BESCHLUSS 11 . April Strafsache 1 . 2 . besonders schweren Raubes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . April beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . Dezember werden § Abs. unbegründet verworfen Angeklagten jedoch Gründen tragsschrift Generalbundesanwalts 22 . März Maßgabe § Abs. Angeklagte Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise Härteausgleich Verbüßung Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird ermöglicht betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende sofort abschließende Sachentscheidung . besonderen Sachlage nimmt Senat Fall Sinne Beschlüsse 26 . Januar StGB § Abs. Satz Härteausgleich 28 . September Fällen Art Vollstreckungsmodell anzuwenden ist vgl. auch Pohlit Festschrift Saan S. Blick entgegenstehenden Beschluss 4 . Strafsenats 9 November ; vgl. Anm . Anfrageverfahren Abs. erwägen . zitierten Ausgangsentscheidungen war Senat Verfahrensweise verpflichtet . Ausgangslage hatte Billigung Vollstreckungsmodells Beschluss Großen Senats Strafsachen 17 . Januar BGHSt früheren abweichenden Erkenntnissen Bundesgerichtshofs geändert vgl. aaO . 5 ; Hannich KK 6 . Aufl . § . 8) . Brause König