NAMEN 20 . April Strafsache 1 . 2 . schwerer räuberischer Erpressung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 1 . August werden verworfen . Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe Landgericht hat Angeklagten räuberischer pressung Einzelstrafe : Jahr Monate schwerer räuberischer Erpressung Einzelstrafe : Jahre Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung heitsstrafe Jahren verurteilt . wirksam jeweiligen Strafausspruch beschränkten Revisionen wendet Staatsanwaltschaft allein Strafzumessung Angeklagten gemeinsam begangene schwere räuberische Erpressung Fall Urteilsgründe beanstandet insbesondere Annahme minder schweren Falles . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten werden haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts betraten jeweils Schal maskierten Angeklagten Morgen 22 . Januar Filiale Firma zwangen Kassiererin Vorhalt großen Küchenmessers Klappmessers Büro dort befindlichen Tresor führen . Büro hielten Angeklagten unerwartet weitere Mitarbeiter Firma . derum Vorhalt Messer zwangen Angeklagten Anwesenden Boden legen Angestellten Tresor     nen mußte . entnahm durchwühlten alsdann Taschen Opfer nahmen noch Mobiltelefone verließen Geschäft . Kassiererin hatte Überfalls leichte Zentimeter lange Schnittwunde Arm erlitten Urteilsausführungen unabsichtlich zugefügt worden sein kann . Vorfall war Wochen arbeitsunfähig befand Monate psychologischer Behandlung . Angeklagte standen Begehung Tat Einfluß Rauschmitteln Schuldfähigkeit jedoch erheblich einschränkte . Strafkammer ist Angeklagten minder schweren Fall besonders schweren räuberischen Erpressung Sinne Abs. StGB ausgegangen . Zusammenhang hat jugendliche Alter Angeklagten Reue getragenes Geständnis Entschuldigung Geschädigten Verzicht Rückgabe Tat verwendeten Gegenstände insbesondere auch abgestellt Angeklagte erstmalig freiheitsentziehenden Rechtsfolge Angeklagte erstmalig strafe verurteilt worden sind . Angeklagten ist schwerender Gesichtspunkt benannt worden Tat laufenden Bewährungsfrist Jugendstrafverfahren begangen hat . so gefundenen Strafrahmens sind Kassiererin Tat eingetretenen physischen psychischen Beeinträchtigungen erzielte hohe Beute Angeklagten strafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden . Gunsten Angeklagten hat Strafkammer erlittene chige Untersuchungshaft begonnene Schadenswiedergutmachung Umstand gewertet noch erheblich strafrechtlich Erscheinung getreten ist . Angeklagten hat strafmildernd ausgewirkt neuerlichen Tatbegehung Widerruf unerheblichen Strafrestes Jugendstrafe rechnen hat . Schließlich hat Strafkammer Festsetzung Strafen Gunsten Angeklagten drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen bedacht . 2 . Strafzumessung Landgerichts ist rechtsfehlerfrei . Insbesondere hält Anwendung § Abs. StGB minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtlicher Nachprüfung stand . Strafzumessung auch Frage gehört minder schwerer Fall vorliegt ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen . Umständen bestimmendes Gewicht beimißt ist wesentlichen Beurteilung überlassen . . ; vgl. nur BGHSt ; 268 ; StGB Abs. Strafrahmenwahl m.w . . Revisionsgericht darf Gesamtwürdigung selbst vornehmen nur nachprüfen Tatrichter Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen ist vgl. BGHSt 320 ; 20 ; . 26 . Juni . ist hier Fall . Allerdings hat Landgericht Wahl Strafrahmens erster Linie strafmildernden Umstände abgestellt früheren strafrechtlichen Verfehlungen Angeklagten Angeklagten Jugendstrafen erörtert . lichen Darstellung früheren Straftaten Feststellungen persönlichen Verhältnissen Angeklagten Würdigung konkreten Strafzumessung ist jedoch besorgen Tatrichter könnte Gewicht Vortaten Strafrahmenwahl bedacht haben vgl. BGHSt ; . Strafkammer maskierte Vorgehen Angeklagten Fall ausdrücklich berücksichtigt hat ist ebenfalls beanstanden . Tatrichter ist gehalten Strafzumessungsgesichtspunkte Einzelnen auszuführen vgl. § Abs. Satz Strafzumessung ; . Auch spricht genannte Umstand Rahmen erforderlichen Landgericht vorgenommenen Gesamtbewertung Annahme minder schweren Falles . Beschwerdeführerin weiter geltend macht Strafkammer habe Wahl Strafrahmens Milderungsgründen großes Gewicht beigemessen erschöpfen Ausführungen letztlich Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch Wertung Tatrichters eigene ersetzen festgestellten Angeklagten sprechenden Umstände anders gewichten . Zutreffend hat Generalbundesanwalt hingewiesen Strafkammer § Abs. Satz bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte bezeichnet rechtsfehlerfrei gegeneinander wogen hat . so gefundenen sehr maßvollen Strafen lösen noch Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein . Brause