BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Bestechung Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . Dezember Abs. auch Mitangeklagten betrifft aufgehoben . Angeklagte werden Kosten Staatskasse auch notwendigen Auslagen tragen hat freigesprochen . Beschluss Großen Senats Strafsachen 29 . März kommt Bestätigung § StGB gestützten ebenso wenig Betracht Umstellung Amtsdelikt gemäß § § StGB Revisionsführerin . Übereinstimmung Entscheidung Großen Senats vertretenen Auffassung Generalbundesanwalts hat vorliegend Durchentscheidung Freispruch gemäß § auch Mitangeklagten Folge . Gegenstand Anklage ist Unrechtsvereinbarung Fällen so große Senat Grundlage Strafbarkeit sein kann . steht Aburteilung Vermögensdelikten andere Schutzgüter tatbestandliche Voraussetzungen betreffen . Insbesondere lassen hier vorliegenden Fallgestaltung Prämierung Ausstellung Rezepten Medikamente veranlassenden Pharmaunternehmens etwa mögliche Schuldsprüche Vergehen § § StGB Angeklagten ausschließen Tatidentität Anklagevorwürfen stünden . gilt auch mögliche Strafbarkeit Betrugs zulasten Privatpatienten Versicherungen Verschweigen Kick-Back-Zahlungen . Raum