BESCHLUSS 7 . Juni Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Februar wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antrag Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Landgericht hat mögliche Strafrahmenmilderung § ausdrücklich erwogen Urteilsfeststellungen bestand . Angeklagte hat Rahmen Einlassung Haftprüfungstermin 20 November Angaben Beteiligung gesondert Verfolgten vorgeworfenen Taten gemacht . Senat kann jedoch Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen jedenfalls wesentliche Aufklärungshilfe § Satz Nr. vorliegt . Wesentlichkeit Aufklärungshilfe handelt Rechtsbegriff revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt vgl. Beschluss 15 . März ; Praxis Strafzumessung 5 . Aufl . . . Gemessen anzulegenden rechtlichen Maßstab vgl. Beschlüsse 22 . August § Nr. Aufdeckung ; 15 . März ; jeweils war Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe wesentlich . Tatbeteiligung gesondert Verfolgten lagen Landgericht Rahmen Beweiswürdigung geschilderten Erkenntnissen insbesondere Telekommunikationsüberwachung Observationsmaßnahmen bereits tragfähige Beweiserkenntnisse Überzeugungskraft Bestätigung Angeklagten abhing . Anhaltspunkte Angeklagte weitere wesentliche Aufklärungshilfe geleistet haben könnte lassen Urteil entnehmen . Feilcke