BESCHLUSS 4 . Juni Strafsache Körperverletzung Todesfolge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Dezember wird Maßgabe § Abs. § Abs. unbegründet verworfen Ausspruch Vorwegvollziehung Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Maßregel entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Maßregelanordnung erweist noch hinnehmbar . Jedoch ist Blick Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer Jahren verhängten Freiheitsstrafe Jahren Monaten Raum Anordnung Vorwegvollzugs Teils Freiheitsstrafe . Bezugspunkt Beurteilung ist eindeutigen gesetzlichen Regelung § Abs. Satz StGB Halbstrafenentlassung § Abs. Satz StGB . . ; vgl. etwa Beschluss 18 . März NStZ-RR . Senat bringt Anordnung Vorwegvollziehung Strafe Wegfall vgl. Beschluss 8 . Januar . König