BESCHLUSS 11 . September Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : BGH:2018:110918B5STR247.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 1 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionskläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen Revisionsinstanz Adhäsionsverfahren besonderen Kosten notwendigen Auslagen Adhäsionsklägers tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Landgericht habe Sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft nichtöffentlicher Verhandlung verlesen § Nr. verstoßen ist unbegründet Rechtsverletzung vorliegt vgl. Beschluss 31 . Mai f. . Rüge Verletzung § ist jedenfalls unbegründet .