BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober beschlossen : 1 . Antrag Generalbundesanwalts wird Verfahren gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Fall Anklage Komplex Fälle Anklage vierer Fälle bloßen Vaginalverkehrs verurteilt worden ist . Insoweit trägt Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten . 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . Januar § Abs. Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Freispruch übrigen sexuellen Mißbrauchs Kindern sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 14 . Juni weitgehend unbegründet Sinne § Abs. hat jedoch Sachrüge Teilerfolg . Senat hat Verfahren fünfer Fälle sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Antrag Generalbundesanwalts 26 . September § Abs. eingestellt bestehender Untersuchungshaft eingedenk Grundsatzes Art . Abs. Satz unverhältnismäßig lange Zeit dauern würde festzustellen Angeklagten vorgeworfene Verhalten genannten Fällen Tatzeit Tatort nämlich inzwischen geänderten Strafrecht Republik Strafe bedroht war § Abs. StGB . bedarf neuen Bemessung Gesamtfreiheitsstrafe . Brause