BESCHLUSS 27 . März Strafsache Brandstiftung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 November wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Anzünden hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde Rahmen Verständigung gefundene Sanktion wird gänzlich fehlenden Erörterungen Tatmotiv Nachteil Angeklagten Frage gestellt . Sachlichrechtliche Anhaltspunkte Zweifel lediglich Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit Angeklagten sind ersichtlich . Brause König