NAMEN alt : 21 . Februar Strafsache Mordes u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 21 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Rechtsanwältin Vertreter Nebenklägerinnen Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 13 . Dezember dahingehend geändert Mord lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt wird Angeklagte Mordes Störung Totenruhe lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt ist . weitergehende Revision wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Jedoch werden Gebühr Revisionsverfahren Achtel ermäßigt Staatskasse Achtel Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten auferlegt . 2 . Revision Angeklagten genannte Urteil wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Rechts Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Urteil 1 . April Mordes Tateinheit Störung Totenruhe schuldig gesprochen Freiheitsstrafe Jahren Monaten festgesetzt Einziehungsentscheidung getroffen . Urteil hat Senat Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Feststellungen aufgehoben Urteil 6 . April NStZ . nunmehr angefochtenen Entscheidung hat Landgericht Angeklagten Mordes Störung Totenruhe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Taten verwendete Gegenstände eingezogen . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision Angeklagten bleibt erfolglos . Staatsanwaltschaft hat Ungunsten Angeklagten eingelegten sachlichrechtlich begründeten Teile Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Generalbundesanwalt insofern vertretenen Revision Erfolg Verhängung lebenslangen Freiheitsstrafe Mordtat Gesamtstrafe erstrebt ; Übrigen ist unbegründet . 1 . Landgericht hat Taten folgende Feststellungen getroffen : Anfang September registrierte Angeklagte Inter3 netplattform Nutzer kannibalistischen Phantasien beschäftigten . Folge verfasste Angeklagte Vielzahl Nachrichten unterschiedliche Chatpartner . stellte realen Schlachtung Menschen interessiert sein jedoch nur Einverständnis durchführen wollen bemühte Treffen vereinbaren . kam Fällen . 12 . September holte Angeklagte Zeugen . km entferntem Wohnort . Wunsch Angeklagten aufgespießt gegrillt werden wurde jedoch erfüllt Angeklagte zögerte schließlich mitteilte mehr bereit sei ; Zeuge . sei jung Sterben . Versuchen Treffen vereinbaren hatte Angeklagte nur noch Jahre alten Erfolg . war zumindest Internet Suche Person schlachten verspeisen würde . Auch hatte genannten Internetplattform angemeldet . 2 . Oktober nahm Kontakt Angeklagten . Folge kam wiederholt schriftlicher telefonischer Kommunikation . Immer wieder drang hierbei konkrete redung . 4 November reiste schließlich vereinbarungsgemäß Bus Angeklagte abholte . Nacht zuvor war Keller Hauses befindlichen SM-Studio Videokamera getreten . Geschlechtsteil manipulierend kündigte : Morgen ist großes Schlachtfest hier . Da wird Schwanz abgeschnitten Eier rausgeschnitten . wird geil morgen werden . fleischiges Etwas – wird sehr lecker sein . kann versprechen . Fahrt Busbahnhof unterhielten gemeinsa6 Vorhaben Unterschied Angeklagten schlossen war Umsetzung auch Ankunft Haus Angeklagten drang . kamen schließlich Angeklagte unmittelbar stehenden Verwirklichung sexuell motivierten Schlacht-Phantasien dagegenstehende Hemmung Menschen töten endgültig überwunden hatte Kellerstudio erhängen zerlegen verspeisen sollte . Dort war Deckenbalken elektrischer Seilhebezug ange7 bracht . Kletterseil wurde sogenannter Henkersknoten geknüpft . vorgefertigte Schlinge legte Hals . andere Ende Seiles verknotete Angeklagte Ende zuvor heruntergelassenen Seilzuges befindlichen Karabinerhaken . forderung fesselte Angeklagte Hände Rücken Kabelbindern verklebte Mund Panzertape . Uhr Uhr setzte Angeklagte Seilhebe8 Fernbedienung Bewegung . Hals zuziehenden Henkersschlaufe Halsschlagader(n anfangs noch aufrecht stehenden abgedrückt ; wurde kunden bewusstlos voll schuldfähige Angeklagte erkannte . handelte Einverständnis töten . Tötung anschließende Zerstückelung Körpers ermöglichen sexuellen Lustgewinn versprach . Vorstellung Empfindung sexueller Befriedigung verband insbesondere Herauspräparieren Geschlechtsteils . Angeklagte fertigte Uhr Videoaufnahmen später eigenen sexuellen Befriedigung anschauen können . wusste Schlachtung Aufnahmen Zerstückelung Leiche Pietätsgefühl Allgemeinheit verstießen . Körper Tatopfers noch mehrfach deutlich sichtbar ge9 zuckt hatte schaltete Angeklagte Kamera ließ Seilwinde . Dann durchschnitt Kehle Zeitpunkt möglicherweise schon Verstorbenen trennte Kopf . Kamera erneut eingeschaltet hatte legte Penis Hoden Messer komplett abtrennte . Sodann eröffnete größeren Messer Bauchhöhle vordere Rumpfwand . Uhr stellte Kamera wieder . Uhr erneut aktivierte hatte Körper bereits weitgehend zerteilt . hatte Rumpf durchschnitten Organe Bauchhöhle entfernt . weißen Decke versehenen Biertisch hatte einzelne Körperteile abgelegt . Hoden Penis hatte dort Servierschale drapiert . Uhr filmte Angeklagte nunmehr vollständig unbekleidet rechte Hand Schneidebrett liegenden Arm abtrennte Anschluss blutigen Händen Penis manipulierte . Kopf kochte ; anschließend zertrümmerte Vorschlaghammer . zerlegte Leiche noch Nacht kleine Teile vergrub Garten später fast vollständig aufgefunden wurden ; lediglich Hoden Penis fehlten . 2 . Landgericht hat Voraussetzungen Tötung Verlangen § StGB verneint ; Tötungswunsch sei klagten handlungsleitend gewesen . ist ausgegangen Angeklagte Mordes Störung Totenruhe schuldig gemacht habe . habe Befriedigung Geschlechtstriebs auch Ermöglichung Störung Totenruhe § Abs. StGB gehandelt . Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe § Abs. StGB Mord hat Landgericht abgesehen Strafe Fehlens typisierten Strafmilderungsgrundes § Abs. Nr. StGB gemilderten Strafrahmen entnommen . entgegenstehende Bindungswirkung ersten Senatsurteils Sache hat verneint . Vielmehr sei Anwendung sogenannten Rechtsfolgenlösung geboten fundamentalen Unterschied darstelle Mensch Willen Wunsch hin getötet werde ; Angeklagte habe Leben sexuellen Wünschen gerade ordnet . 3 . Revision Angeklagten hat Erfolg . Antragsschrift Generalbundesanwalts ergänzend bemerkt Senat erhobenen Verfahrensrügen : Rüge habe 5 . Großen Strafkammer richt entschieden ist jedenfalls unbegründet . war Geschäftsverteilungsplan Landgerichts alleiniger Auffangspruchkörper zurückverwiesene Verfahren 1 . Großen Strafkammer vorgesehen ; wiederum waren Vortrag Revision ausschließlich Schwurgerichtssachen zugewiesen . versteht selbst 5 . Große Strafkammer insofern jedenfalls auch Schwurgericht tätig werden sollte . Revision Verstoß Gebot fairen sierens geltend macht Angeklagte Verteidiger schon Vorfeld Hauptverhandlung falsche Erwartungen weckende Bemerkungen Vorsitzenden gezielt Licht geführt worden seien dringt . Vorsitzende hat ausführlichen dienstlichen Erklärung dargelegt behaupteten Äußerungen anders getätigt haben . Senat braucht entscheiden Verfahrensrüge Grund bereits unzulässig sein könnte . Jedenfalls ist unbegründet erwiesenen Verhalten Vorsitzenden auch Gesamtschau täuschendes Element entnehmen lässt . -9- Rüge Verstoßes § Abs. Satz erweist unbegründet . Senat kann Generalbundesanwalt Antragsschrift aufgeführten Gründen ausschließen § Abs. Angeklagte letzten Wort Verteidiger Schlussvorträgen zusätzliche entlastende Umstände anwesenden Öffentlichkeit vorgebracht hat . Überprüfung Urteils Sachrüge hin hat ebenfalls Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt . revisionsgerichtlicher Prüfung nur eingeschränkt zugängliche Beweiswürdigung ist beanstanden . Landgericht hat Verfahrens mehrfach wechselnden Angaben Angeklagten auseinandergesetzt Kerngeschehen plausiblen Erwägungen unzutreffend bewertet . Insbesondere erweisen festgestellten Tötungsgeschehen angestellten Berechnungen richtig gezogenen Schlüsse möglich somit rechtsfehlerfrei . Landgericht hat Gesamtschau wesentlichen Umstände gewonnene Überzeugung habe selbst getötet tragfähig gründet . war geboten ersten Urteil Senats Urteil 6 . April NStZ bezeichneten Rekonstruktionsversuch durchzuführen . Auch Tatgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist beanstanden . Insbesondere hat rechtsfehlerfrei Voraussetzungen Tötung Verlangen § Abs. StGB verneint . hätte Angeklagte Tötung bestimmt worden h. tungsverlangen hätte handlungsleitend gewesen sein müssen vgl. Urteil 22 . April BGHSt . war Feststellungen aber Fall . Zwar sah Angeklagte Einverständnis Opfers Voraussetzung Tat . Tötung zielte aber Geschlechtstrieb befriedigen Zerstückelung Leiche Totenruhe stören so Verwirklichung Landgericht zutreffend bejahten Mordmerkmale Vordergrund stand vgl. aaO . . andererseits . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten weist Strafzu20 messung . 4 . Revision Staatsanwaltschaft hat eingangs dargelegten fang Erfolg . Entscheidung § § StGB ist beschränkt . Rechtsmittel erfasst Störung Totenruhe zugemessene fünfmonatige Freiheitsstrafe Einziehungsentscheidung . Zwar hat Staatsanwaltschaft Revision schrift Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt . hat aber lediglich beantragt Einsatzstrafe lebenslange Freiheitsstrafe verhängen Angeklagten Gesamtstrafe lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilen . Auch folgende Begründung befasst ausschließlich Landgericht angewendeten sogenannten Rechtsfolgenlösung wendet übrigen Rechtsfolgenaussprüche . Beschränkung Revision dargestellten Umfang ist auch wirksam . Rechtsprechung ist anerkannt Aussprüche einzelne Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig angegriffen werden können . Voraussetzung ist jedoch angefochtenen übrigen Rechtsfolgen Wechselwirkung besteht vgl. Urteil 7 . Mai . So verhält hier . Urteil sind Anhaltspunkte entnehmen unterbliebenen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe weiteren festgesetzten Einzelstrafe Einziehungsentscheidung innerer Zusammenhang besteht Landgericht Festsetzung absoluten Strafe genannten Rechtsfolgen anders bestimmt hätte . Hingegen kann nachgeordnete Frage besondere Schwere Schuld bejahen ist Revisionsangriff ausgenommen werden . Landgericht hat Unrecht abgesehen Mord benslanger Freiheitsstrafe sanktionieren . kann dahinstehen bereits § Abs. ergebende Bindungswirkung gehindert war wiederum sogenannte Rechtsfolgenlösung heranzuziehen . Staatsanwaltschaft beanstandet Recht richt Heranziehung sogenannten Rechtsfolgenlösung Verhängung § Abs. StGB Verurteilung Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat Voraussetzungen Milderungsmöglichkeit erfüllt sind . Senat kann auch Fragen unbeantwortet lassen selbst ersten Entscheidung Sache Urteil 6 . April NStZ vertretene diesbezügliche Rechtsansicht gebunden ist vgl. 7 . November BGHSt . ; Beschluss 10 . Januar BGHSt f. ; 26 . Aufl . . sogenannten Rechtsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist . zugrundeliegende Entscheidung Großen Senats Straf26 sachen Beschluss 19 . Mai BGHSt betraf allein Mordmerkmal Heimtücke . Anwendung insofern aufgestellten Grundsätze auch hier erfüllten Mordmerkmale Befriedigung Geschlechtstriebes Ermöglichungsabsicht ist Verfassungs BVerfG . noch einfachgesetzlich geboten ebenso Habgier Urteil 15 November BGHSt . käme allenfalls Betracht Entlastungsfaktoren Charakter außergewöhnlicher Umstände haben vorlägen so Grenzfall BVerfGE eintritt Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe Schwere tatbestandsmäßigen Unrechts erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre Beschluss 19 . Mai BGHSt . soll etwa Taten Betracht gezogen werden können notstandsnahe ausweglos erscheinende Situation motiviert großer Verzweiflung begangen tiefem Mitleid gerechtem Zorn Grund schweren Provokation verübt worden sind Opfer verursachten ständig neu angefachten zermürbenden Konflikt schweren Kränkungen Täters Opfer Grund haben Gemüt immer wieder heftig bewegen aaO . müssten schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind Hinblick überragende Bedeutung geschützten Rechtsguts voreilig bejaht werden dürfen Urteile 10 . Mai StGB § Abs. Strafmilderung ; 23 November NStZ . Ausnahmefall liegt . Angeklagte handelte außergewöhnlichen Notlage ; befand auch angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis . Vielmehr tötete primär Befriedigung Geschlechtstriebs . erwächst gesteigerte Unwert Tat groben Missverhältnis Mittel Zweck Täter Leben anderen Menschen Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet Urteil 22 . April BGHSt . Fall ist Verhängung lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig konkreten Tat Merkmal besonderen Verwerflichkeit anhaftet . ist hier gegeben . Angeklagten erstrebte sexuelle Befriedigung bezog Lustgewinn Zerstückelns Leiche S. . war spezifischer Weise Tötungsakt selbst bezogen . gründenden besonderen Verwerflichkeit Tötung vermochte Rahmen gebotenen Gesamtwürdigung auch Wunsch getötet werden ändern . kommt besondere schuldmindernde Wirkung . menschliche Leben steht Werteordnung Grundgesetzes zulässige Relativierung oberster Stelle schützenden Rechtsgüter Urteil 7 . Februar BGHSt . wird auch § StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert Urteil 20 . Mai NStZ . Nur engen Landgericht rechtsfehlerfrei verneinten Voraussetzungen Vorschrift kann Einwilligung vorsätzlichen Tötung Menschen Bedeutung erlangen Tat milderen Licht erscheinen lassen . Absehen Verhängung lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend Betracht . Stelle Landgericht Mord verhängten Freiheits29 strafe Jahren Monaten tritt lebenslange Freiheitsstrafe Senat gemäß § Abs. erkannt hat vgl. Urteil 2 . Februar NStZ-RR . Einsatzstrafe Störung Totenruhe festgesetzten fünfmonatigen Freiheitsstrafe hat § Abs. Satz StGB allein zulässige lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet . Zurückverweisung Sache Übrigen bedurfte . Zwar handelt Frage Schuld Angeklagten besonders schwer wiegt vgl. § Abs. Satz Nr. StGB primär tatgerichtliche Wertung vgl. Beschluss 22 November BGHSt f. ; Urteil 2 . Februar NStZ-RR . Übereinstimmung Generalbundesanwalt schließt Senat aber besonderen Tatumstände namentlich Opfer gebilligten Vorgehens Angeklagten neu entscheidendes Tatgericht gebotenen zusammenfassenden Würdigung Straftaten § StGB bejahen würde . Revision Staatsanwaltschaft war Grund insoweit verwerfen . 5 . Entscheidung Kosten Revision Angeklagten folgt § Abs. Kosten teilweise erfolglosen Revision Staatsanwaltschaft § Abs. . Senat sieht Angeklagten Teil notwendigen Auslagen klägerinnen Revisionsverfahren entlasten vgl. Beschlüsse 11 . August Abs. Quotelung ; 17 . September .