verkäuferin abgewickelt wurden lediglich Frage technischen Ausgestaltung Erfüllung Provisionsversprechen . Vielmehr liegt Unterschied jeweils andersartigen vertraglichen Konstrukt auch Bezugspunkt strafrechtliche Prüfung bilden muß . gefundene Ergebnis kollidiert ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Nichtabführung empfangenen Schmiergeldern Provisionen Untreuetatbestand § StGB unterfällt . Revisionen herangezogenen Entscheidungen führt Bundesgerichtshof lediglich Satz § Abs. . V.m . bestehende zivilrechtliche Pflicht Schmiergeldempfängers Herausgabe empfangenen Leistungen Geschäftsherrn Vermögensbetreuungspflicht Sinne § StGB begründet BGHSt 298 ; StGB Abs. Nachteil ; jeweils w. . schließt aber Verletzung Vermögensbetreuungspflicht Schmiergeldempfänger andere Handlung bewirkt wird . Angeklagten herausgehobenen Positionen Vermögensbetreuungspflicht Vermögens -Konzerns hatten unterliegt Zweifeln . Pflicht haben verletzt versprochenen Provisionen Kick-back“-Zahlungen vereinbarten Firmen Zahlung Vermögen -Konzerns veranlaßten . mehraktigen Geschehensablauf setzten Angeklagten Gang letztlich Vermögen -Konzerns Form Kick-back“-Zahlungen bereichern . Beweiswürdigung Landgerichts ist Rechtsgründen gleichfalls beanstanden jedenfalls soweit nur Schuldsprüche Untreue betroffen sind . Landgericht hat Vielzahl Indizien rechtsfehlerfrei geschlossen Angeklagten übereingekommen waren Teil gezahlten visionen zurückfließen lassen . Angeklagten hat Landgericht maßgeblichen Einfluß Aushandlung Gesamtvertragspakets gestützt auch Festlegung einzelnen zahlenden Provisionen umfaßte . Schon Einwirkungsmöglichkeit legt Angeklagte bereits Bemessung gestandenen Provision später leistende Kick-back“-Zahlung mitberücksichtigt hat Angeklagten persönliche Korrespondenz belegtes freundschaftliches Verhältnis bestand . Landgericht Rubrikkonto eingezahlte Gelder Angeklagten zurechnet stützt gleichfalls grundsätzlich ausreichende Tatsachengrundlage . offensichtlichen Anlehnung Kontenbezeichnung Vornamen Angeklagten onyme Verwendung Namen sind hier noch teilweise syn Kalender aussagekräftig Umstand hiernach vertretbarer naheliegender Auslegung einzelner Kalendereintragungen Telefonaten ausgehandelte Summen kurze Zeit später hung Bezeichnung Jürglund wiederfinden . kommt nahe zeitliche Zusammenhang Überweisungen -Konzerns Einzahlungen Rubrikkonten . Barzufluß Teils Gelder Angeklagten folgert Landgericht auffallenden zeitlichen Koinzidenz Barabhebungen belegten Treffen Angeklagten . Angeklagten schließt Landgericht rechtsfehlerfrei Einbeziehung Kick-back“-Vereinbarung wiederum persönliche Korrespondenz gestützten schaftlichen Beziehung . war auch frühzeitig Provisionsverhandlungen eingeweiht . hat Landgericht Auffassung Revision rechtsfehlerfrei allein Zusendung Projektleitblatts geschlossen hat auch weitergehenden Überlegungen Beweiserhebungen namentlich Aussage Zeugen hergeleitet . Angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts schon einmal anderen Geschäfts Provisionszahlung Höhe Kanada-Dollar erhalten hatte konnte Landgericht rechtsfehlerfrei ausgehen Angeklagte Vereinbarungen Provision Höhe hieraus zurückzuführenden Anteil einbezogen war Panzergeschäft unmittelbaren Geschäftsbereich betraf . Ebenso Angeklagten konnte Landgericht Überzeugungsbildung auch Kalendereintragungen Duplizität rikkontenbezeichnungen stützen auch Angeklagten Benennung Winter Anlehnung Vornamen folgte . Gleiches gilt Landgericht angenommene Geldübergabe 6 November Reiseunterlagen auch Angeklagten frei belegt ist . 2 . Verurteilungen Steuerhinterziehung begegnen Landgericht gewählten Begründungsansatzes durchgreifenden Bedenken Landgericht Zeitpunkt Zuflusses Sinne § Abs. EStG Angeklagten zugewandten Vermögenswerte rechtsfehlerfrei bestimmt hat . Zutreffend ist zwar Ansatz Landgerichts Angeklagten zugewendeten Kick-Back“-Zahlungen sonstige Einkünfte § Nr. EStG Einkommensteuer unterliegen . Rechtsprechung Bundesfinanzhofs sind Bestechungsgelder Arbeitnehmer Dritten gezahlt werden sonstige Einkünfte Sinne § Nr. EStG BStBl . w. ; BFH/NV ; dementsprechend hat auch Bundesgerichtshof Schmiergeldzahlungen Bestechungsgelder angenommen Besteuerung unterliegen vgl. zuletzt § Abs. Erklärungspflicht w. . Provisionszahlungen nachträglich Kick-back“-Zahlungen Empfänger geleistet werden gilt . Auffassung Revisionen ist insoweit auch erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben . Leistung Empfängers besteht Geschäftsabschluß mithin also Erhalt Mio. DM Provisionsleistungen licht hat . erfolgten Kick-back“-Zahlungen ersichtlich begründeten Erwartung Empfänger Gelder auch Blick zukünftige Geschäftsabschlüsse verpflichten . Angeklagten waren auch verpflichtet Kick-back“Zahlungen zugeflossenen Vermögenswerte Finanzbehörde erklären . folgt obliegenden Pflicht Offenlegung Besteuerung erheblichen Tatsachen § Abs. Satz . steht Angeklagten wahrheitsgemäßen Angabe Einkünfte zugleich Begehung eigener Straftaten aufdecken müßten . Senat kann dahinstehen lassen Angeklagten § niedergelegte Steuergeheimnis Weitergabe entsprechender Informationen Finanzbehörde Strafverfolgungsbehörden geschützt wären Ausnahmetatbestand § Abs. Nr. lit . hier Weitergabe Informationen ermöglichen würde . Selbst nämlich entsprechender Schutz Steuergeheimnis bestünde würde Steuerpflichtigen freilich gegebenenfalls niedrigeren zugemutet Einkünfte offenbaren aaO . gefolgt werden kann allerdings Landgericht Rubrikkonten Winter eingezahlten Gelder Angeklagten sonstige Einkünfte Sinne § Nr. EStG zurechnet . Allein Umbuchungen Rubrikkonten sind dort ausgewiesenen Guthaben Angeklagten noch Einnahmen gemäß § Abs. Satz EStG zugeflossen . Einnahme auch geldwerten Vorteil bestehen kann ist gemäß § Abs. Satz EStG zugeflossen Empfänger wirtschaftlich verfügen kann verfügt hat f. ; BFH/NV ; jeweils w. . bloße Umbuchung Rubrikkonto Angeklagten Zeichnungsrechte hatten genügt Erfordernis . Angeklagten waren nämlich wirtschaftlich Lage Gutschriften Rubrikkonten verfügen . ausreichend belegt ist Landgericht entsprechenden Rechtsgrundlagen ausdrücklich nennen allerdings auszugehen scheint Angeklagten treuhänderische Abrede Sinne § Abs. Nr. Satz bestanden hat . Falle könnte Vereinbarung Treuhandverhältnis zugleich Zufluß Sinne § Abs. Satz EStG sehen sein treuhänderisch gebundene Wirtschaftsgut hier : Guthaben Rubrikkonten dann Abschluß sprechenden Treuhandvereinbarung § Abs. Nr. Satz Angeklagten auch zuzuordnen wäre . Vereinbarungstreuhand ist allerdings grundsätzlich möglich . muß ernstgemeinten klar nachweisbaren Vereinbarungen Treugeber Treuhänder beruhen tatsächlich durchgeführt werden . Handeln Treuhänders fremden Interesse muß zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein BStBl . Wesentliches Kriterium Annahme Treuhandverhältnisses ist Weisungsbefugnis Treugebers Treuhänder korrespondierend Weisungsgebundenheit Treuhänders Treugeber Grundsatz Verpflichtung jederzeitigen Rückgabe Treuguts . Treugeber muß Treuhandverhältnis beherrschen . Kann getroffenen Absprachen so besteht steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis Sinne § Abs. Nr. Satz BStBl . Schließlich muß Treuhandverhältnis aber auch tatsächlich vollzogen worden sein BStBl . hier Anlage Rubrikkontos liegenden Akt kann zwar entsprechende Absonderung Rubrikkonto transferierten Gelder gesehen werden . klar nachweisbare Vereinbarung Rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte Geldern hätte verfahren sollen läßt jedoch kennen . Ebensowenig ist Urteilsgründen entnehmen jeweilige Begünstigte Grundlage entsprechender Absprachen Treuhandverhältnis hätte beherrschen können . Beherrschung ist schon zweifelhaft derart kriminellen Absprachen rechtlich durchsetzbare Beherrschung ohnehin Betracht kommen wird . Dennoch mag besonders gelagerten Ausnahmefällen Fallgestaltungen geben Gesamtumstände namentlich Hinblick wirtschaftliche Abhängigkeiten anderweitiges Druckpotential Treugeber Maß Beherrschungsmöglichkeit vermitteln faktisch Weisungsrecht ausgegangen werden kann . Besteuerung rechtlich zwar unwirksame praktisch durchgesetzte Treuhandbeziehung zugrunde legen ist § Satz grundsätzlich möglich . tatsächlichen Vollzug Abrede sind jedoch dann gesteigerte Anforderungen stellen . Landgericht geht wohl Treuhandabrede Angeklagten Rubrikkonten tatsächlich treuhänderisch geführt worden seien . Wertung hält jedoch schon Beweiswürdigungsmängeln rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht belegt zwar rechtsfehlerfrei erheblichen Anzahl Fällen Gelder Rubrikkonten bar abgehoben Angeklagten weitergegeben Guthaben sonstiger Weise Vermögen Angeklagten überführt wurden Rubrikkonto vorhandenen Gelder Angeklagten verwandt wurden . Insbesondere Größenordnung ganz bedeutenden Transaktion ist Beweiswürdigung Landgerichts aber Revisionen zutreffend aufzeigen lückenhaft widersprüchlich . landgerichtlichen Feststellungen erfolgte 13 . Januar Abfluß Höhe Mio. DM Konto anderen Kontos . Betrag diente Deckung Konto belasteten Schecks 30 . Juni ausgestellt Zeugen nanzierung Rußlandgeschäfts übergeben hatte . Landgericht geht Betrag Übertrag Festgeldanlage 18 . Januar alsbald wieder ausgeglichen worden sei . Festgeldanlage stammte ist Urteilsgründen entnehmen . naheliegende Möglichkeit Gelder Rubrikkonto durchgehend Festgelder angelegt waren genau Gelder gehandelt hatte läßt Landgericht unerörtert . hätte aber insbesondere auch Landgericht festgestellte Höhe Schlußsaldos gesprochen nur noch DM belief ; ist jedenfalls Betrag Konto frau Rubrikkonto überwies . Betrag Mio. DM festgelegten Teilbeträgen Guthabens Rubrikkontos stammt drängt übrigen auch Gesamtbeträge vergleicht . Insgesamt sind Konto Mio. DM geflossen weitgehend zwischenzeitlich Festgeldanlagen verzinst wurden . Abgeflossen sind Feststellungen Landgerichts Angeklagten höchstens etwa Mio. DM . Berücksichtigt lenen Zinsen liegt Konto führten Mio. DM genau demjenigen Betrag entsprechen Verbleib Urteilsfeststellungen ungeklärt ist . Widersprüchlich sind weiteren Feststellungen Landgerichts Zusammenhang Abfluß Mio. DM . Landgericht stellt nämlich einerseits entsprechenden Investitionen Risiko gewesen seien Firma Bürgschaft stellt habe . Andererseits seien Betrag Rückzahlungen geleistet worden mithin müßte also Darlehen Anschubfinanzierung weiter offen geblieben sein . Bürgschaft Anspruch genommen wurde gegebenenfalls Gelder hieraus geflossen sind läßt Landgericht unerörtert . Gerade Gesichtspunkt hätte aber Aufschluß geben können wirtschaftlich Darlehensgewährung gestanden hat . Gleichfalls läßt Urteilsgründen entnehmen Mittelabfluß etwa Interesse Angeklagten haben könnte . Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt Zeuge Geschäftsführer Angeklagten geklagte M war Male getroffen habe . Inwiefern gerade Anan Geschäft eigene Interessen hatte vermochte Zeuge anzugeben . Wäre Fall gewesen hätte übrigen nahe gelegen Scheck sogleich Rubrikkonto gezogen worden wäre geklagten M insoweit Interesse Lasten treuhänderisch geführten Kontos Geschäft hätte durchführen wollen . Selbst ungeklärten Differenzbetrages Mio. DM Verfügung alleinigen Interesse annähme bliebe Verwendung ca. % Konto eingegangenen Geldes . Dann fehlt aber zentrale Voraussetzung Annahme Treuhandverhältnisses . Allein festgestellten Zuwendungen belegen Treuhandverhältnis . gilt umso Abflüsse Summe einmal annähernd Höhe Betrages entsprechen überhaupt Beziehung Angeklagten aufgezeigt ist . muß auch Beurteilung Rechtslage Kontos Winter auswirken insoweit vollständiger Zufluß Konto gelangten Zahlungsbeträge Angeklagten ebenfalls umfassend rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt ist freilich hier derart krasses Mißverhältnis Angeklagten vorläge . Letztlich ist Konten ausdrückliche Treuhandabrede belegt noch läßt Verfügungen Kontenguthaben Treuhandabrede rückschließen . Begründungsmangel nötigt jedoch Verurteilung Steuerhinterziehung generell Aufhebung Schuldsprüche . Maßgebend sind Landgericht übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Zuflüsse . ergibt : Angeklagten sind Jahre Veranlagungszeiträume Verurteilungen zugrunde liegen jeweils Vermögenszuflüsse festgestellt . rechtsfehlerfreien Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben . ergeben folgende sicher zugrunde legende Vermögenszuflüsse Angeklagten : Jahr bleiben Feststellungen Geldübergaben Zusammenhang Barabhebungen 11 . Juni DM S. . 1 Juli DM S. 24 Juli DM S. 6 November DM S. bestehen Beträge Höhe insgesamt DM umfassen . Veranlagungszeitraums sind aufrecht erhaltenen Feststellungen Darlehenshingabe getarnte Kaufpreiszahlung Höhe Mio. SFr S. Bezahlung Internatskosten DM S. Geldübergabe Barabhebung 17 . Dezember DM S. f. Grundlage Mindestzufluß Sinne § Abs. Satz EStG heranzuziehen . Bezug Veranlagungszeitraum bilden Überweisungen Firma 9 . Februar DM ; 23 . April 55.617,35 DM ; 18 . Mai DM ; 26 . Oktober 104.783,60 DM Firma DM 19 . April AG 26 . DM jeweils Rubrikkonto Angeklagten erfolgt sind S. jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellter Mindestzufluß Grundlage Schuldspruch Steuerhinterziehung . Landgericht weitere Bargeldabhebungen 10 . Dezember 28 . April 27 Juli 4 . Oktober zeitnahen Geldübergaben zuordnen konnte brauchten Feststellungen aufrechterhalten werden . Insoweit läßt nämlich hinreichend sicher Zufluß Sinne § Abs. Satz EStG Angeklagten erkennen . Gleiches gilt übrigen auch Einkäufe da S. f. auch hier Urteilsgründe letztlich offenlassen Zahlungen Angeklagten Angeklagten gekommen ist . ist zeitraum Überweisung Konto Winter festgestellt . entspricht Betrag 6 November abgehoben Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat Angeklagten übergeben wurde so bezüglich Jahre genen Steuerhinterziehung auch Schuldumfang ändert . Insoweit ist Revision andere Rechtsfehler Rechtsfolgenausspruch Einzelund Einsatzstrafe : Jahr Monate Freiheitsstrafe ersichtlich sind vollen Umfang verwerfen . Bezüglich Jahr ausgeurteilten Steuerhinterziehung finden allerdings tragfähigen Feststellungen Aufrechterhaltung Schuldspruchs erlauben . Landgericht stellt zwar 3 . Februar DM 28 . Dezember DM insoweit sind Urteilsfeststellungen zudem ganz widerspruchsfrei vgl. S. Konto Winter bar abgehoben hat . ersten Abhebung hat Nachweis zeitnahes Treffen Angeklagten ergeben . Anschluß Abhebung Dezember leitet Landgericht Geldübergabe Angeklagte Weihnachtsurlaub aufgehalten hat . lerdings selbst war hat Landgericht mehr aufklären können . Allein Abhebung Urlaubsaufenthalt Angeklagten reichen Tatsachengrundlage erheblichen Entfernung Orte Geldzufluß Angeklagten sicher belegen können . Insoweit beschränken Urteilsgründe bloße Vermutungen letztlich Verdacht begründen vermögen vgl. § Überzeugungsbildung . kommt auch erkennbar ist Übergabe noch Jahre stattgefunden hat erst Jahre Urlaub Angeklagten 2 . Januar angedauert hat . gungszeitraum lag aber Verurteilung zugrunde . muß Verurteilung Steuerhinterziehung Angeklagten auch Schuldspruch aufgehoben Sache insoweit neuer tatrichterlichen Aufklärung Landgericht zurückverwiesen werden . Einzelstrafaussprüche Steuerhinterziehung können Bestand haben Urteil Angeklagten betrifft . Fehler Bestimmung Zuflusses wirkt insoweit Bestimmung Schuldumfangs jeweiligen Taten unmittelbar . 3 . Gleichfalls aufzuheben waren Einzelstrafen Landgericht Angeklagten Untreue verhängt hat . Zwar kommt Verwirklichung Tatbestands Untreue Umfang Angeklagten persönlich bereichert haben . Maßgeblich ist insoweit nur Dienstherrn zugefügte Nachteil Sinne StGB . vorliegenden Fall besteht jedoch Besonderheit Vermögenseinbuße vereinbarten Zahlungen ergibt . Hier geht Landgericht rechtlich bedenkenfrei später gezahlten Gelder vorher vereinbarten Provisionsleistungen Höhe entsprachen . Insoweit bilden tatsächlich Angeklagten geflossenen Zuwendungen auch Mindestschuldumfang Untreue . Landgericht lastet Untreue ebenfalls Angeklagten Rubrikkonten umgebuchten Gelder . begegnet bereits oben dargestellten durchgreifenden Bedenken Landgericht hinreichend belegt hat Rubrikkonten eingezahlten Gelder tatsächlich vollen Umfang Angeklagten zugute kamen zumindest zugute kommen sollten . Landgericht Umfang Angeklagten zugewandten Vermögenswerte rechtsfehlerfrei ermittelt hat setzt Mangel auch Bestimmung Schuldumfangs Untreue . Blick Bestimmung Schuldumfangs Untreue hält Senat bezüglich Angeklagten zusätzlich Feststellungen Geldübergaben Anschluß Barabhebungen 23 . Juni DM S. f. 18 . August SFr S. aufrecht ferner Zuwendung Schecks 8./10 . Januar über SFr S. . Gleiches gilt Angeklagten vorgenommenen Überweisungen Rubrikkonto 7 . April 285.714,30 DM 22 . August DM Firma Hinblick Überweisungen erfolgten GmbH 7 . April DM 6 . Juni DM insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung Landgerichts Leistungen Angeklagten Empfänger Gelder bracht werden sollten S. . . . neue Tatrichter wird Verfahren auch Blick Zeitablauf Grundlage aufrechterhaltenen Feststellungen § § beschränkt prüfen haben Angeklagten entsprechende faktische Treuhandabrede bestanden hat . wird insbesondere klären sein Einflußmöglichkeiten Angeklagten Verwendung Rubrikkonten eingezahlten Gelder hatten Annahme jedenfalls tatsächlichen Beherrschungsverhältnisses rechtfertigen können . werden auch bislang unzulänglich erörterten Differenzbetrages Mio. DM Rubrikkonto here Feststellungen treffen sein . Sollte Treuhandabrede nachweisen lassen werden nur jeweils weitere konkret ermittelte Zuwendungen Bestimmung weitergehenden Schuldumfangs zugrundezulegen sein . Strafzumessung weist Senat Urteil 5 . Mai § Abs. Erklärungspflicht genannten Grundsätze . gebietet enge zeitliche sachliche Zusammenhang Vermögensdelikt Steuerhinterziehung Nichterklärung Einnahmen hieraus straffe Zusammenziehung verhängenden Einzelstrafen . Raum