alt : StR BESCHLUSS 20 Juli Strafsache Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Januar wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend merkt Senat : Unvollständigkeit Vortrags Besetzungsrüge § Abs. Satz folgt Ausführungen Generalbundesanwalts vgl. ferner auch Revision Verfahrensvorgänge Zusammenhang entsprechenden vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand mitgeteilt werden . Sache würde Senat übrigen Revision vertretenen Auffassung zuneigen Falle wiederholter Aufhebung Sache Revisionsgericht anderer Spruchkörper Sinne § Abs. ist Bezeichnung bislang Sache tätigen Spruchkörpern unterscheiden hat vgl. Problematik NStZ 489 ; Meyer-Goßner 47 . Aufl . Rdn . . Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts anzumerken vorangegangenen Sachentscheidungen Senats jeweils weite Teile Strafausspruchs Feststellung relevanter Verfahrensverzögerung bestätigt wurden entsprechender Verstoß hin maßgeblich allein Vorgängen zweiten Urteilsaufhebung hätte hergeleitet werden können . Raum